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| 23.12.2025 |
Vermieterpfandrecht des Gesellschafters der GmbH |
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Grundsätzlich ja: Auch wenn die Vermieterin zugleich Gesellschafterin der GmbH ist, kann ihr Vermieterpfandrecht zustehen – entscheidend sind die normalen Voraussetzungen (Mietforderungen, pfändbare Sachen der Mieterin, eingebracht in die Räume).
Einschränkungen ergeben sich häufig praktisch über Eigentumsfragen (Leasing/Eigentumsvorbehalt) und in der Insolvenz (insbesondere zeitliche Grenzen und Verwertung über Verwalter/Sachwalter).
Stark gekürzt & gegliedert
Kurz-Sachverhalt Ich vermiete gewerblich genutzte Räume an eine GmbH, zu der ich gesellschaftsrechtlich verbunden bin. Es bestehen Miet-/Nebenkostenrückstände. In den Mieträumen befinden sich Gegenstände/Anlagen, die von der GmbH genutzt werden. Ein (vorläufiges) Insolvenz- bzw. Eigenverwaltungsverfahren steht im Raum/ist anhängig. Es wird die Auffassung vertreten, eine „gesellschafternahe“ Miete sei „darlehensgleich“ und deshalb bestehe kein Vermieterpfandrecht.
Meine Fragen
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Entsteht ein Vermieterpfandrecht auch bei gesellschafternaher Vermietung grundsätzlich wie üblich?
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Welche Forderungen sind umfasst (Kaltmiete, Nebenkosten, Energie/Abrechnungsposten, Nebenforderungen)?
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Welche insolvenzrechtlichen Grenzen gelten (insbesondere zeitliche Begrenzungen/Abgrenzung Alt- vs. Neuforderungen)?
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Führt eine Einordnung als „darlehensgleich“ / nachrangig tatsächlich zum Wegfall des Pfandrechts – oder betrifft das nur Rang/Anfechtung und ggf. ungesicherte Teile?
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An welchen Gegenständen kann sich das Pfandrecht überhaupt festmachen (Eigentum der GmbH vs. Leasing/Eigentumsvorbehalt; Einbringung; Pfändbarkeit)?
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Wer darf im Verfahren verwerten (Eigenverwaltung/Sachwalter/Verwalter), welche Kostenabzüge sind üblich und wie wirkt sich das auf die Quote aus?
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Welche Sicherungsmaßnahmen sind empfehlenswert, damit das Pfandrecht nicht praktisch ins Leere läuft (Inventarisierung, Nachweise, Umgang mit Entfernen/Abtransport)?
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| Verfasser: Hermann Kulzer 0351 8110233 |
| 27.11.2025 |
Unfallflucht |
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1. Ab wann ist das überhaupt ein „Unfall mit Schaden“?
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Unfall im Straßenverkehr = plötzliches Ereignis im Straßenverkehr mit Personen- oder Sachschaden (also z.B. Kratzer, Delle, abgebrochener Spiegel).
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Schon ein kleiner Lackkratzer ist rechtlich ein Schaden. Nur völlig belanglose Spuren (z.B. ganz leichter Gummiabrieb, der weggewischt werden kann) gelten als „Bagatelle“.
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Ob der Schaden „bedeutend“ ist, entscheidet sich nach den Reparaturkosten (Werkstatt-Kostenvoranschlag, Gutachten, Versicherung). Gerichte sehen die Grenze für einen „bedeutenden Schaden“ inzwischen irgendwo zwischen ca. 1.300 und 2.000 € – da gibt es Entscheidungen zu 1.300 €, 1.500 € und neuerdings 2.000 €. § Strafrecht Siegen+2Rechtsanwälte Kotz+2
2. Richtiges Verhalten beim Ausparken & Parkrempler (damit es keine Unfallflucht ist)
Rechtsgrundlagen sind § 34 StVO (Pflichten nach einem Unfall) und § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Bußgeldkatalog+1
Wenn du beim Ausparken ein anderes Auto berührst:
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Sofort anhalten. Kein „weiter so“, auch wenn der Schaden klein aussieht.
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Unfallstelle sichern, Überblick verschaffen. – Warnblinker, ggf. Warnweste, kurz schauen: Was ist beschädigt? Kennzeichen merken.
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Aussteigen und aktiv nach dem Geschädigten suchen. – Im Haus klingeln, beim Supermarkt ausrufen lassen etc.
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„Angemessene Zeit“ warten.
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Bei einem typischen Parkrempler: je nach Situation ca. 20–30 Minuten (abends/spät eher etwas länger, am helllichten Tag auf gut frequentiertem Parkplatz eher kürzer). § Strafrecht Siegen+1
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Nur einen Zettel an die Scheibe heften reicht nicht – das ist laut Rechtsprechung trotzdem Unfallflucht, wenn du sonst nichts machst. Bußgeldkatalog+1
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Kommt niemand → Polizei informieren.
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„Unverzüglich“ nach Ablauf der Wartezeit bei der Polizei anrufen (110) oder zur nächsten Dienststelle fahren.
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Dort sagen: Wer du bist, mit welchem Auto, wo und wann der Unfall war, welches Fahrzeug beschädigt wurde. fahrerflucht.info+2sv-sachsen.de+2
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Kontaktdaten bereithalten.
Danach bist du deiner Pflicht nachgekommen. Strafbar wird es, wenn du wegfährst, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen.
3. Muss man aussteigen, warten, Polizei rufen?
Muss man aussteigen? Ja, praktisch immer. Du musst dich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und aktiv mithelfen, die notwendigen Feststellungen zu deiner Person, deinem Fahrzeug und deiner Beteiligung zu ermöglichen (§ 142 StGB). sv-sachsen.de
Muss man warten? Wie lange? Ja. „Angemessene Zeit“ heißt bei einem Parkrempler üblicherweise mindestens 15–30 Minuten, abhängig von Ort und Tageszeit (auf einem Supermarktparkplatz zur Stoßzeit eher kürzer, in der Nacht eher länger). § Strafrecht Siegen+1
Muss man Polizei informieren?
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Ja, wenn der Geschädigte nicht erscheint.
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Du rufst 110 (oder die lokale Dienststelle) an – am besten noch vom Unfallort aus – und meldest den Vorfall.
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Alternativ darfst du kurz zur nächsten Polizeiwache fahren, wenn dort schneller und sicherer alle Daten aufgenommen werden können; das gilt dann als „unverzügliche Meldung“. fahrerflucht.info+1
Wo macht man das?
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Telefonisch (110) oder persönlich in jeder Polizeidienststelle.
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Wichtig: Möglichst zeitnah nach dem Unfall, nicht erst am nächsten Tag.
4. Was, wenn du den Verkehr blockierst? Darf man „erst mal wegfahren“?
Ja, aber nur begrenzt:
Ein „ich stand im Weg, deshalb bin ich einfach nach Hause gefahren“ zählt nicht – das wäre typischerweise Unfallflucht.
5. Was passiert, wenn man NICHT wartet / NICHT meldet?
Dann droht ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).
a) Ab wann gibt es ein Ermittlungsverfahren?
Du hast als Beschuldigter Schweigerecht – im Ernstfall dringend anwaltliche Hilfe holen.
b) Welche Strafen drohen (Geldstrafe, Führerschein)?
Der Strafrahmen des Gesetzes: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Bußgeldkatalog+1
In der Praxis hängt es stark von der Schadenshöhe und deinen Vorbelastungen ab. Grobe Richtwerte aus der Rechtsprechung: fahrerflucht.info+3Bußgeldkatalog+3Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln+3
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Kein oder minimaler Schaden (unter ca. 50 €) → meist keine Strafe (Bagatellschaden).
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Schaden bis ca. 600 € → oft Einstellung gegen Geldauflage möglich, vor allem bei Ersttätern.
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Schaden um ca. 1.000 € (deine Frage) → häufig:
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Schaden über ca. 1.300 €–2.000 € (bedeutender Schaden) → häufig:
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deutlich höhere Geldstrafe (oft mind. 1 Monatseinkommen, auch mehr)
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3 Punkte
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regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis und Sperre von mind. 6–12 Monaten für die Neuerteilung.
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Schaden um 5.000 € (deine Frage) → ganz klar „bedeutender Schaden“:
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spürbare Geldstrafe, oft mehrere Monatsgehälter
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Entzug der Fahrerlaubnis ist sehr wahrscheinlich
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Sperrfrist häufig um 1 Jahr, je nach Einzelfall auch länger.
Wenn an zwei Autos angestoßen wird, zählt im Ergebnis die Gesamtschadenssumme (z.B. 2 × 1.000 € = 2.000 €) → eher im Bereich, wo Entzug und höhere Strafe drohen.
6. Muss die Versicherung informiert werden? Zahlt sie bei Unfallflucht? Meldepflicht
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In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung bist du verpflichtet, Unfälle unverzüglich zu melden (meist innerhalb weniger Tage).
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Tust du das nicht oder begehst Unfallflucht, verletzest du deine vertraglichen Obliegenheiten.
Zahlt die Versicherung bei Unfallflucht?
Kfz-Haftpflicht (Schaden des Gegners):
Kasko (eigener Schaden am Auto):
7. „Nicht bemerkt“ oder „musste dringend zur Toilette“ – was dann? a) Nicht bemerkt (typisch bei älteren Menschen)
Strafbar ist § 142 StGB nur bei Vorsatz, d.h. wenn du weißt (oder sicher damit rechnest), dass ein Unfall passiert ist.
ABER:
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Gerichte prüfen sehr streng, ob das „Nicht-Bemerken“ glaubhaft ist:
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Wenn ein durchschnittlicher Fahrer den Knall / Ruck gemerkt hätte, sagen Gerichte schnell: „Das glaubt man Ihnen nicht“ → dann wird trotzdem von Vorsatz ausgegangen.
Bei älteren Menschen spielen dann auch Fragen der Fahrtüchtigkeit eine Rolle ( Seh- oder Hörminderung, Demenz etc.). Wenn wirklich objektiv kaum etwas zu bemerken war, kann das strafmildernd oder sogar entlastend wirken – das ist aber immer Einzelfall und gehört definitiv in die Hände eines Verteidigers.
b) Wegfahren, weil man „dringend auf Toilette“ muss
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Das ist keine Entschuldigung im strafrechtlichen Sinne.
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Du darfst kurz zur Toilette (z.B. im direkt angrenzenden Gebäude), musst aber den Unfall danach unverzüglich melden (Polizei / Geschädigter).
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Einfach losfahren und später sagen „Ich musste“, hilft so gut wie nie.
c) Versicherung bei älteren Menschen
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Auch hier: Unfallflucht = Obliegenheitsverletzung → Regress möglich.
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Wenn aber wirklich kein Verschulden vorliegt (Unfall objektiv und subjektiv nicht bemerkbar), könnte der Versicherer mit Regress Probleme haben – das wird im Streitfall vor Gericht geklärt. In der Praxis versuchen Versicherer Regress oft trotzdem.
8. Besonderheiten für Menschen, die schlecht hören
Rechtlich gelten dieselben Pflichten wie für alle:
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Anhalten, aussteigen, prüfen, warten, melden.
Schlechteres Hören bedeutet:
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Man muss sich umso mehr auf andere Sinne verlassen (Augen, Gefühl für Erschütterungen).
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Wer so schlecht hört (oder allgemein so eingeschränkt ist), dass er normale Verkehrsvorgänge nicht mehr sicher wahrnimmt, hat evtl. ein Fahreignungsproblem – dann sollte man dringend ärztlichen Rat und ggf. einen Mobilitätscheck (TÜV/DEKRA) nutzen. Dekraprod Media
9. „Tätige Reue“ – wenn man erst später merkt, dass es gekracht hat
Das Gesetz kennt in § 142 Abs. 4 StGB die sogenannte „tätige Reue“:
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Bei einem Parkrempler (Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs),
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ohne Personenschaden,
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und ohne bedeutenden Sachschaden (Richtwert: unter ca. 1.300 €),
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kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn du innerhalb von 24 Stunden freiwillig zur Polizei gehst und alles offenlegst. Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln+2Wikipedia+2
Das hilft vor allem, wenn man wirklich erst später bemerkt, dass da doch was gewesen sein könnte. Strafrechtlich bleibt es heikel, aber es wird meist spürbar günstiger, als wenn man schweigt.
