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Risikomanagement
Risikomanagement
Risikomanagement ist die systematische Erfassung und Bewertung von Risiken sowie die Steuerung von Reaktionen auf festgestellte Risiken, Weber-Rey Compliance Aufbau-Management-Risikobereiche S.559. Risikomanagement läßt sich als Gesamtheit aller organisatorischen Regelungen und Maßnahmen zur Risikoerkennung und zum Umgang mit den Risiken unternehmerischer Betätigung verstehen, vgl. IDW PS 340.4
Oder einfacher:
Alle relevanten Risiken und damit in Verbindung stehenden Maßnahmen werden von einer zentralen Stelle einheitlich und systematisch identifiziert, analysiert, bewertet, gesteuert und überwacht.
1. Risikosteuerung
Es gibt 5 Arten der Risikosteuerung: 
Risikovermeidung, Risikoverminderung, Risikobegrenzung, Risikoüberwälzung, Risikoakzeptanz.
2. Risikobewältigung
Die Risikobewältigung kann darin bestehen, den Einflussfaktor des Risikos zu beseitigen.
Die Risikosteuerung erfolgt durch Versicherung, Diversifikation (Risikostreuung und Risikoteilung), Sicherungsgeschäft, Strategieänderung oder Erduldung des Restrisikos.
3. Risikoidentifikation
Die Risikoidentifikation zielt auf die systematische und kontinuierliche Erfassung von Risiken ab.
4. Risikogruppen
Externe Risiken. leistungswirtschaftlichen Risiken, finanzwirtschaftliche Risiken und Risiken aus der Unternehmensführung, vgl. Peter Hommelhoff Handbuch Corporate Governance 2. Auflage  S. 450. 
5. Risikomanagementsystem
Eiin Risikomanagementsystem systematisiert und dokumentiert den Prozess der Risikoanalyse, Risikoidentifikation, Risikobewältigung und Risikosteuerung. Dies erfolgt durch Definition der Aufbau und Ablauforganisation und regelmäßige Steuerung und Überwachung.
Das Risikomanagementsystem besteht aus einem internen Überwachungssystem, Controlling und  Frühwarnsystem.
6. Frühwarnindikatoren
Frühwarnindikatoren sind Indikatoren, die frühzeitig Hinweise und schwache Signale für ein mögliches Risiko liefern. Überlicherweise werden Schwellenwerte definiert, ab denen sich ein Indikator im grünen, gelben oder roten Bereich (Ampelfunktion) befindet.
7. Risikomanagement-Prozess
Die wesentlichen Schritte des Risikomanagementprozesses sind Risiken zu 
• identifizieren,
• analysieren,
• bewerten und
• bewältigen
Ziel: Fähigkeiten aufbauen, um mögliche Symptome und Ursprünge von Krisen möglichst frühzeitig zu eruieren, einzuschätzen und falls notwendig zu eliminieren.
8. Risikoaggregation
Zielsetzung der Risikoaggregation ist die auf die Risikoanalyse aufbauende Bestimmung des Gesamtrisikoumfangs des Unternehmens bzw. der einzelnen Geschäftseinheiten sowie der relativen Bedeutung der Einzelrisiken

24.02.2021 < Asset Protection: Wie sichert man rechtzeitig sein Vermögen? Rechtlich zulässige Gestaltungen zum Vermögensschutz
Information

1. Bedeutung und Definition
Insbesondere bei Kaufleuten, Selbstständigen und Unternehmern wächst angesichts der derzeit unsicheren Wirtschaftslage die Sorge, coronabedingt zu scheitern und für unternehmerische Verbindlichkeiten letztlich auch mit dem Privatvermögen haftbar gemacht zu werden. 
ASSET PROTECTION KOMMT DAHER GERADE IN ZEITEN VON KRISEN IN DEUTSCHLAND IN MODE.
In den USA und England hat asset protection schon eine lange Tradition.
Es geht darum bei schwer kalkulierbaren Risiken der beruflichen Tätigkeit und bei möglichen künftigen Krisen das private Vermögen abzusichern.
Es geht also um einen rechtlich zulässigen Schutz des eigenen Vermögens wegen schwer kalkulierbaren Risiken vor dem möglichen Zugriff von Gläubigern, Ex-Ehegatten, Pflichtteilsberechtigten u.a. kurz: einer zulässigen Störfallvorsorge.

