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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerbegünstigung
Eine Gläubigerbegünstigung liegt vor, wenn ein zahlungsunfähiger Unternehmer einen Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, indem er ihm eine Erfüllung oder Sicherung seiner Forderung zukommen läßt, auf die er keinen Anspruch hat.

Inkongruente, auch geschuldete Leistungen des Schuldners an seine Gläubiger können  den Tatbestand des  § 283 c StGB erfüllen, der den privilegierten Fall des allgemeinen Verschiebungstatbestandes ( § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ) darstellt.

Zum Täter

§ 283 c StGB stellt ein Sonderdelikt dar. Täter kann sein: 

  • Schuldner ist möglicher Täter, wenn er Einzelunternehmer ist.
  • Verbraucher  sind mögliche Täter ( BGH v. 22.2.2001- 4 StR 421/00, 
        wistra 2001, 306 m.v.N.
  • Gesellschafter einer GBR, OHG, KG ( nicht Kommanditisten oder
        Prokuristen)
  • Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände der AG oder eG, soweit sie 
        in Erfüllung ihrer Organstellung handeln ( BGH v. 20.5.1981 - 3 StR 
        94/81, BGHSt 30,127
  • Faktischer Geschäftsführer
  • Sanierer ( z.B Steuerberater oder Rechtsanwalt als faktische 
        Geschäftsführer oder Anstifter oder Beihelfer )


    Zur Konkurrenz/ lex spezialis

    1. Gläubigerbegünstigung contra Bankrott

    Die Gläubigerbegünstigung ist  gegenüber dem Bankrott lex spezialis mit der Folge, daß sie ihn verdrängt. Die Privilegierung kommt darin zum Ausdruck, dass die Tat nach § 283c StGB mit einer geringeren Strafe bedroht ist. Grund ist die geringere Strafwürdigkeit des Täterverhaltens. Durch die Gläubigerbegünstigung wird nicht das den Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen geschmälert, sondern es wird lediglich ungerecht verteilt.

    2. Gläubigerbegünstigung contra Untreue

    Vertretungsorgane können die in §§ 283 ff. StGB unter Strafe gestellten Handlungen nur vornehmen, soweit sie in Erfüllung ihrer Organstellung gehandelt haben, vgl oben. Nach der Rechtsprechung handelt der Geschäftsführer dann in Erfüllung seiner Organstellung, wenn er - nach der sogenannten Interessenformel- zumindest auch im Interesse der Gesellschaft handelt, vgl BGH v. 20.5.1981-3 StR 93/81, BGHSt 39/127/130.

    Soweit er allerdings ausschließlich eigene Interessen verfolgt, werden seine Handlungen nicht als Bankrott, sondern als Untreue gemäß § 266 StGB bestraft. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Geschäftsführer Gelder auf sein Privatkonto überweist oder Maschinen der GmbH beiseite schafft, um damit ein neues Geschäft zu eröffnen.

    Anders verhält es sich bei Rückzahlungen eigenkapitalersetzender Darlehn an sich. Hier handelt er zumindest auch im Interesse der Gesellschaft, vgl. Ringstmeier in Runkel § 4 Rdnr. 113.


    Zum Vorsatz und Versuch

    Strafbar ist nur die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung und der Versuch ( § 283cAbs. 2 StGB). Auch muss die Benachteiligung der übrigen Gläubiger absichtlich oder wissentlich geschehen, bedingter Vorsatz reicht nicht aus.


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     © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11