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Insolvenzrecht A bis Z
Sozialauswahl
Die Sozialauswahl spielt bei der betriebsbedingten Kündigung eine Rolle. Der Arbeitgeber muss die zu kündigenden Arbeitnehmer nach gesetzlichen Kriterien auswählen.
Eine nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber zwischen mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchzuführen hatte und der Arbeitgeber die Sozialauswahl gar nicht oder falsch getroffen hat.
Der Arbeitgeber muss eine Auswahlentscheidung treffen.
Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die soziale Schutzbedürftigkeit beachten (§ 1 Abs. 3 KSchG)
.

Die Sozialauswahl richtet sich nach vier Merkmalen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter,
  • Unterhaltspflichten und
  • Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Zulässiger Punktekatalog für Sozialauswahl:

Unterhaltspflicht für Ehegatten 8 Punkte     Unterhaltspflicht für jedes Kind 4 Punkte     Betriebszugehörigkeit
bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr 1 Punkt     ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr
(berücksichtigt werden nur Betriebszugehörigkeiten
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und maximal 70 Punkte) 2 Punkte     Lebensalter,
jedes vollendete Lebensjahr (maximal 55 Punkte) 1 Punkt



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