10. Fahrtüchtigkeit & Tests bei Menschen über 80
In Deutschland gilt:
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Es gibt keine feste Altersgrenze (z.B. „ab 80 Pflicht-Test“).
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Die Fahrerlaubnisbehörde oder Polizei kann aber immer Maßnahmen anordnen, wenn es Zweifel an der Fahreignung gibt, z.B.:
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wiederholte Unfälle oder sehr unsichere Fahrweise
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Hinweise von Polizei, Ärzten, Angehörigen
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auffällige Erkrankungen (Demenz, schwere Seh- oder Hörstörungen etc.) rightmart.de+2DEKRA+2
Mögliche Maßnahmen:
Das Alter allein (z.B. „über 80“) reicht rechtlich nicht, um automatisch Tests oder den Führerscheinentzug anzuordnen – aber in der Praxis werden ältere Fahrer nach auffälligen Vorfällen schneller geprüft, weil man gesundheitliche Gründe vermutet.
11. Kurz zusammengefasst – die wichtigsten Punkte in Alltagssprache
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Beim Ausparken rempelt man ein Auto an → sofort anhalten, aussteigen, schauen.
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Mind. 15–30 Minuten warten, Geschädigten suchen (klingeln, im Laden ausrufen lassen).
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Kommt niemand → Polizei anrufen oder zur Wache fahren und Unfall melden.
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Nur einen Zettel hinterlassen = in aller Regel Unfallflucht.
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Schon ein kleiner Kratzer ist ein Schaden – Bagatellen sind extrem selten.
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Wegfahren ohne Meldung = Strafverfahren + oft Geldstrafe, Punkte, ggf. Fahrverbot/Entzug.
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Ab ca. 1.300–2.000 € Schaden droht typischerweise Führerscheinentzug plus Sperrfrist.
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Versicherung zahlt den Gegner, kann aber bis zu mehreren Tausend Euro von dir zurückfordern; Kasko kann die eigene Regulierung komplett verweigern.
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Ältere / schlecht hörende Menschen haben keine Sonderrechte – im Zweifel eher höhere Anforderungen an Umsicht & Selbsteinschätzung.
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Tests der Fahrtüchtigkeit (MPU, Gutachten) können bei auffälliger Fahrweise oder Unfällen, nicht aber nur wegen des Alters (80+) angeordnet werden.
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| Verfasser: Hermann Kulzer |
| 28.08.2025 |
Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Planverfahren |
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1. Überblick und Zulässigkeit
Der Insolvenzplan fasst Sanierungs- und Befriedigungsregelungen für alle Gläubiger zusammen. Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen können nach § 302 Nr. 1 InsO in einer eigenen, rechtlich homogenen Klasse zusammengefasst werden. Die gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger dieser Klasse ist Voraussetzung für die Zulässigkeit.
2. Darstellender Teil
Im darstellenden Teil erläutern Sie die rechtliche Einordnung und den Zweck der Klasse:
Der Schuldner ist Dritten gegenüber aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen verpflichtet. Diese Ansprüche unterfallen gemäß § 302 Nr. 1 InsO einer gemeinsamen Gläubigerklasse. Die Klasseneinteilung dient der transparenten und zweckgerichteten Befriedigung aller Gläubiger unter Wahrung der Sanierungschancen.
3. Gestaltender Teil
Ziff. Regelungsgegenstand Beispielformulierung
1.Klassendefinition Klasse C: Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (§ 302 Nr. 1 InsO) 2.Gesamtquote15 % der im Verfahren festgestellten Forderungen 3.Zahlungsmodalität 48 gleichmäßige Monatsraten, Beginn sechs Wochen nach Planbestätigung 4.Verzinsung: unverzinst 5.Annahmemehrheit mindestens 50 % der abstimmenden Gläubiger nach Zahl und Betrag 6.Planwirkung Erlöschen aller deliktischen Ansprüche nach vollständiger Leistung7.Ersatzbeschluss bei fehlender Zustimmung: gesetzliche Quote nach § 251 InsO 4. Worse-off-Test (Nichtverschlechterungsgebot)
Nach § 254 InsO darf kein Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt werden als im Liquidationsszenario (§ 251 InsO). Zur Prüfung führen Sie eine Worst-Case-Rechnung der pfändbaren Erträge durch und sichern das Nichtverschlechterungsgebot durch eine Aktivierungsklausel („Plan tritt nur in Kraft, wenn keine Verschlechterung eintritt“).
5. Worst-Case-Rechnung
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ermitteln Sie das monatliche Nettoeinkommen des Schuldners
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ziehen Sie das Existenzminimum (unpfändbarer Grundfreibetrag nach § 850c ZPO) ab
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das Ergebnis ist der pfändbare Monatsbetrag
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Jahresertrag = 12 × pfändbarer Monatsbetrag
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gesetzliche Quote = Jahresertrag ÷ Summe aller Forderungen
Nettoeinkommen Grundfreibetrag (§ 850c ZPO)Pfändbar pro Mona /Jahrespfändung 1.200/ €1 559,99 €0 €0 €1 500 €1 559,99 €0 €0 €1 800 €1 559,99 €240,01 €2 880,12 €
6. Privilegierte Pfändung
Die privilegierte Pfändung setzt am Existenzminimum an und kennt keine weitere „Freibetragsgrenze“. Gläubiger nach § 850f ZPO (z. B. Unterhaltsberechtigte) können den Überschuss oberhalb des unpfändbaren Grundfreibetrags vollständig pfänden – auch wenn das Nettoeinkommen unter der allgemeinen Pfändungsgrenze liegt.
7. Gesetzliche Quote nach § 251 InsO
Die gesetzliche Quote ergibt sich aus der verteilbaren Masse nach Abzug der Verfahrenskosten und des Existenzminimums:
gesetzliche Quote=Insolvenzmasse−Existenzminimum∑Forderungen\text{gesetzliche Quote} = \frac{\text{Insolvenzmasse} - \text{Existenzminimum}}{\sum \text{Forderungen}}
Bei einer Jahrespfändung von 2 880,12 € und Forderungen von 100 000 € beträgt die gesetzliche Quote 2,88 %.
8. Vollstreckungsstrategien und anwaltliche Berufspflichten
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Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) mit Vollstreckungsbescheid bei unbestrittenen Forderungen
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Anerkenntnisurteil (§ 495 ZPO) für sofort vollstreckbaren Titel bei Mandantenanerkenntnis
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Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) zur gerichtlichen Feststellung des Vorsatzes, wenn der Schuldner den Vorsatz bestreitet
Der Rechtsanwalt muss den Mandanten umfassend über alle sinnvollen und wirtschaftlichen Vollstreckungswege aufklären.
9. Zusammenfassung
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Deliktische Forderungen können als eigene Klasse nach § 302 Nr. 1 InsO aufgeführt werden.
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Darstellender Teil: Zweck und rechtliche Einordnung.
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Gestaltender Teil: Klassendefinition, Quote, Modalitäten, Verzinsung, Annahme- und Ersatzbeschluss.
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Worse-off-Test: Plan-Quote muss ≥ gesetzlicher Quote (§ 251 InsO) sein.
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Worst-Case-Rechnung: Nettoeinkommen − Grundfreibetrag → pfändbarer Betrag → Jahresmasse → Quote.
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Privilegierte Pfändung greift oberhalb des Existenzminimums, ohne separate Freibetragsgrenze.
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Anwaltliche Pflicht: Mandantenaufklärung, wirtschaftliche Wahl der Vollstreckungsinstrumente, Mandatsauftrag achten.
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| Verfasser: Hermann Kulzer |
| 04.04.2024 |
Schätzungen durch das Finanzamt |
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Das Finanzamt darf Steuern schätzen, wenn es die Besteuerungsgrundlagen weder ermitteln noch berechnen kann. Diese Schätzung erfolgt gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Dabei sind bestimmte Verfahrensgrundsätze zu beachten:
1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze bei der Schätzung nach § 162 AO:
Die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts sind im dritten Abschnitt der Abgabenordnung festgelegt. Das Finanzamt muss sicherstellen, dass Ermessensspielräume nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausgenutzt werden. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Gleichbehandlung aller Steuerpflichtiger) muss nach § 85 AO sichergestellt sein. Tatsachen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen müssen berücksichtigt werden, soweit sie bekannt sind. Dem oder den Beteiligten muss Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vor der Schätzung fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung auf, um Grundsätzen der Gleichbehandlung zu entsprechen. Ausnahmen bestehen für zwingende öffentliche Belange und drohende Fristabläufe¹.
2. Zulässigkeit und Umfang der Schätzung im Besteuerungsverfahren:
Die Schätzung ist eine besondere Form der Sachverhaltsaufklärung im Wege der freien Beweiswürdigung. Sie basiert im Wesentlichen auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung¹.
3. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlendem Grundlagenbescheid:
Wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann, erfolgt eine Schätzung¹.
4. Abgabe der Steuererklärung nach Erlass des Schätzungsbescheides:
Das Finanzamt fordert den Steuerpfl. vor der Schätzung zur Abgabe der Steuererklärung auf. Bei drohenden Fristabläufen kann das Finanzamt unmittelbar eine Schätzung veranlassen¹.
Pfändungsschutz: Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben, darf das Finanzamt Ihre Steuern schätzen und Schätzungsbescheide zustellen³. Es orientiert sich dabei an den Besteuerungsgrundlagen, die mit der größten Wahrscheinlichkeit richtig sind³.
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| Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt |
| 26.03.2024 |
Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen verwerflichem Handeln wegen Prüfung Geschäftsmodell |
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Die Haftung des Wirtschaftsprüfers nach § 826 BGB ist besonders. Es ist eine vorsätzlich unerlaubte Handlung. Die Haftpflichtversicherung greift in der Regel nicht. Die Vollstreckung ist auch unterhalb der Pfändungsgrenze möglich.
Verständlich, dass diese Anspruchsgrundlage besonders betrachtet werden muss.
I. Muss der Wirtschaftsprüfer den Fortbestand der Gesellschaft prüfen?
Gemäß § 317 Abs. 4 HGB unterliegen Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (wie GmbHs und AGs) einer Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer: Diese Prüfung erstreckt sich jedoch nicht darauf, ob der Fortbestand des geprüft-en Unternehmens oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann??.
Die Neufassung des Prüfungsstandards 340 (IDW PS 340) im Mai 2020 hat die Prüfung des Ri-sikofrüherkennungssystems zum Gegenstand. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der Vor-stand geeignete Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung gefährdender Entwicklungen getroffen hat. Der Abschlussprüfer prüft, ob das Überwachungssystem des Unternehmens diese Aufgabe erfüllen kann und ob ggf. Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind?.
II. Was änderte § 317(4a) HGB ?
Die Änderung des § 317(4a) HGB erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/815 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren steuerlichen Vorschriften. Diese Änderung trat am 1. Juli 2021 in Kraft¹.
Die Begründung für diese Neufassung liegt in der Modernisierung der berufsständischen Regelungen zur Prüfung. Mit der Einführung von § 317(4a) HGB wurde klargestellt, dass die Prüfung des Jahresabschlusses nicht auf die Zusage des Fortbestands des Unternehmens oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung ausgedehnt werden muss¹. Dies ermöglicht eine gezieltere Prüfung, die sich auf wesentliche Aspekte konzentriert.
Insgesamt zielen diese Änderungen darauf ab, die Qualität der Abschlussprüfung zu gewährleisten und die Anforderungen an die Prüfung von Unternehmensabschlüssen an aktuelle Entwicklungen anzupassen¹.
Vor der Änderung war die Situation anders. Vor der Einführung von § 317(4a) HGB musste die Prüfung des Jahresabschlusses auch die Zusage des Fortbestands des Unternehmens und die Wirksamkeit sowie Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung umfassen. Diese Erweiterung führte zu einem breiteren Prüfungsumfang. Mit der Neufassung wurde jedoch klargestellt, dass diese Aspekte nicht mehr zwingend Teil der Prüfung sein müssen. Dadurch kann sich der Abschlussprüfer gezielter auf wesentliche Prüfungsbereiche konzentrieren.