2. No go und Leitsatz

Rechtlich zulässige Maßnahmen zum Schutz des Vermögens können ohne Anfechtungsrisiken nur im Vorfeld eines möglichen Haftungsfalls getroffen werden, nicht in bereits sich bestehenden oder sich abzeichnenden Krisen- und Konfliktfällen. Wenn Maßnahmen zu spät - also bei bereits bestehenden Krisen oder Konflikten getroffen werden - können diese möglicherweise sogar strafbar, jedenfalls anfechtbar sein- innerhalb eines bestimmten Zeitfensters. LEIDER GIBT ES FÄLLE, IN DENEN GESCHÄFTSFÜHRER PANISCH IN DER KRISE IHRE IMMOBILIE AN EIN KIND ODER DIE EHEFRAU VERSCHENKEN ODER ÜBERTRAGEN. SIE BRINGEN DADURCH AUCH DIESE ANGEHÖRIGEN IN GROSSE SCHWIERIGKEITEN UND HELFEN NIEMANDEN. DAS HILFT NICHT - DAS SCHADET NUR.
Der Leitsatz lautet daher: Es muss rechtzeitig gehandelt werden:
- start early
- keep it simple and
- don´t try to hide stuff from your creditors.

3. Gründe für ein rechtlich zulässiges Asset Protection
- Bedrohung des Vermögens durch unternehmerische Risiken
- Risiken durch die Insolvenz des Vertragspartners
- Erhebliches Insolvenzrisiko für Käufer bei ungesicherter Vorleistung
- Pflichten (z.B. Organisationspflichten) und Gefahren sind viel größer als früher und oft nicht versicherbar
- Bedrohungen der persönlichen Vermögens durch betriebliche Haftungsrisiken
- Bedrohung durch die Pfändbarkeit von Rückforderungsansprüchen
-Gefahr der Pfändbarkeit von vorbehaltenen Rechten
- Bedrohung durch Insolvenzanfechtung und das Anfechtungsgesetz
-- Anfechtung entgeltlicher Verträge mit Nahestehenden- 2 Jahre
-- Anfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bis zu 10 Jahre

  • Schenkungsanfechtung (vier Jahre als Sondertatbestand)
  • Bedrohung durch Trennung, Scheidung oder Erbfälle
  • Durchgriffsansprüche von Gläubigern
  • Doppelinanspruchnahmen bei Bürgschaften durch Bank und Verwalter
  • Trennung von Betriebs- und Privatvermögen
  • Haftung (direkt und indirekt) von Familienangehörigen
  • Sicherung der Existenzgrundlage
  • Mögliche Blockaden von Gesellschaftern und z.B. Mitgliedern einer Erbengemeinschaft
  • Rechtlich Regelungen sind nur außerhalb der Krise zulässig
  • Vollmachten erlöschen im Falle einer Insolvenz
  • Lösungsklauseln für den  Fall der Insolvenz nach § 119 InsO oft unwirksam
  • Strafrechtliche Risiken
    - vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung
    - betrügerischer Bankrott
    - Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung u.a.)
    - Beihilfemöglichkeiten durch Steuerberater und Berater
  • Nachhaltige Sicherung der Existenzgrundlage

4. Betroffene Personen und Gesellschaften

  • Organe von Gesellschaften wie Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte
  • Freiberufler 
  • Unternehmer
  • Erblasser und Erben
  • Ehegatten

5. Bereiche von Asset Protection

  • Schutz der Familie
  • Schutz des Eigenheims z.B.
    - durch Schenkung (beachte z.B. Schenkungsanfechtung)
    - Wohnrecht u.a.
  • Haftungsvermeidung für Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte
  • Beschränkung der Haftung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen
  • Bildung nicht pfändbarer Vermögenswerte
  • Nachfolgegestaltungen durch Testament, Vor- und Nacherbschaft und Pflichtteilsreduzierung

6. Risiken und Warnungen
Oft liegt der Gedanke nahe, Vermögen kurzfristig auf nahestehende Personen zu übertragen, um es so einem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Das Interesse am Schutz des Eigenheimes oder des Privatvermögens ist nachvollziehbar- es gibt aber einige wichtige Gründe gegen vorschnelles Handeln:

  • Rückschlagsperre
  • Anfechtbarkeit  gemäß §§ 129, 132, 140 InsO, soweit ein solcher Vertrag 3 Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird.
  • Anfechtbarkeit innerhalb einer Frist von 4 Jahren für alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners.
  • Anfechtbarkeit wenn Vermögenstransaktionen mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung  mit einer Anfechtungsfrist sogar bis zu 10 Jahre
  • Anfechtbarkeit bei Vollentgeltlichkeit bis zu 4 Jahre.
  • „Beiseiteschaffen“ von Vermögensgegenständen kann strafrechtlich sanktioniert werden nach § 288 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft. 
  • Ein „Bankrott“ gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn jemand bei Insolvenzreife Bestandteile seines Vermögens beiseite schafft, das im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden.
  • Ein Anwalt oder Notar, der falsch berät oder trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit hilft Vermögen noch zu übertragen, macht sich unter Umständen wegen der Anstiftung oder Beihilfe strafbar. Oft sind "schnelle" Tipps von vermeintlichen Helfern aber nur reine "Geldverschwendung" und verschlimmern die Probleme und verschlechtern den Ruf der Beteiligten.

  7. Wer kann helfen?
Vermögensschutz ist kein eigenes Rechtsgebiet sondern eine interdisziplinäre Gestaltung im Vorfeld von Krisen und Konflikten unter Zusammenwirken von Spezialisten für Vermögensschutz. 
Spezialiserte Fachanwälte z.B. für Insolvenz-, Immobilien- und Gesellschaftsrecht bieten Asset Protection auf Grund langjähriger Erfahrungen unter anderem im 

  • Schadensrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Handelsrecht
  • Insolvenzrecht
  • Steuerrecht
  • Zwangsvollstreckungsrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Immobienrecht

8. Mögliche Maßnahmen von A-Z (Auszug)

  • Abfindungsregelungen (insolvenzfeste) bei Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Altersvorsorge pfändungssicher
  • Antizipierte notarielle Anteilsübertragung gemäß § 15 Abs.3 GmbHG
  • Auffangregelung bei unwirksamen Ausgangsregelungen z.B. bei unwirksamer Abfindungsregelung
  • Ausnutzung nicht pfändbarer Vermögenswerte
  • Auflösende Bedingungen
  • Erbrechtliche Gestaltung
  • Familienrechtliche Gestaltung
  • Güterrechtliche Vereinbarung
  • Haftungsausschluss
  • Haftungsreduzierung
  • Haftpflichtversicherung
  • Lösungsklauseln (zulässige)
  • Nießbrauchsvorbehalt
  • Satzungsgestaltung vorbeugend
  • Sicherungsklausel
  • Störfallvorsorge bei der Vertragsgestaltung
  • Rückübertragungsanspruch
  • Vermögensübertragung mit Rückforderungsrechten
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Vinkulierungsklausel zur Verhinderung des Eindringens Dritter in die Gesellschaft
  • Vormerkung
  • Zustimmungsvorbehalte
  • Zugewinnausgleich
  • Zugewinnausgleichsicherung 
  • Zwangsabtretung in Satzung

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
23.10.2019 Prozeßrisikoanalyse
Information Prozessrisikoanalyse

„Iudex non calculat“ ist ein bekannes Sprichwort, das Juristen etwas herabwürdig: Sie sollen nicht kalkulieren können.
Zutreffend ist, dass sich rechtliche Probleme derzeit nicht mit dem Computer oder Taschenrechner lösen lassen und es gibt keine  „richtigen“ Ergebnisse.
Im Alltag müssen aber juristische Fragen praxisnah geklärt werden- Juristen müssen auch mit Zahlen umgehen können.
Wenn man außergerichteliche Vergleichsgespräche führt, müssen die Parteien wissen, was die jeweiligen Positionen in Geld bedeuten und ob ein Vergleich überhaupt erfüllbar ist.
Hilfreich ist es, die Prozesschancen und Prozessrisiken in einem geordneten Verfahren zu erfassen, zu strukturieren, zu bewerten und dies dann zu erörtern.

Dies nennt man  „Prozessrisikoanalyse“.

Es ist keine Schätzung ins Blaue hinein, sondern eine Analyse Schritt für Schritt- ein Entscheidungsbaum, der als Ausgangspunkt für Vergleichsgespräche und Risikobewertungen verwendet  werden kann.

Die Prozessrisikoanalyse erfolgt in drei Schritten: 

1. Schritt:
Im einem ersten Schritt werden die maßgeblichen Fragenstellungen in einem  Entscheidungsbaum abgebildet.
In diesem Baum werden alle entscheidungsrelevanten Fragen dargestellt.
In einem Gewährleistungsfall ist z.B. fraglich, ob ein Mangel bestand, ob der Gewährleistungsanspruch verjährt ist und ob die Haftung durch eine Haftungsbegrenzung gedeckelt ist.

