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D&O Versicherung

Haftplichtversicherung( D&O-Versicherung) 

Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten haben eine Haftpflichtversicherung. Auch fast alle Topmanager von Konzernen sind durch besondere Haftpflichtversicherungen abgesichert.

Anders verhält es sich bei den Geschäftsführern im Mittelstand.

Diese haben meist keine Haftpflichtversicherung, weil sie die Kosten scheuen oder darauf hoffen, keine Fehler zu machen.

Eine Haftpflichtversicherung ist wie eine Kugelweste- sie soll vor dem worstcase schützen. Auf Grund wachsender Haftungsgefahren, steigt auch die Notwendigkeit einer D&O-Versicherung. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer solchen Versicherung.

Wie hoch sind die Kosten der Haftpflichtversicherung?

Unternehmensgröße, die Höhe der Versicherungssumme und die wirtschaftliche Situation sind die entscheidenden Faktoren zur Berechnung der Versicherungsprämie. Bei einem Unternehmen mit einer Bilanzsumme von 25 Millionen Euro und einem Versicherungsschutz bis zu 2,5 Millionen Euro, beträgt die Nettoprämie etwa 7000 Euro jährlich.

Strafrechtsschutz
Für die meisten Geschäftsführer von mittelständischen GmbHs scheint der Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung nicht erforderlich. Wer keine Straftat begeht, braucht auch keinen Strafrechtsschutz denken Sie.  Eine Strafrechtsschutzversicherung ist gerade in den Fällen von Bedeutung, in denen Menschen ungerechtfertigt einer Straftat bezichtigt werden und es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommt. Die betroffenen Personen handeln keineswegs absichtlich oder vorsätzlich. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. 
Insofern wird die Notwendigkeit einer Strafrechtsversicherung schnell deutlich. Die Versicherung kommt für die Kosten des Verteidigers oder für erforderliche Gutachterkosten auf.  Bei komplexen Prozessen können Gesamtkosten von mehreren zehntausend Euro entstehen. 

Abtretbarkeit
Die BGH-Richter haben eine Abtretung der Ansprüche des Geschäftsführers an das Unternehmen ausdrücklich zugelassen haben (BGH, Urteile vom 13.4.2016, IV ZR 304/13, IV ZR 51/14).


06.06.2023 Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer / D&O Versicherung
Information 1.1 Versicherungsfall
Der Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Dauer der Versicherung wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft gemäß nachfolgender Ziffer 2. begangen hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-Bestimmungen für einen Vermögensschaden erstmals in Textform in Anspruch genommen wird, sofern die versicherte Person von der Pflichtverletzung bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatte. 
Als Inanspruchnahme gelten auch folgende Umstände, sofern sie erstmalig und in Textform erfolgen:- die Einreichung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klagezulassung- die Streitverkündung gegenüber einer versicherten Person,- die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB,- die Klage auf Feststellung einer Haftung,- ein Beschluss, in dem ein hierfür zuständiges Organ eines versicherten Unternehmens gemäß Ziffer 3. eine Pflichtverletzung einer versicherten Person feststellt,- eine Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch,- die mit einem nach diesem Vertrag versicherten Haftpflichtanspruch begründete Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen eine von einer versicherten Person erhobenen Forderung.- die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß §§ 34, 69 AO.- die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß direkter oder analoger Anwendung von §§ 60, 61 InsO,- die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 64 GmbHG, § 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6 AktG i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG, §§ 99, 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG, § 188 Absatz 2 Nr. 3 VAG oder §§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 2. Hs., 177a HGB.

1.2 Umfang des Versicherungsschutzes.
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von den versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten gemäß Ziffer 5. sind darin inbegriffen.Ist im Versicherungsschein ausdrücklich eine zweifache Maximierung vereinbart, so gilt statt des vorherigen Absatzes die folgende Regelung: Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versiche-rungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall. Für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen ist das Zweifache der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme die Höchstleistung. Kosten gemäß Ziffer 5. sind in der Versicherungssumme inbegriffen.

1.3 Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Ersatzanspruch im gleichen Umfang auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen einredefrei besteht.


1.4 Operative TätigkeitVom Versicherungsschutz umfasst ist die operative Tätigkeit der bestellten und faktischen Organmitglieder gemäß nachfolgender Ziffer 2.1.