III. Prüfung des Fortbestands des Unternehmens = Prüfung des Geschäftsmodells?
1. Fortbestand des Unternehmens: Bei der Prüfung des Fortbestands des Unternehmens bewertet der Wirtschaftsprüfer, ob das Unternehmen in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Dies umfasst die Analyse von Finanzkennzahlen, Liquiditätspositionen, Schulden, Cashflow und anderen relevanten Faktoren. Wenn das Geschäftsmodell des Unternehmens nicht mehr tragfähig ist (z. B. aufgrund von Marktveränderungen, technologischem Wandel oder anderen Faktoren), kann dies den Fortbestand gefährden.
2. Geschäftsmodell und Änderungen: Das Geschäftsmodell beschreibt, wie ein Unternehmen Wert schafft, Produkte oder Dienstleistungen anbietet und Einnahmen generiert. Änderungen im Geschäftsmodell können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität haben. Beispielsweise kann eine Umstellung von einem traditionellen Vertriebsmodell auf ein digitales Geschäftsmodell Risiken und Chancen mit sich bringen. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt diese Aspekte, um den Fortbestand des Unternehmens zu beurteilen.
Insgesamt sind der Fortbestand des Unternehmens und das Geschäftsmodell eng miteinander verknüpft. Die Prüfung des Fortbestands ermöglicht es dem Wirtschaftsprüfer, potenzielle Risiken und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell zu identifizieren und angemessen zu berücksichtigen.
3. Muss der WP die Änderung des Geschäftsmodells prüfen? Ein Wirtschaftsprüfer muss eine Änderung des Geschäftsmodells prüfen und diese gegebenenfalls in seinem Prüfungsurteil (Testat) berücksichtigen. Hier sind die relevanten Aspekte:
a. Prüfung des Geschäftsmodells: Wenn eine Gesellschaft ihr Geschäftsmodell ändert (z. B. durch Diversifikation, Digitalisierung, Umstrukturierung oder strategische Neuausrichtung), hat dies erhebliche Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage und zukünftige Performance. Der Wirtschaftsprüfer muss die Angemessenheit und Plausibilität der Geschäftsmodelländerung prüfen. Dies umfasst die Analyse von Unternehmensdokumenten, Managemententscheidungen und Markttrends.
b. Auswirkungen auf das Testat: Wenn der Wirtschaftsprüfer die Änderung des Geschäftsmodells für relevant hält, muss er dies in seinem Prüfungsbericht (Testat) erwähnen. Das Testat sollte klarstellen, ob die Änderung des Geschäftsmodells die Fortführung des Unternehmens gefährdet oder ob sie im Einklang mit den Unternehmenszielen steht.
c. Offenlegung im Prüfungsbericht: Der Wirtschaftsprüfer sollte die Änderung des Geschäftsmodells im Anhang zum Jahresabschluss oder in einem separaten Abschnitt des Prüfungsberichts erläutern. Dies ermöglicht es den Stakeholdern, die finanziellen Auswirkungen der Geschäftsmodelländerung zu verstehen.
Insgesamt ist die Prüfung des Geschäftsmodells ein wichtiger Teil der Abschlussprüfung, um die Transparenz und Verlässlichkeit der finanziellen Informationen sicherzustellen.
4. Kann ein Testat eines WP´s verwerflich sein und zu Schadensersatz führen ?
Eine Prüfung oder die Erteilung eines Testats durch einen Wirtschaftsprüfer kann als besonders verwerflich angesehen werden, wenn bestimmte Umstände vorliegen. Hier sind die relevanten Aspekte:
a. Verwerflichkeit: Verwerflichkeit bezieht sich auf Handlungen, die besonders verabscheuungswürdig oder unmoralisch sind. Ein Wirtschaftsprüfer handelt verwerflich, wenn er in besonders gewissenloser Weise gegen die guten Sitten verstößt. Solche Verstöße können beispielsweise betrügerische Handlungen, bewusste Falschdarstellungen oder die Vernachlässigung seiner Pflichten sein.
b. Haftung nach § 826 BGB: Der Anspruch auf Schadensersatz kann auf § 826 BGB gestützt werden, wenn ein Wirtschaftsprüfer in besonders verwerflicher Weise handelt. Dieser Paragraph regelt die Haftung für sittenwidriges Verhalten und ermöglicht es, Ansprüche geltend zu machen.
c. Beispiele für verwerfliches Verhalten: -Unterdrückung von Informationen: Wenn der Wirtschaftsprüfer bewusst relevante Informationen verschweigt, um das Testat zu beeinflussen. -Manipulation von Unterlagen: Wenn er Bilanzen oder andere Dokumente absichtlich manipuliert, um ein positives Testat zu ermöglichen. -Interessenkonflikte: Wenn der Wirtschaftsprüfer persönliche Interessen über die objektive Prüfung stellt.
Insgesamt ist die Verwerflichkeit eine ernsthafte Angelegenheit, die die Integrität und Verantwortung eines Wirtschaftsprüfers betrifft. Die mögliche Haftung nach § 826 BGB ist ein scharfes Schwert und die Rechtsprechung hierzu noch nicht gefestigt. Manche Begründungen sind noch nicht ausgereift. Das Risiko- und Haftungspotenzial für Wirtschaftsprüfer ist daher erheblich. Je nachdem auf welcher Seite man steht, gibt es hier Chancen und Risiken.
Der Unterzeichnete bearbeitet Fälle der Haftung des Wirtschaftsprüfers.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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| Verfasser: HK |
| 20.03.2024 |
Konflikte klären ohne Eskalation und Gericht |
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Wollen Sie IHREN KONFLIKT weiter eskalieren lassen- wollen Sie sich wechselseitig Schaden zufügen - wollen Sie jahrelange Gerichtsstreitigkeiten oder eine schnelle Klärung mit Hilfe eines Moderators (man nennt ihn auch Wirtschaftsmediator)?
1. Konflikte
Von einem Konflikt spricht man, wenn Interessen, Zielsetzungen oder Wertvorstellungen von Personen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen oder Paarren miteinander unvereinbar sind.
Wenn Konflikte eskalieren, können erhebliche gesundheitliche oder materielle Schäden entstehen.
2. Klärungshilfe durch einen Moderator oder Wirtschaftsmediator
Eine Konfliktklärung kann erfolgen mit Hilfe eines Moderators, der ein neutraler Dritter sein sollte mit dem Handwerkszeug einer Wirtschaftsmediation.
Dieser unterstützt die Parteien, eine Lösung zu finden: ob im Streit zwischen Geschäftsführern oder im Paarkonflikt, bei dem die geschaffenen Vermögenswerte nicht zerschlagen werden sollen oder bei Erbschaftskonflikten, bei denen es endlich weiter gehen soll oder bei Konflikten zwischen Unternehmen, die sich durch Ihre Schachzüge nur noch blockieren.
3. Zwei grundsätzliche Methoden wende ich an:
1. Methode: Ergebnisfokussierte Klärung
Blick in die Zukunft. Die Vergangenheit interessiert nicht. Wie geht es ab heute weiter? Was kann dazu jeder beitragen?
2. Methode: Klassische Mediation
Blick in der Vergangenheit: Was war die Ursache des Konflikts? Kann man dies klären? Erst dann wird in die Zukunft geblickt und eine Lösung des Konflkts versucht.
Die erste Methode geht schneller. In einer bis drei Sitzungen versucht man, mit Hilfe von mir, eine Klärung herbeizuführen.Diese Methode heißt: ergebnisfokussierte Klärung, weil nur das Ergebnis zähllt. Diese Methode eignet sich auch, um Teams oder Gemeinschaften in kurzer Zeit wieder arbeitsfähig zu machen.
Die zweite Methode geht in die Tiefe- wenn die Parteien dies wollen oder wenn es aus irgendwelchen Gründen erforderlich ist. Was genau ist wann in der Vergangenheit passiert, was einer jetzigen Konfliktklärung im Wege stehen kann? Interessanterweise hat sich im Ehescheidungsrecht schon vor vielen Jahren das Zerrüttungsprinzip durchgesetzt. Das Scheidungsgericht interessiert daher nicht. wann, wer, wen zuerst betrogen hat, sondern nur ob die Ehe zerrüttet ist. Das ist bei der ergebnisfokussierten Klärung auch so. Die "Taten" in der Vergangenheit werden nicht aufgerarbeitet. Es geht darum ab heute wieder zusammenzuarbeiten oder wichtige Handlungen gemeinsam vorzunehmen.
Oft lässt sich gar nicht mehr feststellen. was, wer gemacht hat. Aus meiner Sicht ist eine Aufarbeitung der Vergangenheit in zahlreichen Fällen nicht mehr möglich, oder mit erheblichem Aufwand verbunden. Man muss also nicht die Vergangenheit aufarbeiten oder alten Wunden wieder aufreißen. Die Aufarbeitung von Konfliktursachen andererseits kann sehr hilfreich sein, wenn man es an einzelnen Vorgängen ausmachen kann und wenn man dauerhaft wieder zusammen arbeiten oder leben muss. Kann hilfreich sein- muss es aber nicht. Beide Methoden haben also Vor- und Nachteile. Ich setze beide ein und habe mit beiden gute Ergebnisse - also Klärungen erzielt. Kann ein spezialisierter Wirtschaftmediator auch Erbschaftsstreitigkeiten oder Paarkonflikte klären?
Natürlich, weil die Technik immer die gleiche ist.
Und viele Konflikte unter Erben haben eine große wirtschaftliche Tragweite. Man sucht wirtschaftliche sinnvolle Lösungen. Wirtschaftlicher Sachverstand des Mediators ist dabei hilfreich.
4. Eskalation stoppen
Sobald eine Seite glaubt, von der anderen nicht ernst genommen, in ihrer Würde und Integrität verletzt oder gar vorsätzlich angelogen oder missbraucht zu werden, reagiert sie mit Wut und Empörung. Sie betrachtet den Fehdehandschuh als geworfen und geht zum – wie sie glaubt – berechtigten Gegenangriff über. Und exakt das Gleiche geschieht auf der Gegenseite. Die Kommunikation mit dem Partner wird abgebrochen. Man versucht, den Gegner zu isolieren und ihm Schaden zuzufügen. Es wird im Umfeld nach Verbündeten gesucht. Der Konflikt gerät in die heiße Phase. Es kommt zu einer Eskalation.
Diese muss gestoppt werden. Ich kann als Mediator dabei Hilfestellung leisten. 5. Konfliktbewältigung
5.1. Ziele Für alle Beteiligten soll es eine befriedigende und tragfähige Lösung geben. Mit der angestrebten Problemoptimierung werden nach Möglichkeit zukunftsorientierte wie auch auf Dauer angelegte Ergebnisse in Form von abschließenden, gegebenenfalls schriftlichen Vereinbarungen erzielt.
5.2. Meine Rolle als Mediator Der Mediator ist ein „neutraler Dritter“. Ich bin weder Psychotherapeut, noch Schiedsrichter, sondern Leiter und Moderator der Verhandlung. Ich versuche durch meine Persönlichkeit ein Klima des Vertrauens zu schaffen, sodass die Kommunikation zwischen den Streitparteien auf eine neue Basis gestellt und damit wieder in Gang kommen kann. Ich ermutige die Parteien auch ihren Gefühlen Ausdruck zu verleihen und bin gleichzeitig bestrebt, ihnen Sicherheit vor der Verletzung ihrer Gefühle zu vermitteln. Ich sorge für einen Machtausgleich im Verfahren. Ferner unterstütze ich die Parteien neue Sichtweisen ihres Konfliktes zu finden, ihre wahren Interessen zu ergründen und eröffne ihnen damit manchmal (oft) die Möglichkeit, Chancen zur Regelung ihres Konfliktes zu erkennen. Ferner kann ich auf Grund meiiner vielen 'Fälle darstellen, was passierren kann, wenn man sich jetzt nicht verständigt und einigt.
5.3. Eignung der Mediation oder: Wann ist ein Konfliktfall mediationsgeeignet?
Auf einen zukünftigen Kontakt oder eine Zusammenarbeit kann nicht verzichtet werden Komplexität, die von ordentlichen Gerichten nur schwer begriffen werden Konflikt ist stark emotionalisiert - eine schnelle Lösung ist erforderlich Größtmögliche Vertraulichkeit soll gewahrt bleiben Die Kosten sollen kalkulierbar sein
5.4. Grundsätze der Mediation
Freiwilligkeit: Es darf niemand zu dieser Form der Konfliktregelung gezwungen werden. Beide Parteien sind Auftraggeber des Mediators Vertraulichkeit: Mediation wird grundsätzlich nicht öffentlich durchgeführt. Offenheit: Die Beteiligten sollen alle Informationen offen darlegen. Fairness: au Fairness im Umgang wird zu Beginn einer Mediation gemeinsam vereinbart.