Dies führt zu dem Entscheidungsbaum:
  • Mangelverursachung: ja oder nein
  • Gewährleistungsbegrenzung ja oder nein
  • Verjährung ja oder nein 
2. Schritt
Im zweiten Schritt werden für jede Fragenstellung bzw Entscheidungsknoten das Risiko beziffert,  also die Eintrittswahrscheinlichkeit angegeben.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ereignis „E“ eintritt, errechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl möglicher Ergebnisse „E“ im Verhältnis zur Anzahl aller möglichen Ergebnisse.
Die Einzelwahrscheinlichkeiten müssen miteinander multipliziert werden. 
Die Einschätzung sollte durch einen Fachmann für den jeweiligen Entscheidungsknoten vorgenommen werden.

3. Schritt
Aus den Einzelrisiken muss im Anschluss an Schritt 2 das Gesamtrisiko in Prozent und der Gesamterwartungswert berechnet werden.

Hat man die einzelnen Eintrittswahrscheinlichkeiten ermittelt, lässt sich für jede Variante (= jeder Ast des Entscheidungsbaumes) der Erwartungswert für dieses Ergebnis ermitteln.

Dies geschieht mit der Multiplikationsregel: Es werden die Eintrittswahrscheinlichkeiten für jeden Knoten eines Asts multipliziert. Dieser Wert gibt die Gesamteintrittswahrscheinlichkeit für den jeweiligen Ast wieder.

Multipliziert man diesen Wert mit dem Erwartungswert in Euro, erhält man den jeweiligen Erwar-tungswert. Um den Gesamterwartungswert zu bestimmten, müssen nun die Einzelerwartungswerte miteinander addiert werden. Sie spiegeln den Wert des Anspruchs wieder.

Beispiel:

A kauft von B ein KfZ für 2.000 Euro.Es kommt nach einiger Zeit zu einem Getriebeschaden.
Das Getriebe muss getauscht werden. 
Es kostet 3.000 Euro
Für die Zeit der Reparatur muss ein Ersatzwagen angemietet werden, der 500 Euro kosten.
Der Gesamtschaden beläuft sich auf EUR 5.500 
A verlangt von B Schadensersatz.
B weist den Anspruch zurück.
Das Getriebe war bei Übergabe nicht mangelhaft.
Gewährleistungsansprüche seien ausgeschlossen worden - auch seien sie jetzt verjährt.
Jedenfalls wurden sämtliche Gegenansprüche auf die Maximalsumme des Kaufpreises begrenzt.

Wie hoch ist das Prozeßrisiko?

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mangel vorliege, nehmen wir mal an bei 50 %.
Das Risiko, dass B mit dem Verjährungseinwand durchdringt kalkulieren wir mit 10 %.
Die Haftungsbegrenzung ist mit einer Wahrscheinlichkeit von 70 % unwirksam. 
Ast 1 (es liegt kein Mangel vor- der Anspruch ist daher mit 0 Euro durchsetzbar): 50 % x 0 € = 0 Euro
Ast 2: (es liegt ein Mangel vor, er ist aber verjährt: 50 % x 10 %) x 0 € = 0  Euro
Ast 3: (es liegt ein Mangel vor, er ist nicht verjährt und die Haftungsbegrenzung auf 2.500 Euro greift: 50 % x 90 % x 70 % x 2.500 € = 787,50 Euro
Ast 4: (es liegt ein Mangel vor; er ist nicht verjährt, die Haftungsbegrenzung greift nicht: 50 % x 90 % x 30 %) x 5.500 € = 742, 00 Euro.
Jetzt müssen die Ergebnisse der einzelnen Äste addiert werden.
Die Summe stellt das Prozeßrisiko in Euro dar unter Berücksichtigung der 3 streitigen Punkte:1.529,50 Euro.

Am einfachsten ist eine Analyse verständlich, wenn man sie graphisch darstellt.
An dieser Stelle soll aber nicht schon alles Interessante dargestellt werden.Wir haben ein Tool in Exel erstellt, um die einzelnen Äste besser darstellen und gleich berechnen zu können.
Gerne erläutern wir Ihnen die Ihre Prozeßrisiken.
Hermann Kulzer MBA,Rechtsanwalt, Fachanwalt,Wirtschaftsmediator (uni DIU)
0351/ 8110233 Kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt, Wirtschaftsmediator

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