1.5 VermögensschadenVermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbe-einträchtigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschaden gelten auch Schäden von Anteilseig-nern wegen Wertverlusten von Anteilen am Versicherungsnehmer oder einem Tochterunternehmen.


1.6 Erweiterter Vermögensschaden
In Erweiterung zu Ziffer 1.5. gelten auch Schäden als versichert, die aus- einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtver-letzung im Sinne von Ziffer 1. jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehen-den Vermögensschaden im Sinne von Ziffer 1.5. ursäch-lich war;- Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den dem Versiche-rungsnehmer oder den der versicherten Unternehmen da-raus entstehenden eigenen Schaden, wie z.B. Gewinneinbußen etc., handelt;- psychischen Beeinträchtigungen oder sonstigen immateriellen Schäden im Zusammenhang mit Pflichtverletzun-gen auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) folgen.


1.7 Verfügungsrecht der versicherten Person
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den versi-cherten Personen auch ohne Besitz des Versicherungsscheines zu.


1.8 Freie Anwaltswahl
Den versicherten Personen wird, vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers, die Wahl des Rechtsanwalts überlassen. Der Versicherer wird der Auswahl des Rechtsan-walts nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wider-sprechen. Der Versicherer übernimmt die Gebühren nachdem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder entsprechenden ausländischen Gebührenordnungen. Kosten von Honorarvereinbarungen werden übernommen, soweit die jeweilige Vergütung im Hinblick auf die Schwierigkeit und Be-deutung der Sache angemessen ist.


1.9 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-nen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-genstehen.

1.10 Zahlungsreihenfolge
Übersteigen versicherte, zur Zahlung fällige Versicherungsleistungen insgesamt die noch zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so wird der Versicherer mit befreiender Wirkung zunächst Zahlungen für die versicherten Personen im Versicherungsfall leisten, so-dann Zahlungen für die versicherten Personen bei kostenauslösenden Ereignissen, falls jeweils keine Freistellung erfolgte. Im Anschluss werden Ver-sicherungsleistungen an versicherte Unternehmen erbracht. Dies gilt, sofern keine andere gesetzliche Regelung einschlägig ist