5.5. Sachgerechte Lösungen anstreben
1. Regel: Trennung von Person und Sache Mensch und Problem werden getrennt. Nicht auf das Gegenüber einschießen, sondern auf das Ziel konzentrieren. 2. Regel: Von der Position zu den Interessen. Hilfe von engen Positionen abzurücken. Nicht Positionen, sondern Interessen stehen im Mittelpunkt. „Warum“ - und „Warum nicht“ Fragen machen die unterschiedlichen Interessen bewusst. 3. Regel: Optionen suchen zum gegenseitigen Nutzen Lösungsmöglichkeiten sammeln. Suche von Optionen, die im Idealfall beiden Seiten den größtmöglichen Nutzen bringen 4. Regel: Bewertung der Lösungsalternativen anhand objektiver Kriterien. Neutrale Beurteilungskriterien verwenden. Das Ergebnis soll auf objektive Entscheidungsprinzipien aufbauen.
5.6. Vorbereitungsphase
Fallzuweisung/Beauftragung Informationssammlung und Vorprüfung Kontaktaufnahme mit den Parteien Auftragsklärung Mandatsvereinbarung abschließen
5.7. Vermittlungsphase – Mediationsgespräch
Einführung Die Parteien vereinbaren die Regeln, wie sie verhandeln möchten Standpunkte/Problemdefinition Konflikterhellung und Interessensklärung Entwicklung von Lösungsoptionen/Verhandlungen Problemlösung/Vereinbarung
5.8. Umsetzungsphase
Überprüfung der Vereinbarung durch Dritte ggf. offizielle Anerkennung und Ratifikation (z.B. notarielle Beurkundung) Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung
6. Dauer und Kosten eines Mediationsverfahrens
Die Dauer einer Mediation richtet sich nach der Art und dem Umfang des Konflikts. Manchmal ist ein Konflikt im Rahmen einer Kurzmediation innerhalb von 3 Stunden geklärt. In den meisten Konflikten/Verfahren sind 2 Sitzungen erforderlich. Die Dauer einer Mediationssitzung beträgt dann in der Regel 2- 3 Stunden.
Wir vereinbaren in der Regel einen Stundensatz oder eine Pauschale. Die Höhe richtet sich nach dem Streitgegenstand und der Schwierigkeit und dem Einsatzort: Wenn der Streitgegenstand hoch ist, ist der Stundensatz höher. Im Durchschnitt beträgt der Stundensatz 225 Euro/netto. Die Klärung eines Konfliktes kostet bei der dreistündigen ergebnisfokussierten Klärung 3 mal 225 Euro plus Mehrwertsteuer, zuzüglich einer Stunde Vorbereitung und die Fahrkosten. In Summe ca. 1.000 Euro für einen qualifizierten Klärungsversuch. Soweit keine andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, wird das Honorar von den Parteien im Innenverhältnis zu gleichen Teilen getragen.
7. Ein besonders effektives System: EFK
Die ergebnisfokussierte Klärung (EFK) ist ein Ansatz zur Konfliktlösung in Unternehmen und Organisationen. Sie zielt darauf ab, Konflikte effektiv und zielgerichtet zu bearbeiten. Hier sind die einzelnen Schritte der EFK:
1. Auftragsklärung und Einführung (Dauer: 30 Minuten): - Vor-Versuche zur Klärung: Erforschen der bisherigen Bemühungen zur Konfliktlösung. - Wunsch-Ergebnis: Klarheit über das gewünschte Ergebnis des Konfliktmanagements. - Plan B: Überlegung alternativer Lösungswege. - Reflexionsbereitschaft der Beteiligten und Identifikation von möglichen Bremsern.
2. Spielregeln und Rahmenbedingungen (Dauer: 30 Minuten): - Zeitrahmen einhalten: Festlegung der Gesamtdauer der EFK. - Vertraulichkeit zusichern: Schutz der Privatsphäre der Beteiligten. - Keine Bewertung: Neutralität und Wertfreiheit. - Verantwortung bei den Beteiligten belassen**: Eigenverantwortung für Lösungen.
3. Ergebnisfokussierte Verhandlung (Dauer: 3 Stunden): - Situation erfassen: - Warum sind wir hier und was soll erreicht werden? - Belastungen und Ärgernisse identifizieren. - Wünsche und optimale Wege erkunden. - Stärken und Potenziale der Beteiligten betrachten. - Widerstände und Hindernisse analysieren. - Lösungen entwickeln: - Geeignete Gegenmaßnahmen zur Zukunftssicherung finden. - Individuelle Beiträge zum Erfolg definieren. - Gemeinsamer Handlungsplan festlegen.
Die EFK ist eine effektive Methode, um Konflikte in begrenzter Zeit zu klären und zukunftsorientierte Lösungen zu finden.
8. Ablauf
Wollen Sie den Konflikt schnell in 2024 klären? Mailen Sie mir kurz,
worum es geht und wer der Konfliktpartner ist und wie ich den Konfliktpartner per mail erreichen kann. Ferner müssten sie mitteilen, welche Form der Mediation sie wünschen und dass Sie bereit wären, die Hälfte der Kosten zu tragen.
Dann nehme ich Kontakt zum Konfliktpartner auf und frage an,
ob Interesse an einem Klärungsversuch besteht und ich dabei helfen kann und meine Konditionen und mein System akzeptiert werden.
Ich sichere zu, dass die nur Fälle annehme, bei denen ich wirklich neutral bin.
Hermann Kulzer Master of business and adminstration (Sozialmanagement) Mediator (Dresden International University) Fachanwalt
Glashütter Straße 101a 01277 Dresden Tel. 0351/8110233 kulzer@pkl.com |
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Wirtschaftsmediator |
| 29.12.2023 |
Neues mit Bezug zum Insolvenzrecht |
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I. Mehr Insolvenzen und Zwangsversteigerungen in 2024 ?
1. Die Baubranche ist leider in einer schwierigen Lage, die sich im Jahr 2024 fortsetzen wird. Laut verschiedenen Quellen¹²³? sind die Gründe dafür unter anderem:
- Ein Mangel an Aufträgen, insbesondere im Wohnungsbau, der durch hohe Bau- und Finanzierungskosten, strenge energetische Standards und unzureichende Fördermaßnahmen verursacht wird
- Ein Rückgang der Baugenehmigungen, der auf eine geringe Nachfrage nach neuen Wohnungen und eine überlastete Planungsverwaltung zurückzuführen ist.
- Ein Anstieg der Baumaterialpreise, der die Baukosten erhöht und die Rentabilität der Projekte verringert.
- Ein Abbau der Beschäftigten, der zu einem Verlust von Fachkräften und Know-how führt.
Diese Faktoren haben zu einem realen Umsatzrückgang von etwa 5,5 Prozent im Jahr 2023 und einem erwarteten Rückgang von rund 3,5 Prozent im Jahr 2024 geführt¹. Die Bauwirtschaft braucht dringend mehr Investitionen, Planungssicherheit und politische Unterstützung, um die Krise zu überwinden und die Zukunft zu sichern.
Quellen. Internetrecherchen vom 12.2.2024 (1) Baukonjunkturelle Lage: Weiterer Umsatzrückgang für 2024. https://www.bauindustrie.de/zahlen-fakten/auf-den-punkt-gebracht/baukonjunkturelle-lage-weiterer-umsatzrueckgang-fuer-2024. (2) Baukrise: 2024 Rückgang um 30.000 Beschäftigte erwartet. https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/baukrise-2024-rueckgang-um-30-000-beschaeftigte-erwartet-323534/. (4) Für die Bauwirtschaft wird 2024 noch schwieriger als 2023. https://www.diw.de/de/diw_01.c.889353.de/fuer_die_bauwirtschaft_wird_2024_noch_schwieriger_als_2023.html.
Die österreichische Immobilien- und Handelsgruppe Signo,von Rene Benko, die Teil von 1000 verschachtelten Gesellschaften ist, geriet in die Insolvenz. Betroffen ist auch Galeria, Karstadt, Kaufhof. Nach starkem Wachstum in der Niedrigzinszeit geriet der Konzern durch höhere Zinsen, gestiegene Kosten (insbesondere Bau- und Energiepreise)in extreme Schieflage. Zahlreiche Gesellschaften der Gruppe mussten daher Insolvenz einleiten, vgl. Sächsische Zeitung vom 16.1.2024 S. 18 (mitte, rechts)
2. Wird es in 2024 mehr Insolvenzverfahren geben?
Es gibt dazu noch keine genauen Zahlen. Es gibt jedoch einige Änderungen im Insolvenzrecht, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft traten.
Eine dieser Änderungen ist, dass die Antragspflicht für den Insolvenzgrund der Überschuldung wieder auf sechs Wochen verkürzt wird .
Ein Restrukturierungsplan ist eine Alternative zum Insolvenzplanverfahren. Der Restrukturierungsplan ist ein Instrument, das im Rahmen des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) eingeführt wurde. Es ermöglicht Unternehmen, Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens selbst zu gestalten und die Einsetzung eines Insolvenzverwalters zu vermeiden ?
Eine Sanierungsmoderation ist eine niedrigschwellig zugängliche Sanierungsoption, die konsensuale Lösungen der Beteiligten verlangt. Ziel der Sanierungsmoderation ist es, einen vom zuständigen Restrukturierungsgericht bestätigten Sanierungsvergleich mit den beteiligten Gläubigern und eventuellen Dritten abzuschließen. Die Sanierungsmoderation ist dem Kernstück des StaRUG, dem sogenannten „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ (eine weitere Sanierungsoption), vorgelagert ¹².
II. Änderungen
1. Änderungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht
Ja, es gibt einige Änderungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht, die im Jahr 2024 in Kraft treten werden. Das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes hat bereits einige Anpassungen an den Regelungen um Sanierungs- und Insolvenzrecht vorgenommen1.
Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO. Der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsrognose wird von 12 auf 4 Monate herabgesetzt. Damit wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich abgemildert1. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.
Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen wurden bis zum 31.12.2023 von 6 auf 4 Monate verkürzt1. Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung ist bis zum 31.12.2023 von derzeit 6 auf 8 Wochen hochgesetzt worden1. Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann1.
Gibt es neue Standards? Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) hat Änderungen am Insolvenzplanverfahren vorgenommen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem Entwurf einer Neufassung des IDW Standards Anforderungen an Insolvenzpläne (IDW ES 2 n.F.) diese Änderungen aufgenommen und klarstellende Hinweise ergänzt.
IDW ES 2 n.F. konkretisiert insbesondere eine Neuregelung zum Obstruktionsverbot: Gemäß § 245 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO dürfen weder ein Nachranggläubiger noch ein Anteilsinhaber einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhalten. Der Entwurf des IDW ES 2 n.F. ist bereits verfügbar.
2. Mindestlohn
Der allgemeine Mindestlohn in Deutschland wird auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht.
Der Mindestlohn ist in Ost- und Westdeutschland gleich. Der aktuelle (Stand Dez. 2023) Mindestlohn beträgt 10,45 Euro pro Stunde 1. Die Mindestlohnregelungen gelten für alle Branchen in Deutschland. Es gibt jedoch branchenspezifische Mindestlöhne, die höher als der gesetzliche Mindestlohn sind. Eine Übersicht über die branchenspezifischen Mindestlöhne finden Sie auf der Website des Statistischen Bundesamtes. Bitte beachten Sie, dass die Mindestlohnregelungen in Deutschland regelmäßig aktualisiert werden.
3. Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungsverträge, die ab dem Jahr 2024 abgeschlossen werden, wird auf 620 Euro pro Monat angehoben. Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine Mindestausbildungsvergütung für alle dualen Ausbildungsberufe in Deutschland. Die Mindestvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr 515 Euro . Für Rechtsanwaltsfachangestellte gibt es keine spezifische Mindestausbildungs-vergütung. Die Höhe der Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Branche, dem Bundesland und der Größe des Unternehmens. erhalten Rechtsanwalts-fachangestellte erhalten im Durchschnitt im ersten Ausbildungsjahr in der Regel zwischen 649 und 1000 Euro brutto im Monat, im zweiten mindestens 766 bis 1100 Euro und im dritten Jahr mindestens 876 bis 1200 Euro.
