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Insolvenzrecht A bis Z
Compliance/ Folgen von Aufsichtspflichtsverletzungen
Aufsicht und Aufsichtspflichtsverletzung mit spektakulären Prozessen haben bei vielen Unternehmen zu einer Sensibilisierung und einem Umdenken geführt.
Früher duldeten manche Unternehmen "im Interesse" des Unternehmens Straftaten (z.B. Zahlung von Geld zur Erlangung von Aufträgen). Heute ist klar, dass im Interesse eines Unternehmens keine Straftaten geduldet werden können und Rufschaden, Anwaltskosten und hohe Strafen drohen, die die Existenz der Unternehmens gefährden können. 
Wenn ein Vorstand/Geschäftsführer eine Aufsichtspflicht verletzt (hier das Unterbinden von Zahlungen zur Erlangung von Aufträgen), kann auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, § 30 OWiG. Im Fall Siemens musste das Unternehmen in dreistelliger Millionenhöhe ein Bußgeld bezahlen. Compliance ist daher heute kein unbekannter Begriff mehr. 
In großen Unternehmen gibt es jetzt Compliance-Abteilungen und einen Compliance-Director oä. Was ist wirklich wichtig?
  • rechtswidriges Handeln wird heutzutage von den Staatsanwaltsschaften und Wettbewerbern massiv bekämpft
  • es muss pflichtwidriges Handeln vermieden/unterbunden werden
  • es müssen zur Vermeidiung/Verhinderung von Verstößen Aufsichtsmaßnahmen installiert werden
  • die Pflichtwidrigkeit (z.B.) Bestechung stellt eine Straftat dar
  • dieser Verstoß stellt zusätzlich eine eigene Ordnungswidrigeit (Verletzung der Aufsichtspflicht) dar
  • diese Verletzung ist Grundlage für ein  Bußgeld gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG.
  • das Bußgeld enthält einen Sanktionsteil und einen Abschöpfüngsteil (Vorteile aus dem rechtwidrigen Verhalten sollen abgeschöpft werden), § 17 Abs.4 OWiG). 
  • eine Grenze für den Sanktionsteil gibt es nicht, bei Wettbewerbsverstößen sieht das GWB eine Sanktion bis 10 Millionen Euro vor.
  • die Folgen pflichtwidrigen Handelns sind daher heute unkalklierbar 
  • FAZIT: 
    Pflichtwidriges Handeln und mangelnde Aufsicht birgen daher existenzielle Risiken
      
 
Der Wortlaut des § 130 (1) OWIG
Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) .......
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt kulzer@pkl.com


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