2 Versicherte Personen
2.1 Organe 
Leitende Angestellte, sonstige Personen Versicherte Personen sind die nachfolgend genannten gegen-wärtig, ehemalig und zukünftig beim Versicherungsnehmer oder den versicherten Unternehmen tätigen natürlichen Personen:- Mitglieder der geschäftsführenden Organe sowie deren Stellvertreter- Mitglieder der Aufsichtsorgane sowie deren Stellvertreter- faktische Organmitglieder- Prokuristen- Generalbevollmächtigte- Leitende Angestellte gemäß der im Einzelfall für die Ange-stellten günstigsten arbeitsrechtlichen Auslegung- Interimsmanager, soweit sie als Organmitglieder bestellt oder faktisch tätig sind- ständige Vertreter gemäß § 13 e HGB- besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB- Shadow Directors, Company Secretaries und Senior Ac-counting Officers soweit Common Law betroffen ist- Compliance-, Datenschutz- und Geldwäsche-Beauftrage sowie alle sonstigen vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehenen besondere Beauftragten zur Sicherstellung der Compliance. Versicherungsschutz wird jeweils im Umfang des nach den Grundsätzen der Arbeit-nehmerhaftung bestehenden Haftungsrisikos gewährt.- persönlich haftende Gesellschafter von Personengesell-schaften, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch aus reiner Kapitalhaftung oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als Gesellschafter.- Liquidatoren des Versicherungsnehmers oder eines versi-cherten Unternehmens. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern die Liquidatoren aufgrund eines ex-ternen Dienstleistungsvertrages tätig sind oder die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt.
2.2 Den versicherten Personen gleichgestellte PersonenDen versicherten Personen gleichgestellt sind deren Famili-enmitglieder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Be-treuer, Pfleger, Erben und Nachlassverwalter, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden.
2.3 Haftungsfreistellung
Hat der Versicherungsnehmer oder ein versichertes Unter-nehmen eine versicherte Person freigestellt, so geht das Recht aus diesem Versicherungsvertrag in dem Umfang auf den Versicherungsnehmer oder das versicherte Unternehmen über, in welchem diese die versicherte Person in rechtlich zu-lässiger Weise freigestellt hat.
2.4 EigenschadendeckungVersicherungsschutz besteht auch für Schäden des Versiche-rungsnehmers und versicherter Unternehmen aus Versiche-rungsfällen gemäß Ziffer 1.1., welche die bestellten oder fak-tischen Organmitglieder gemäß Ziffer 2.1. betreffen,- soweit ein Anspruch gegen die versicherte Person allein aufgrund einer Entlastung nicht mehr geltend gemacht oder durchgesetzt wer-den kann, oder- falls die versicherte Person zugleich über einen Dienstver-trag bei einem anderen Unternehmen verfügt und insoweit von diesem eine Haftungsfreistellung verlangen kann, oder- sofern für die versicherte Person eine Haftungs-freistel-lung nach § 31a BGB besteht.Die Leistungspflicht des Versicherers ist dabei auf ein Sublimit in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und -periode begrenzt, welches auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet wird.Für die Eigenschadendeckung gilt ein Selbstbehalt von 25.000 EUR je Versicherungsfall vereinbart.
2.5 FremdmandateVersicherungsschutz besteht auch bei Schadenersatzansprü-chen gegen versicherte Personen oder gegenwärtige, ehema-lige oder zukünftige Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder eines versicherten Unternehmens im Rahmen der Aus-übung von Mandaten, die diese auf Weisung des Versiche-rungsnehmers oder eines versicherten Unternehmens in Lei-tungs- oder Aufsichtsorganen von Verbänden, Organisatio-nen oder Unternehmen, welche kein versichertes Unterneh-men gemäß Ziffer 3. sind, wahrnehmen (Fremdmandate).Dies gilt nicht für Fremdmandate bei Kreditinstituten, Finanz-dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne von § 1 KWG oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvor-schriften, bei Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktien-gesellschaften und Versicherungsgesellschaften sowie bei Unternehmen, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden.Führt die Ausübung eines Fremdmandats zu einer gesamtschuldnerischen Haftung von versicherten Personen und an-deren, nicht durch den vorliegenden Vertrag versicherten Mit-gliedern des Organs, behält sich der Versicherer den Regress vor.Sofern der Mandatsträger bei einem Fremdmandat von dem Unternehmen, dem Verband oder der Organisation in recht-lich zulässiger Weise freigestellt wurde, oder Versicherungs-schutz unter einem für diese abgeschlossenen Versiche-rungsvertrag besteht, steht die Versicherungsleistung dieses Vertrages erst nach Verbrauch der Versicherungssumme des anderen Vertrages zur Verfügung. Handelt es sich bei dem anderen Versicherer um die Württembergische Versicherung AG, ist die maximale Leistung aus allen, von dem Versiche-rungsfall betroffenen Versicherungen auf die höchste der in diesen Versicherungsverträgen je Versicherungsfall und -pe-riode vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.Die Leistungspflicht des Versicherers ist dabei auf ein Sublimit in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsperiode be-grenzt, welches auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet wird.

3 Versicherte Unternehmen
3.1 Versicherte Unternehmen
Versicherte Unternehmen sind der Versicherungsnehmer, die Tochterunternehmen gemäß der nachfolgenden Ziffern sowie die gesondert im Versicherungsschein aufgeführten Unternehmen.


3.2 Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen einem versicherten Unternehmen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch entweder- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist,
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Verfasser: Hemrann Kulzer Fachanwalt
11.07.2021 Haftpflichtversicherung für Manager: muss die Versicherung im Wirecard Fall die Anwaltskosten für die Verteidigung tragen?
Information

Viele Geschäftsführer oder Vorstände schließen eine D&O Versicherung ab, das ist eine Haftpflichtversicherung für Manager. Grund: Wenn man als Manager einmal in seinem Leben etwas falsch macht, dann will man durch die persönliche Haftung nicht alles verlieren.
Dafür gibt es Versicherungen - und die kosten oft auch viel Geld.

Wenn man (als Manager) irgendwann einmal etwas falsch macht, kommt von der Versicherung (oft bzw manchmal) der Einwand: 

"Keine Übernahme der Haftung und der Kosten, weil man vorsätzlich gegen ein Gesetz verstoßen hat."

Für Betrug ua. gibt es keinen Versicherungschutz.