4. Einwanderungsgesetz
Ab März 2024 wird in Deutschland ein neues Einwanderungsgesetz für Fachkräfte aus Nicht EU-Ländern in Kraft treten. Das Gesetz soll dazu beitragen, den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern und die Einwanderung von qualifizierten Arbeitskräften aus Nicht-EU- Ländern erleichtern.
Das neue Gesetz sieht vor, dass Fachkräfte schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können. Die Verdienstgrenze für die Blaue Karte wird abgesenkt. Wer zwei Jahre Berufserfahrung und einen Abschluss im Heimatland hat, kann als Fachkraft nach Deutschland kommen. Neu ist zudem eine Chancenkarte mit einem Punktesystem. Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem und berücksichtigt Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner.Das Gesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern. Diejenigen Fachkräfte, die unsere Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen, sollen schneller und unbürokratischer nach Deutschland kommen können.Das neue Gesetz gilt für alle Branchen, in denen Fachkräfte benötigt werden. Es gibt jedoch einige Voraussetzungen, die eine Einwanderer erfüllen muss, um als Fachkraft nach Deutschland kommen zu können. Dazu gehören unter anderem ein anerkannter Berufsabschluss, eine Arbeitsplatzsuche in Deutschland, eine Mindestverdienstgrenze und Deutschkenntnisse.
5. KFZ- Steuer
Die Kfz-Steuer wird an die CO2-Emissionen des Fahrzeugs angepasst. Die Kfz-Steuer wird seit dem 1. Januar 2021 an die CO2-Emissionen des Fahrzeugs angepasst1. Das bedeutet, dass die Steuer für Autos mit höheren Emissionen höher ausfällt als für Autos mit niedrigeren Emissionen. Der Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums1 oder des ADAC2 kann Ihnen helfen, die voraussichtlich anfallende Jahressteuer zu berechnen.
6. Krankenversicherung und Kosten
Die Anpassung der Einkommensgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung bedeutet, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze erhöhen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden müssen. Die Versicherungspflichtgrenze gibt an, ab welchem Einkommen man sich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen kann. Die genauen Beträge hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Bundesland, in dem man wohnt, und dem Familienstand
7. Rentenversicherung
Die Rentenversicherungsbeiträge werden voraussichtlich ??? Ich habe keine Informationen darüber, dass die Rentenversicherungsbeiträge im Jahr 2024 sinken werden. Im Gegenteil, laut der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auch im kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 Prozent. Es gab jedoch einige Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2024, die ich Ihnen gerne erläutern kann. Die reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2 -Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
8. Steuern und Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer in Deutschland wird ab dem 1. Januar 2024 einige Änderungen erfahren. Hier sind einige wichtige Änderungen, die auf Verbraucher zukommen werden:
9. Kinderfreibeträge
Im Jahr 2024 wird der Kinderfreibetrag auf 6.384 Euro erhöht, während der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf unverändert bei 2.928 Euro bleibt. Zusammen ergibt dies eine Steuererleichterung von 9.312 Euro für Eltern.
10. KFW- Förderung
Die KfW-Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren wird im Jahr 2024 erweitert. Die Details der Änderungen sind noch nicht bekannt, da sie noch verhandelt werden.
Ich empfehle Ihnen, die offizielle KfW-Website zu besuchen, um auf dem Laufenden zu bleiben und weitere Informationen zu erhalten.
11. Strafen
Die Strafen für Verstöße gegen das Datenschutzgesetz werden verschärft.
Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt, Wirtschaftsmediator, Unternehmensberater
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
| 16.11.2023 |
Räumungsklagen: Kündigung- Zustellungen-Folgen bei Fehlern |
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Die Zustellung von Räumungsklagen ist ein wichtiger Schritt im Räumungsverfahren, der die formelle Kenntnisnahme des Beklagten von der Klage und seinen Rechten und Pflichten gewährleistet.
Um die Räumungsklage an den Beklagten zuzustellen, muss das Gericht folgende Schritte beachten:
- Die Klage an die letzte bekannte Anschrift des Beklagten senden, die im Mietvertrag steht oder die er dem Gericht mitgeteilt hat.
- Die Zustellung durch einen qualifizierten Gerichtsvollzieher oder Postbeamten vornehmen lassen, der die Zustellungsurkunde korrekt ausfüllt.
- Die Zustellung persönlich an den Beklagten oder einen Empfangsberechtigten aushändigen lassen, der seine Identität und Empfangsberechtigung nachweisen kann.
- Die Zustellung durch eine schriftliche Empfangsbestätigung oder eine Zustellungsurkunde nachweisen können, die die Details der Zustellung bestätigt.
- Die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Kündigung des Mietverhältnisses durchführen, die von der Art der Kündigung abhängt.
- Wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist, eine Ersatzzustellung an einem anderen Ort hinterlegen oder öffentlich bekannt machen, wenn der Vermieter alle Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Beklagten angestellt und dem Gericht glaubhaft gemacht hat.
- Eine unterzeichnete Klage zustellen, die alle wesentlichen Angaben und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
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| Verfasser: HK |
| 27.10.2023 |
Wiedereinsetzung bei Abwesenheit oder Krankheit |
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Es ergeht gegen Sie ein Versäumnisurteil. Die normale Einspruchsfrist von zwei Wochen ist schon lange abgelaufen. Wie konnte das passieren? Was kann man noch tun?
Die Wiedereinsetzung:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Zivilrechts, der in § 233 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Beteiligten auf Antrag gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzlich vorgeschriebene Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die im Folgenden näher erläutert werden:
- Versäumung einer Notfrist: Die Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Notfrist versäumt wurde. Eine solche Frist enthält eine unverlängerbare Ausschlussfrist – etwa die Berufungs- und Revisionsfrist (§§ 517, 548 ZPO) oder die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO).
- Kein Verschulden des Beteiligten: Es darf kein Verschulden des Beteiligten an der Versäumnis der Notfrist vorliegen. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis grob fahrlässig verursacht hat, insbesondere wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (rechts-)ausreichend außer Acht gelassen hat.
- Antrag auf Wiedereinsetzung: Der Beteiligte muss einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Der Antrag ist notwendig, weil das Gericht von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren darf.
- Wiedereinsetzungsfrist: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen (Wiedereinsetzungsfrist) nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Begründung der Wiedereinsetzung: Der Antragsteller muss die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft machen (§ 236 ZPO). Dazu zählt insbesondere die Darlegung des Hinderungsgrundes und dessen Aufhebung.
- Nachholung der versäumten Handlung: Der Antragsteller muss die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zusätzlich gibt es zwei Sonderpunkte, die von Bedeutung sind :
Abwesenheit: Bei vorübergehender, urlaubsbedingter Abwesenheit von längstens sechs Wochen brauchen keine besonderen Vorkehrungen getroffen zu treffen. Wer dadurch eine gesetzliche Frist versäumt, handelt nicht schuldhaft . Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.01.1992 - VII B 234/91, BFH/NV 1992 S. 578 bestätigt diese Regelung.
Krankheit: Eine Krankheit kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen, wenn sie den Betroffenen an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten hindert . Hierzu muss die Erkrankung schwer sein und unvermutet eintreten . Eine bereits bekannte Krankheit schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich aus .
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter, wenn Sie mal eine Frist verpasst haben! |
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| Verfasser: Hermann Kulzer |
| 20.06.2023 |
Verhandeln (schwierige) mit Gläubigern zur Schuldenbereinigung / Außergerichtliches und gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren |
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Durch Umsatzausfall, Lieferprobleme, Arbeitskräftemangel, Mängel im Rahmen der Leistungserbringung mit Minderung oder Zahlungsverweigerung können Krisen entstehen. Verhandlungen mit Gläubigern können Krisensituationen vermeiden oder bewältigen. Es sind jedoch Formalia und Gesetze zu beachten- ferner ist eine Strategie erforderlich. Wer verhandelt mit wem, über was und wie - was wird, wann geboten? Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Sanierungsmoderator oä. kann dabei Hilfestellung leisten.
1. Gläubiger Wer sind die Gläubiger und welche Forderungen machen sie geltend? a) Krankenkassen b) Insolvenzverwalter c) Banken d) Finanzamt e) Vertragspartner
2. Verhandlung a) Kontaktaufnahme b)Transparente Darstellung des Vermögens und mgl. Verwertungsmöglichkeiten c) Darstellung URSACHEN der verzögernden Zahlung/Krise d) Angebot zur Regulierung mit Zahlungsmodalitäten e) Darstellung Mittelherkunft f) Darstellung Zeitfenster der Regulierung g) Darstellung Gleichbehandlung der Gläubiger h) Unter Umständen: Besserungsschein
3. Haftungsrisiken vermeiden a) Haftung der zivilrechtlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung b) Strafrechtliches Risiko der Insolvenzverschleppung aa) Umfang bb) Rechtsfolgung für Geschäftsführung c) Insolvenzanfechtung vermeiden aa) Schenkungsanfechtung bb) Rückzahlung von Darlehen
4. Bei Verbrauchern: Außergerichtlicher Einigungsversuch Bevor ein Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen kann, muss er versuchen, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung über die Schulden-bereinigung herbeizuführen, § 305 Abs.,1 Nr. 2 InsO. Der Schuldner darf auch einen flexiblen Nullplan zur Schuldenregulieurng anbieten. Dieser enthält eine Verpflichtung zur Zahlung nur für den Fall einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, zulässig nach BGH im Beschluss vom 10.10.2013 IX ZR 97/12. Ob es damit nennenswerte Chancen gibt, ist aber fraglich. So lehnte das Landesamt für Finanzen noch mit Rundschreiben vom März 2023 flexible Nullpläne ohne klare Be-friedigungsperspektive als Grundlage einer Schuldenbereinigung ab.
5. Bei Verbrauchern: Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Wenn im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger dem Plan zustimmen und nur ein Einziger oder nur wenige Gläubiger dem Plan zu-stimmen, kommt außergeriichtlich keine Einigung zustande. Die außérgerichtliche Schulden-regulierung ist dann gescheitert. Es kommt allerdings ein gerichtliches Schuldenregulierungs-verfahren mit einem gerichtlichen Schuldenregulierungsplan in Betracht. Hier kann die Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger dem Plan zustimmen- die Verweigerer werden notfalls mit Ihrer Zustimmung ersetzt - durch gerichtlichen Beschluss. Leider wurden 2022 von 78.615 Insolvenzverfahren (IK) in Deutschland nur in 1 Prozent der Fälle erfolgreich über eine gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren abgeschlossen (Quelle: Ver-braucherzentrale 2023 NRW). a) Grundlage für den gerichtlichen Schuldenregulierungsplan: §§ 305 bis 309 InsO b) Voraussetzung für die Einleitung: Insolvenzeröffnungsantrag c) Voraussetzung für das Gelingen: Kopf-. und Summenmehrheit der Gläubiger stimmt dem Plan zu. d) Wirkung: Wie Prozessvergleich § 308 Abs.1 S.2 InsO e) Vollstreckungsschutzmaßnahmen: sind nach § 21 InsO möglich
Wir sind gerne auch in Ihrem Fall tätig.
Hermann Kulzer
- MBA
- Fachanwalt für Insovlenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Wirtschaftsmediator (uni DIU)
- Sanierungsmoderator
- kulzer@pkl.com
- 0351 8110233
- www.pkl.com
- www.insoinfo.de
- www.Fachanwaltsiinfo.de
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
| 27.04.2023 |
Erlasswürdigkeit von Steuern wenn man Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat |
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In der Entscheidung BFH vom 14.11.1957 IV 418/56 BStBl. III 1958, 153 und BFH in BFH/NV 2012, 552 Rn. 26 sind Ausführungen zur Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen enthalten:
In der Entscheidung hat der Bg. nach dem Steuerfahndungsbericht für das Jahr 1951 nur einen Umsatz von 300 000 DM angegeben, während ein solcher von über 500 000 DM ermittelt und vom Bg. anerkannt wurde. Daneben wurden in erheblichem Umfange Lohnsteuerverkürzungen fest-gestellt.
