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Befangenheit des Insolvenzverwalters |
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet dem Insolvenzgericht von sich aus einen Sachverhalt mitzuteilen, der die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen könnte, dass er als befangen an seiner Ausführung verhindert ist. Diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt.
BGH vom 24.01.1991 IX ZR 250/89; BGHZ 11, 282.
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