Auch der Wirecard-Ex-Chef Markus Braun stritt mit seiner D&O Versicherung um die Übernahme von Anwaltskosten für seine Verteidigung vor Gericht.

Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab und wendete ein, Braun habe zumindest ab 2016 "gefahrerhöhende Umstände verschwiegen und die Verfügungsbeklagte arglistig getäuscht". 

Wirecard ist insolvent- es soll über eine Milliarde Euro fehlen, die angeblich auf irgendwelchen ausländischen Konten gelegen haben sollen.
Aber wer genau ab wann, wofür verantwortlich ist, ist noch nicht gerichtlich geklärt.

Ex-Chef Braun und zwei andere Manager sitzen seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft. Der mutmaßliche Haupttäter ist auf der Flucht.


Das Oberlandesgericht Frankfurt (nachfolgend OLG) entschied als Berufungsinstanz im Eilverfahren, dass Braun vorläufig Versicherungsschutz habe und somit die Versicherung für alle Verteidigungs- und Anwaltskosten aufkommen müsse(Az.: 7 U 19/21). Das Hauptsacheverfahren ist noch am Landgericht Frankfurt unter Aktenzeichen Az.: 2-08 O 308/20 anhängig.

Der Versicherungsschutz entfällt bei den meisten Versicherungen bei der Feststellung einer vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung.

Aber ab wann kann die Versicherung sich darauf berufen?
Wenn von eine unerlaubten Handlung in einer Zeitung berichtet wird?
Wenn ein Manager erstinstanzlich verurteilt wurde?


Nach Auffassung des OLG ist eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Eingeständnis erforderlich; dies sei im Fall von Braun nicht erfüllt, so dass vorläufig Versicherungsschutz zu gewähren ist.

Vorteile hat dies meines Erachtens für die Manager, die sich verteidigen können sollen. 
Es hilft aber auch den Anlegern, weil die Haftpflichtversicherung bei normalen Pflichtverletzungen in Folge von Fahrlässigkeit den Manager freistellen müssen von der Haftung.
Dies käme dann den Anlegern zu Gute.

 

 

 

Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.03.2019 Keine Haftpflichtversicherung für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen
Information Das Problem:

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann durch Fehler in seinem Handeln der Gesellschaft und/oder Dritten Schaden zuführen. Wenn er für den entstandenen Schaden haften muss, muss er mit seinem gesamten persönlichen Vermögen einstehen. Das ist aber nicht immer ausreichend.Man kann sich vor derartigen Inanspruchnahmen absichern durch eine Versicherung.
Vorsätzliches Handeln kann nicht versichert werden, aber fahrlässiges Handeln.

Es gibt dafür spezielle Haftpflichtversicherungen - sogenannte D&O Versicherungen (Direktoren und Officers).
Was die Haftpflichtversicherungen abdecken ist nicht immer eindeutig.

Dazu folgende wichtige Entscheidung:

Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat Im Juli 2018 in einem Berufungsverfahren ein Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende An-gestellte (sog. D&O-Versicherung) verkündet.

Danach umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz.

Hintergrund ist, dass gemäß § 64 GmbH-Gesetz ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen hat, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind.

Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte.

Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt.

Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung.

Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichteten Haftungsansprüche aufzukommen.

Nachdem ihre Klage in erster Instanz insoweit erfolglos gewesen war, verfolgte sie ihr Begehren im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weiter.

Nach Auffassung des Senats sei der geltend gemachte Anspruch jedoch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch.

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar.

Es handele sich vielmehr um einen "Ersatzanspruch eigener Art", der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient.

Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde.

Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus.

Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien.

So könne einer Haftung gemäß § 64-GmbH-Gesetz nicht entgegengehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.

Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen.

Müsste eine D&O Versicherung hier einstehen, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

Auch wenn diese Rechtsauffassung zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne, müsse die Versicherung nicht leisten.

Das Urteil könnte große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer haben, denn es kommt nicht selten vor, dass Insolvenzverwalter wegen der Regelung in § 64 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer von Unternehmen in Anspruch nehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Die unterlegene Geschäftsführerin wie auch der als Streithelfer beteiligte Insolvenzverwalter des Unternehmens haben allerdings die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung an den Bundesgerichtshof zu wenden.

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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt

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