Der Bg. ist deshalb auch wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung rechtskräftig mit 10 000 DM Geldstrafe bestraft worden. Hinzu kommt, dass der Bg. im Jahre 1951 an seine Tochter Gelder in Höhe von 50 000 DM und 40 000 DM, insgesamt 90 000 DM, gegeben hat, wobei es gleichgültig ist, ob der Betrag in Höhe von 40 000 DM ein Darlehen oder einen Zuschuss darstellt.
Der Bg. hat diese Beträge hingegeben, obwohl er bei seinem Bildungsgrad damit rechnen musste, dass er eines Tages erhebliche Steuernachzahlungen würde leisten müssen. Er hat damit praktisch seine Unfähigkeit, den gesamten Steuerbetrag zu entrichten, durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt.
Angesichts dieses Gesamtverhaltens des Bg. ist es aber nicht vertretbar, zu Lasten der Allgemeinheit einen erheblichen Teil der Steuer zu erlassen. Die Ablehnung des Erlasses durch die Oberfinanzdirektion stellt also auch, soweit die persönlichen Verhältnisse des Bg. in Betracht kommen, keine unbillige Härte und damit keine Ermessensverletzung dar.
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
| 26.07.2022 |
Sanierungskonzept muss dauerhafte Lösung aufzeigen |
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Der Bundesgerichtshof BGH) hat folgendes zur Substanz von Sanierungskonzepten entschieden: Eine Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen einer Insolvenzanfechtung mit einem Sanierungskonzept nur dann nicht verbunden, wenn das Schuldnerunternehmen auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnisse dauerhaft saniert wird. Arbeitet das Unternehmen ständig mit Verlust, ist eine Sanierungsvereinbarung, mit der ledigleich die gegenwärtige Schuldenlast reduziert wird, von vornherein nicht tragfähig, weil dann der erneute Anstieg der Schulden unausweislich und der erneute Eintritt der Insolvenzreife absehbar ist.
Sanierungskonzepte müssen daher ausgereift sein und durch einen Fachmann erstellt werden.
Ansprechparter für Insolvenz- und Restrukturierungspläne:
RA Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator (uni DIU) Kulzer@pkl.com 0351 8110233Glashütterstraße 101a, Dresden |
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| Verfasser: Kulzer Auszug aus BGH 12.5.2016 IX ZR 65/14 Randnummer 29. |
| 19.02.2022 |
Strafrechtliche Verantwortung des Aufsichtsrats bei dolosem Handeln des Vorstands: oder: Besser raus aus dem Aufsichtsrat |
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Das Landgericht Dresden hat mehrere ehemalige Verantwortliche der Infinus-Unternehmensgruppe wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu Freiheitsstrafen zwischen vier und acht Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Der Bundesgerichshof hat unter Aktenzeichen 5 StR 443/19 die Entscheidung weitgehend bestätigt.
Auch der Aufsichtsrat wurde verurteilt. Die Begründung dazu war besorgniserregend kurz. Scheinbar hat man den Aufsichtsrat, der nur zur Kontrolle da ist, gleich gesetzt mit der Geschäftsleitung und dadurch die Ebenen Führung und Aufsicht gleichgeschaltet.
Das Haftungsrisiko für Aufsichtsräte ist nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen nicht mehr kalkulierbar. Bei einem strafbaren Handeln des Vorstands, kann der Aufsichts gleich mit dem "Koffer packen" für die Zeit im Gefängnis. Der Aufsichtsrat der nur Aufsicht üben soll und nicht für das Tagesgeschäft verantwortlich ist, wird aber behandelt wie ein Vorstand.
Ein Vorstand wollte in der Finanzkrise ein neues Geschäftsfeld aufbauen- er wollte mehr in Gold investieren und hat auch innerhalb des Konzerns Eigengeschäfte mit Versicherungen gemacht. Der Kauf von gebrauchten Lebensversicherungen war mangels Zinsausschüttungen von den Versicherungen nicht mehr attraktiv. Der Vorstand investiert erhebliche Beträge in die neuen Geschäftsfelder. Sowohl beim Gold als auch bei den Eigengeschäften wurden die zu Grunde liegenden Verträge dann allerdings nicht mehr mit langfristiger Halteabsicht fortgeführt. In den Jahresabschlüssen und im Lagebericht war dies nicht erkennbar- daher gingen alle von einer normalen Fortsetzung der bis dato erfolgreichen Tätigkeit und auch den zugesagten ZInsausschüttungen aus.
Was haben die Aufsichtsräte gewusst und was haben sie gemacht?
Waren Sie Täter oder haben sie Beihilfe geleistet?
Manchmal ist es sehr schwierig, wenn man versucht, auf den Punkt zu bringen, was strafbar sein könnte bzw was später dem Aufsichtsrat strafrechtlich vorgehalten werden kann:
Unterlassene Aufsicht des Aufsichtsrats bei der (vermeintlich erkennbaren) Täuschung des Vorstands durch die nicht transparenten Darstellung der Veränderung des Geschäftsmodells im Jahresabschluss X/X/X in Folge des Neuabschlusses von Goldsparplänen ohne langfristige Halteabsicht?
Man ist schon beim Vorstand korrekterweise oft auf der Unterlassungsebene (Täuschung durch Unterlassen einer Prüfung) und nicht Täuschung durch ein Tun.
Der Aufsichtsrat ist nicht auf der gleichen Handlungsebene wie der Vorstand. Er muss "nur" kontrollieren und wird in Krisensituationen nicht zum "Lenker" und "Leiter"- er wird nie Vorstand.
Wie und wann kann der Aufsichtsrat das hier tatsächlich vorliegende "Unterlassen" des Vorstands kontrollieren? Ein Unterlassen kann man erst kontrollieren, wenn sich ein Unterlassen, das sich aus verschiedenen Teilakten zusammensetzt, nach außen hin zeigt- für Dritte und für den Aufsichtsrat.
Ob der Vorstand beispielsweise sein "Geschäftsmodell" ändert, ist im Lagebericht des Jahresabschlusses vom Vorstand und im Prüfungsbericht des eingesetzten Wirtschaftsprüfers darzustellen.
Waren die fehlenden Kontguthaben in Milliardenhöhe bei wirecard für die Aufsichtsräte nicht irgendwann erkennbar- mussten und konnten Sie das Guthaben nicht viel früher kontrollieren? Hätte es sich für den Aufsichtsrat nicht sogar aufdrängen müssen, dass die Darstellung in den Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten falsch ist?
Muss aber ein Aufsichtsrat, der kein Wirtschaftsprüfer ist, hinsichtlich der Darstellungen im Jahresabschluss und dem Lagebericht kompetenter sein, als der von der Gesellschaft eingesetzte (erfahrene) Wirtschaftsprüfer?
Das muss er natürlich nicht sein - erst recht, wenn es dazu keinerlei gesetzliche Bestimmungen gibt. Was ein Unternehmen oder Unternehmer darf und was nicht, ist oft gar nicht detailliert geregelt.
In dem Strafurteil im Infinus- Prozess gegen die Manager und Aufsichtsräte heíßt es kurz:
Es erfolgte eine "Änderung des Geschäftsmodells des Untenehmens", dies hätte der Vorstand in dem Lagebericht im Jahresabschluss darstellen müssen. Durch die fehlende Darstellung sind neue Anleger getäuscht worden. Der Aufsichtsrat hat daran mitgewirkt, weil er Aufsichtsrat war und das Geschäftsmodell am Anfang gegenüber der Bafin dargestellt hat.
Der Aufsichtsrat hat bei dieser Darstellung jeden Tag ein konkretes Risiko für etwas bestraft zu werden, weil der Vorstand jeden Tag irgendetwas tun kann, was zum Beispiel später die Änderung des Geschäftsmodells begründet.
Wie soll der Aufsichtsrat dies (genau am Tag der rechtswidrigen Handlung) erkennen und unterbinden?
Gesetzliche Bestimmungen, was vom Aufsichtsrat gefordert wird, gibt es nicht. Das Strafgericht hat im Fall der Infinus- Gruppe die Handlungsebene Vorstand vom Aufsichtsrat und das Tun und Unterlassen des Aufsichtsrats beim vorgeworfenen Betrug im Zusammenhang mit der Änderung des Geschäftsmodells nicht abgegrenzt.
Der Aufsichtsrat wird - entgegen der gesetzlichen Bestimmung- plötzlich wie der Geschäftsführer/ Vorstand gestellt.
Eine Aufsicht kann immer nur nach dem erkennbaren Handeln oder Unterlassen des Vorstands erfolgen und nicht synchron.
Mit einer solchen Wertung werden künftig unabsehbare Haftungsgefahren für Aufsichtsräte geschaffen - der Aufsichtsrat müsste an sich jeden Tag mit dem Vorstand absprechen, was er vorhat und macht.
Dann müsste der Aufsichtsrat -als Aufsichtsrat- jeden Tag tätig sein.
Da kann man den normalen Aufsichtsrat gleich abschaffen und schafft einen "Aufsichtsvorstand"- der in der Führungsetage Leitungsverantwortung hat und auch das Tagesgeschäft und die Strategie überwacht. Täglich.
FAZIT:
Aufsicht ist wichtig- aber die Haftung des Aufsichtsrats muss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kalkulierbar bleiben.
So ist es ein unkalkulierbares Risiko, das sich auch nicht versichern lässt.
Der Aufsichtsratsjob ist praktisch mit dieser Entscheidung ein nicht mehr kalkulierbares Risiko. Aufsichtsräten kann man nur empfehlen:
-D&O Versicherung- auch für strafbares Handeln abschleßen -Strafrechtsschutz abschließen -wichtige entlastende Dokumente immer sichern -regelmäßige Beratungen mit Fachanwalt/ Steuerberater -tatsächliche kritische Kontrolle des Vorstands und nicht nur "Kaffeetrinken" . -angemessene Vergütung
ODER: Raus aus diesem Haftungsrisiko- raus aus dem Aufsichtsrat.
Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt
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| Verfasser: Hermann Kulzer. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsstrafverteidiger |
| 18.02.2022 |
Besteuerung von Provisionen und Vorschüssen. Die falsche Bildung/Auflösung von Rückstellung oder hohe Strafen durch Fehler in der handelsrechtlichen Bewertung. |
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Rückstellungen, die falsch gebildet oder umgestellt wurden, können hohe Steuern auslösen oder Steuern vermeiden. "Falsche Rückstellungen" können auf Fehlern des Steuerberaters beruhen oder einer unrichtigen Einschätzung des Finanzamtes oder einer Steuerhinterziehung des Unternehmers/ Vertreters.
Die ordnungsgemäße Klärung ist daher notwendig:
Fall des Vertreters, der hohe Provisionen erhalten hat. Wann sind die Provisionen verdient, wie sind Provisionen, die noch nicht verdient sind, anzusetzten (beim Bilanzierer)und wie sind Rückforderungen zu beachten usw?
Fall eines Vertreters/Bilanzierers: In der Bilanz von 2017 sind Rückstellungen für Rückforderungen von Provisionen gebildet worden in Höhe von 300.000 Euro. Im Jahr davor betrugen die Rückstellungen nur 100.000 Euro. Das Finanzamt erachtet die Rückstellungen als außergewöhnlich hoch und startet strafrechtliche Ermittlungen.
1. Das Finanzamt meint: Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird. Für die Einstellung einer Rückstellung ist es erforderlich, dass die Rückforderungsverpflichtungen am Bilanzstichtag bereits hinreichend qualifiziert vorliegt. Dafür müssen objektiv greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung vorliegen. Allein die Möglichkeit des Bestehens einer Rückzahlungspflicht (eine latente Rückforderungssituation) genügt für sich nicht (BFH-Urteil vom 19.10.2005, BStBL. II 2006, 371).
Im Fall sollen keine Informationen vorliegen, auf welcher Grundlage die Rückstellungen im Jahr 2017 gebildet worden sind.
2. Der (alte) Steuerberater reagierte nicht, durch Vorlage des Vertrages, wonach die Provisionen noch nicht vollständig verdient sind, sondern nur ratierlich. Er hat nach der Rüge durch das Finanzamt die Rückstellungen (einfach) gestrichen- ohne Rücksprache mit dem Mandanten.
