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Vermögensverschiebung |
Sie liegt vor, wenn der Unternehmer Teile seines Vermögens, die im Falle einer Insolvenzverfahrenseröffnung zur Masse gehören würden, dem Zugriff der Gläubiger entzieht oder diesen Zugriff wesentlich erschwert. Handelt er dabei in der Krise, so ist der Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr.1 StGB erfüllt. Vermögensverschiebungen zugunsten eines Gläubigers sind nur nach dem Tatbestand der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB strafbar. |
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