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Insolvenzrecht A bis Z
Sachwalter / Aufgaben

Der Sachwalter hat nachfolgende Rechte und Pflichten:

  • Annahme der Forderungsanmeldungen der Insolvenzgläubiger und Führung der Tabelle, § 270 Abs. 3 S. 2 InsO

  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und Überwachung der Geschäftsführung sowie der Ausgaben, § 274 Abs. 2 InsO

  • Anzeige an die Gläubigerversammlung und an das Insolvenzgericht bzw. Unterrichtung der Insolvenzgläubiger sowie absonderungsberechtigten Gläubiger, wenn die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, § 274 Abs. 3 InsO

  • Zustimmung zur Aufnahme von Verbindlichkeiten durch den Insolvenzschuldner/Eigenverwalter, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, § 275 Abs. 1 S. 1 InsO

  • Widerspruchsrecht bei der Aufnahme von Verbindlichkeiten durch den Insolvenzschuldner/Eigenverwalter, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, § 275 Abs. 1 S. 2 InsO

  • Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften, die vom Insolvenzgericht auf Antrag des Gläubigerversammlung mit einem Zustimmungsvorbehalt des Sachwalters belegt worden sind , § 277 Abs. 1 S. 1 InsO

  • Schadensersatzpflicht bei Zustimmung zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, die aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann, § 277 Abs. 1 S. 2 InsO

  • Geltendmachung der Haftung nach §§ 92, 93 InsO und Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO (§ 280 InsO)

  • Prüfung des Verzeichnisses über Massegegenstände, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht und Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Prüfungsergebnisses, § 281 Abs. 1 InsO

  • Stellungnahme zum Bericht des Insolvenzschuldners im Berichtstermin, § 281 Abs. 2 InsO

  • Ausübung des Rechts zur Verwertung von Sicherungsgut zusammen mit dem Insolvenzschuldner, § 282 Abs. 2 InsO

  • Prüfung der Schlussrechnung des Eigenverwalters und Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Prüfungsergebnisses, § 281 Abs. 3 S. 2 InsO

  • Widerspruchsrecht bei der Prüfung der angemeldeten Forderungen, § 283 Abs. 1 InsO

  • Prüfung der Verteilungsverzeichnisse und Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Prüfungsergebnisses, § 283 Abs. 2 InsO

  • Erstellung eines Insolvenzplans nach Auftrag durch die Gläubigerversammlung beziehungsweise beratende Mitwirkung und Überwachung der Planerfüllung, wenn der Auftrag an den Insolvenzschuldner ergangen ist, § 284 InsO

  • Anzeige der Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht, § 285 InsO



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