3. Die Folge: Alle Provisionen werden als Erlöse angesetzt. Es werden hohe Steuern nachgeschätzt, ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird eröffnet.
4. Das rechtliche Problem: Die handelsrechtliche Einstufung der Provisionen ist falsch. Noch nicht verdiente Provisionen sind beim Bilanzierer keine Erlöse. Doch selbst wenn: Die konkreten Rückforderungsschreiben der Provisonen hätten berücksichtigt werden müssen. Also unschuldig durch "Fehler" des Steuerberates in eine Steuerfalle geraten? Ja.
5. Was sagt die vom FA benannte Entscheidung?
1. Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.
2. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.
3. Als "wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag – objektiv – bestehenden Verhältnisse zu beziehen (BFH, Urteil vom 19.10.2005 XI R 64/04; BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688).
6. Was kann man tun? Das Grundgeschäft muss richtig rechtlich gewürdigt werden-also rein in den Vertrag und prüfen. Wann, war was verdient? Dies muss abgegrenzt werden. Noch nicht verdiente Provisionen sind nur Vorschüsse und wie Anzahlungen anzusetzen. Dann ist man auf der Ebene der Rückstellungen mit der Diskussion, wann diese angesetzt werden können, sondern erst mal auf der Ebene der Anzahlungen (als einer Verbindlichkeit). Sobald konkrete Rückforderungen geltend gemacht werden, wird aus der "Anzahlung" eine Verbindlichkeit. Fazit: Das ganze "Hin- und Her" mit den Rückstellungen beruht auf der falschen Ausgangsbewertung der Provision.
Die Folgen von Fehlern des Steuerberaters können hier fatal sein: Hohe Steuerschätzungen. Hohe Steuern. Hohe Strafe.
In Zusammenarbeit mit (verschiedenen) kompetenten Steuerberatern prüfen wir auch Ihre handelsrechtlichen Fragen/Probleme.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsstrafverteidiger
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| Verfasser: Hermann Kulzer |
| 01.01.2022 |
2022: Gemeinsam gewinnen |
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𝑰𝒄𝒉 𝒘ü𝒏𝒔𝒄𝒉𝒆 𝒂𝒍𝒍𝒆𝒏 𝑩𝒆𝒌𝒂𝒏𝒏𝒕𝒆𝒏
𝒗𝒊𝒆𝒍 𝑬𝒓𝒇𝒐𝒍𝒈 𝒖𝒏𝒅 𝑮𝒍ü𝒄𝒌 𝒊𝒏 𝟐𝟎𝟐𝟐.
𝑽𝑬𝑹𝑺𝑪𝑯𝑾𝑬𝑵𝑫𝑬𝑵 𝒘𝒊𝒓 𝒌𝒆𝒊𝒏𝒆 𝒁𝒆𝒊𝒕
𝒂𝒏𝒔 𝑯𝒂𝒔𝒔𝒆𝒏
𝒂𝒏𝒔 𝑾𝒆𝒉𝒌𝒍𝒂𝒈𝒆𝒏
𝒂𝒏𝒔 𝑺𝒕𝒓𝒆𝒊𝒕𝒆𝒏
𝑵𝑼𝑻𝒁𝑬𝑵 𝒘𝒊𝒓
𝒅𝒊𝒆 𝒁𝒆𝒊𝒕
𝒅𝒊𝒆 𝑪𝒉𝒂𝒏𝒄𝒆𝒏
𝒅𝒊𝒆 𝑮𝒖𝒏𝒔𝒕
𝑮𝑬𝑾𝑰𝑵𝑵𝑬𝑵 𝒘𝒊𝒓 𝒈𝒆𝒎𝒆𝒊𝒏𝒔𝒂𝒎 |
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Wirtschaftsmediator Fachanwalt |
| 06.12.2021 |
Die erfolgreiche Strafverteidigung bei Wirtschaftsstraftaten und Insolvenzdelikten |
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1. Laut Sächsische Aufbaubank (SAB) gab es nach Auszahlung der Coronahillfen 10136 Fälle mit finanziellen Rückforderungen. Die Gesamthöhe der Rückforderungen beträgt fast 82,6 Millonen Euro. In 90 Prozent der Fälle ist die Rückzahlung bereits erfolgt. In den anderen Fällen droht unter Umständen ein Betrugsverfahren. Derzeit waren/sind 285 Betrugsverfahren anhängig, Stand 8.12.2021 (SZ vom 8.12.2021, S. 6), davon wurden 24 wegen Geringfügigkeit, 19 Verfahren gegen Auflage und 16 Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt. In den anderen Fällen haben die Betroffenen mutmaßlich bewusst Fördermittel erschwindelt, oder sie haben unbewusst irgendetwas falsch gemacht oder es liegt nur ein Missverständnis vor. Ein Betrug setzt aber Wissen und Wollen der Tatverwirklichung voraus.
2. Es gibt Angeklagte, die sich selbst verteidigen wollen, andere die zu Ihrem Hausanwalt gehen und wieder andere, die gleich den besten Verteidiger Deutschlands - fern ihres Wohnorts- beauftragen wollen. Alle drei Möglichkeiten sind nicht optimal - Sie müssen sich qualifiziert verteidigen lassen durch einen Rechtsanwalt. der sich mit Wirschaftsstrafrecht beschäftigt. Ein Starverteidiger, der schon viele Mordfälle erfolgreich bearbeitet hat, hilft bei Wirtschaftsstrafsachen wenig.
Kann ein guter Wirtschaftsstrafverteidiger wirklich mehr ausrichten als wenn man ohne Verteidiger antritt oder bei einer Verteidigung durch den Hausanwalt, der alle Rechtsgebiete abdeckt?
Meine Antwort lautet klar: ja, der Wirtschaftsstrafverteidiger kann mehr ausrichten.
Sich ohne Verteidiger zu verteidigen, weil man glaubt, nichts Böses getan zu haben, ist - entschuldigen Sie - naiv. Man kennt gar nicht die Fallstricke und Fallen, man wird wahrscheinlich überrollt - also verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat die Aufgabe den Sachverhalt zu ermitteln und anzuklagen. Sie hilft nicht bei der Verteidigung der Angeklagten.
Der Hausanwalt, der normales Verkehrsrecht macht oder Forderungen einklagt, hat von Wirtschaftsstrafrecht und Zahlen wenig Ahnung. Es kommt aber auf die Zahlen und Details an. Wie wird den die Zahlungsunfähigkeit zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt? Das Wirtschaftsstrafrecht und Insolvenzstrafrecht bietet daher zahlreiche Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Wirtschaftsstrafverteidigung setzt voraus: Wirtschaftliche und rechtliche Kompetenz.Kampf.Strategie.
Der Wirtschaftsstrafverteidiger kennt sich aus im materiellen Wirtschafts- und Insolvenzrecht, kennt die wirtschaftliche Abläufe und versteht Zahlen und Bilanzen. Was tun und was ist wichtig?
I. Vor Eröffnung der Hauptverhandlung 1. Konkrete Benennung der Gründe, die gegen die Eröffnung der Hauptverhandlung sprechen. Meine Erfahrungen in vielen Jahren zeigte, dass eine substantiiierte Einlassung im Vorfeld Türen öffnet für den Erfolg. Rechtzeitige Kommunikation kann manchmal eine schnelle Erledigung bringen.
2. Benennung der Zeugen und Beweismittel im Falle der Duchführung der Verhandlung. Das Gericht muss erkennen, dass die Sache nicht ganz einfach ist. Man darf mit der Verteidigung nicht warten bis zur Ansetzung der Termine, sondern muss vorher recherchieren, wo und wie man mit welchen Beweismitteln "dagegen halten" kann.
II. In der Verhandlung 1. Erklärung des Angeklagten und des Verteidigers nach jeder Beweiserhebung gemäß § 257 StPO. Sie dient der Sachaufklärung und der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dies sollte sehr ausführlich erfolgen. Angeklagter und Anwalt sollten daher noch jedem Zeugen, solche Erklärungen abgeben - idealerweise im nächsten Termin, wenn man es schriftlich vorbereitet hat.
( "Möchte ich zu ....durch den Zeugen X gemäß § 257 Abs.2 StPO Stellung nehmen und auf folgendes hinweisen ....).
Wir erstellen die Erklärungen oft gemeinsam schriftlich. Diese werden dann übergeben und vom Angeklagten oder dem Verteidiger verlesen.
2. Beweisanträge ua. Der Verteidiger hat die Möglichkeit, förmliche Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge und Beweisanregungen in die Hauptverhandlung einzubringen. Alles was geht, muss man hier bringen und nicht warten. Zwar gibt es in normalen Verfahren eine echte zweite Instanz- eine neue Chance. Warum aber in erster Instanz verurteilt werden, um dann in der zweiten Instanz die neuen Beweismittel zu präsentieren? Was ist das für eine Taktik??
a) Beweisanträge Mit einem Beweisantrag gemäß § 244 StPO kann das Gericht zu einer darüber hinaus gehenden Beweiserhebung gezwungen werden. Dem Beweisantrag ist immer stattzugeben, wenn kein Ablehnungsgrund nach § 244 StPO vorliegt. Der Beweisantrag muss bestimmt sein (In der Stafsache gegen X wird beantragt, den Zeugen X zu vernehmen. Begründung: .....).
b) Beweisermittlungsanträge Beweisermittlungsanträge stellt der Verteidiger, wenn ihm entweder die Beweismittel oder die Beweistatsachen nicht konkret bekannt sind.
(Es wird beantragt, den Taxifahrer, der am Montag, den ... in dem Taxi mit dem Kennzeichen XXC unterwegs war, als Zeugen zu laden).
c) Beweisanregung Beweise können angeregt werden, wenn z.B. ein Zeuge erneut vernommen werden soll oder ein Sachverständiger beauftragt werden soll. Es ist taktisch, einen Beweisermittlungsantrag bereits bereit zu haben, wenn das Gericht das Angebot im Rahmen der Beweisanregung ablehnt. Jedenfall kommt man so in die Kommunikation mit dem Gericht. Man sollte in jeder Phase der Verhandlung die Chancen einer Einigung oder Einstellung (nach § 153 oder § 153 a StPO) prüfen und ansprechen.
Fazit: Beweisanträge stellen - Beweisanträge stellen- Beweisanträge stellen.
3. Der passende Schlussvortrag Die Schlussvorträge haben gemäß § 258 Abs.1 StPO nach Schluss der Beweisaufnahme zu erfolgen. Diese müssen gemeinsam mit dem Angeklagten vorbereitet werden. Alle Ergebnisse der Beweisaufnahmen müssen zusammengefasst und bewertet werden. Jede einzelne Tatbestandvoraussetzung ist hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestandverwirklichung ausführlich darzustellen. Die Verteidigung bei Wirtschaftsdelikten aus dem "Ärmel" ist nicht erfolgversprechend.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Strafverteidiger
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Srafverteidiger bei Insolvenzdelikten |
| 11.11.2021 |
Zulieferer in der Krise |
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Viele Zulieferer haben erhebliche Lücken zwischen den faktischen Abrufen und ihren Bestellungen.Viele versuchen eine Anpassung der eigenen Produktionsplanung und Materialbeschaffung an die tatsächlichen Lieferungen der Vorwochen. Die Abrufe in den nächsten Monaten werden voraussichtlich nicht besser. Was ist jetzt notwendig? -Flexible Planung -Anpassung der Produktion -Liquiditätskontrolle -Sicherung der Gesundheit-heit der Mitarbeiter -Sicherung der Geschäftsleitung -Risikomanagement und Vermeidung von Haftung |
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
| 21.04.2021 |
Abstimmung über einen Insolvenzplan. Oder: Erfolg ist planbar. Stimmrecht im Insolvenzplanverfahren |
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Die Abstimmung über einen Insolvenzplan und die Klärung der Stimmrechte im Planverfahren sollten Sie nicht dem Zufall überlassen.
Wir haben ein Tool zur Ermittlung möglicher Abstimmungsmehrheiten. Wir ermitteln vorher die Annahmefähigkeit des Plans. Wir wissen, wer, wie und wann die Stimmrechte festgesetzt werden. Wir helfen, Pläne erfolgreich umzusetzen. Wir haben Pläne erfolgreich umgesetzt.
Kontakt: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt 0351 8110233 |
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| Verfasser: |
| 19.04.2021 |
Insolvenzrecht aktuell: Drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Insolvenzantragspflicht, Zahlungsverbote, COVInsAG ua. |
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A. Neue Gesetze und Gesetzesänderungen
I. Insolvenzgründe neu geregelt
1. Drohende Zahlungsunfähigkeit, §18 InsO
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
2. Überschuldung, § 19 InsO
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Sonderregelung in § 4 COVinsAG: Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gilt anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten. Es müssen allerdings vier Voraussetzungen vorliegen, die gesetzlich geregelt sind.
3. Insolvenzantragspflicht, § 15a InsO
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
II. Zahlungsverbot und Ausnahmen
1. Neue Regelung
Alte Regelungen in §§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG wurden in § 15b InsO übergeführt:
"Die in § 15a Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. "
2. Ausnahme vom Zahlungsverbot Das Zahlungsverbot gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
3. Einschränkung der Ausnahme Die Ausnahme gilt, solange die antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen sind auch erlaubt, wenn der vorlöufige Verwalter den Zahlungen zustimmt.
Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
4. Erstattungspflicht des Geschäftsführers
Werden verbotswidrig Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet.
5. Einschränkung der Schadensersatzpflicht
Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens.
B. Rechtsprechung zum Insolvenzrecht I. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1. Antrag: Substanziierung nach BGH, Beschl. v. 14.1.2021 – IX ZB 12/20.
Eine Gläubigerin, die einen Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin stellt, muss nach § 14 InsO ein Rechtsschutzinteresse haben und ihre Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft machen.
Ist ein Eröffnungsgrund unabhängig von der Forderung der Antragstellerin gegeben, kann das Insolvenzverfahren auch eröffnet werden, ohne dass Gericht vom Bestand der Gläubigerforderung überzeugt ist.
Hängt der Eröffnungsgrund aber vom Bestand der Forderung der antragstellenden Gläubigerin ab, muss ihre Forderung voll bewiesen werden- zum Beispiel durch Vorlage eines Titels. Ohne Titel gehen Zweifel zu Lasten der Antragstellerin.
2. Antrag bei mutmaßlicher Firmenbestattung
- Firmenbestattung
- GmbH
- Gesellschafter mit Sitz im Ausland
- kurzfristiger Geschäftsführerwechsel
- Kein Geschäftsbetrieb mehr
Frage: Besteht ein Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzantrag?
Entscheidung: BGH vom 7.5.2020 IX ZB 84/19
- Insolvenzantrag ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse
- Firmenbestattungen sollen nicht unterstützt werden
- die Strafbarkeit des (neu) eingesetzten Geschäftsführers wegen Insolvenzverschlep-pung bleibt bestehen.
II. Firmenbestattung: Haftung nach § 826 BGB?
Sachverhalt:
- AG
- Insolvenzreife seit Jahren
- Verkauf von Vermögen an spätere Beklagte
- Verkauf erfolgte weit unter Wert
- Beklagte hatte enge Beziehung zur späteren Gemeinschuldnerin
Entscheidung: BGH vom 8.2.2018 – IX ZR 103/17
- Indizien sprechen für Firmenbestattung
- Umfirmierung und Sitzverlegung
- Haftung der Beklagten als Nachfolgeunter-nehmen wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen Firmenbestattung gegeben
III. Zuständigkeit bei Umzug nach Frankreich
Frage: Zuständigkeit eines deutschen Insolvenz-gerichts für Schuldner, der nach Frankreich zieht
Sachverhalt:
- Schuldner war geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH
- danach Arbeitnehmer in Deutschland
- Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich
- Insolvenzantrag
Frage: ist deutsches Gericht zuständig?
Entscheidung: BGH, Beschl. v. 2.3.2017 – IX ZB 70/16
- deutsches Gericht ist zuständig nach Art. 3 Abs.1 EuInsVO
- maßgeblich ist Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. In der Entscheidung werden die Voraussetzungen genau dargestellt.
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
| 11.03.2021 |
Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger hat keinen Vergütungsanspruch gegen die Anleihegläubiger |
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Der BGH entschied
durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harmsim
mit Urteil vom 21.1.2021
unter Aktenzeichen IX ZR 77/20,
dass der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ohne gesonderte Vereinbarung keinen Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Anleihegläubiger hat.
Meine Bemerkung: Verrechnungen des Vertreters mit dem von ihm eingezogenen Quotenauszahlungsanspruch im Insolvenzverfahren wären daher ohne bestätigte Vergütungsvereinbarung und Zustimmung der Verrechnung unzulässig.
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| Verfasser: |
| 14.06.2020 |
Betriebsrat: Recht auf Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs.3 BetrVG |
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Wann darf/soll/muss der Betriebsrat einen Sachverständigen zur Klärung/Prüfung wichtiger Fragen hinzuziehen und wer bezahlt den Sachverständigen?
1. Anspruchsgrundlage: § 80 Abs. 3 BetrVG Der Betriebsrat hat das Recht, bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
2. Antrag mit Bezeichnung der Themen und Begründung Der Arbeitgeber soll dem Abschluss einer Vereinbarung über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zustimmen. BAG, 25.06.2014, 7 ABR 70/12. Hilfsweise kann der Betriebsrat einen Antrag auf Freistellung von anwaltlichen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG stellen.
3. Bezeichung des Sachverständigen und dessen Bedingungen. Der Sachverständige und dessen Bedingungen müssen bezeichnet werden. Die Angabe einer Stundenvergütung reicht aus. BAG, 16.11.2005, 7 ABR 12/05. BAG, 16.11.2005, 7 ABR 12/05, Rz. 19.
4. Rechtsanwalt als Sachverständiger Der Rechtsanwalt kann eine Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG sein. Voraussetzung dafür ist, dass er dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen sind. Der Betriebsrat muss sich nicht mit der Möglichkeit der Teilnahme an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG abfinden lassen. BAG, 25.06.2014, 7 ABR 70/12, Rz. 27.
5. Arbeitsgerichtliche Ersetzung Verweigert der Arbeitgeber trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen, eine solche Vereinbarung, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen. BAG, 11.11.2009, 7 ABR 26/08, Rz.18.
6. Antrag/ Muster
Sehr geehrter Herr Vorstand,
ich nehme Bezug auf mein letztes Schreiben mit meinen Fragen und Ihre Antwort mit der Übermittlung der gewünschten Unterlagen.
Auf der Betriebsratssitzung vom ... haben wir versucht, die Unterlagen zu analysieren und auszuwerten. Mangels Spezialkenntnissen können wir allerdings die Prüfung nicht in angemessener Zeit abschließen. Wir haben daher beschlossen, einen Sachverständigen gemäß § 80 III BetrVG für den weiteren Prozess einzubinden. Der Sachverständige soll folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. 2. 3.
Auf Grund der Komplexität der Problemstellungen sind wir sehen uns - ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - nicht in der Lage alle relevanten Aspekte selbst in angemessener Zeit zu beurteilen.
Wir schlagen Rechtsanwalt XY als Sachverständigen vor. Die voraussichtlichen Kosten für die Beratung zu den genannten Fragen belaufen sich auf .. Euro und berechnen sich wie folgt: 'mitgeteilter Stundensatz XX Euro mal voraussichtliche Anzahl von Stunden (10).
Mit freundlichen Grüßen
Betriebsrat
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| Verfasser: Hermann Kulzer |
| 01.04.2020 |
< Unternehmensberatung Förderung |
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Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für coronabetroffene Unternehmen in Kraft getreten. Die Ergänzungen zur bestehenden Richtlinie finden Sie im Bundesanzeiger unter Fundstelle BAnz AT 02.04.2020 B5.
Auf Antrag werden Beratungen bis zu einem Beratungswert von 4000 Euro für coronabetroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert.
Das Förderprogramm mit dem Namen "Förderung unternehmerischen Know-hows" fasst die bisherigen Programme "Förderung Know-hows durch Unternehmensberatung", "Gründercoaching Deutschland", "Turn-Around-Beratung" und "Runder Tisch" zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert.
Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an. |
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| Verfasser: |
| 02.02.2020 |
< Risiko beim Immobilienkauf: Drama für einen Käufer durch die Insolvenz des Verkäufers: DAHER AUGEN AUF BEIM IMMOBILIENKAUF |
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Der Erwerb einer Immobilie ist in Deutschland eine sichere Sache. Glaubt man. Verkäufer und Käufer werden gesichert. Die Notare sind versiert und seriös. Sicherheit für den Käufer bietet die Auflassungsvormerkung, die zeitnah nach dem Kauf im Grundbuch eingetragen wird. Nach Eintrag der Vormerkung kann eigentlich nichts mehr passieren. Wenn der Verkäufer allerdings in die Insolvenz gerät, sind innerhalb eines Insolvenzverfahrens Überraschungen möglich. Im schlimmsten Fall wird die Vormerkung gelöscht und der bezahlte Kaufpreis kann als Schaden zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ein solcher Fall ist vom BGH so entschieden worden und soll die Risiken aufzeigen. Urteil des Bundesgerichtshofs BGH Az.: IX ZR 457/99 10.05.2002:
DER FALL:
Ein Käufer "K" kaufte von einer GmbH "G"eine Eigentumswohnung, die noch zu errichten war. Er zahlte als Kaufpreis mehr als 300.000 Euro. Im Grundbuch erfolgte der Eintrag einer Auflassungsvormerkung. Bevor das Mehrfamilienhaus mit der Wohnung des K fertig gestellt wurde, geriet die G-GmbH in die Insolvenz.
Der Insolvenzverwalter verlangte die Löschung der Vormerkung, weil der Kaufvertrag nicht wirksam abgeschlossen wurde. Im Kaufvertrag gab es zwar eine "Baubeschreibung nebst Bauzeichnung", jedoch waren diese beiden Zusatzdokumente nicht notariell beurkundet.
Beim Kauf einer noch zu errichtenden Wohnung gehört die Ausstattung der Wohnung für den Erwerber zu den wesentlichen Vertragselementen. Wenn diese nicht beurkundet wurden, ist der Kaufvertrag nichtig.
Rechtsfolge: Die Vormerkung im Grundbuch muss gelöscht werden.
Hatte der Käufer im vorliegenden Fall ein Zurückbehaltungsrecht, weil er den Kaufpreis bereits bezahlt hatte?
Nein, das normale Zurückbehaltungsrecht greift nicht im Insolvenzverfahren (für Kaufleute gibt es Sonderregelungen).
Ergebnis? Die Vormerkung nützt nichts- sie muss gelöscht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht greift nicht. Der Wohnungskäufer kann seine Forderung zur Tabelle anmelden und erhält allenfalls eine Quote.
Verstößt es nicht gegen die Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Insolvenzverwalter zu Gunsten der Masse die Wohnung behalten und verwerten darf und der Käufer den bezahlten Kaufpreis nicht zurückerhält?
Nein, entschied der BGH:
"Der Umstand allein, dass der Kläger zur Rückzahlung der Kaufpreisleistungen aus der Insolvenzmasse nicht in der Lage sein mag, macht sein Verlangen auf Grundbuchberichtigung nicht treuwidrig."
Ist das ein Einzelfall? Nein, vgl. nachfolgenden Fall mit Leitsatz des Bundesgerichtshofs:
BGH, Urteil vom 22. 1. 2009 – IX ZR 66/07; OLG Hamburg.
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 103; BGB §§ 346, 883
Tritt der durch eine Vormerkung gesicherte Käufer nach Zahlung des Kaufpreises wegen eines Rechtsmangels von dem Grundstückskaufvertrag zurück und wird danach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet, kann der Insolvenzverwalter von dem Käufer Bewilligung der Löschung der Vormerkung verlangen, ohne an ihn den Kaufpreis aus der Masse erstatten zu müssen.
DAHER AUGEN AUF BEIM IMMOBILIENKAUF.
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| Verfasser: HERMANN KULZER MBA FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT |
| 23.12.2019 |
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten / Unterhaltspflicht bei zwei verdienenden Ehepartnern / 850 c Abs.4 ZPO; 36 Abs. 4 InsO |
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Für die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens spielen die Unterhaltspflichten eine entscheidene Rolle. Wer mehrer Kinder hat, der hat einen höheren Pfändungsfreibetrag.Was passiert aber, wenn beide Eltern der Kinder über ein Einkommen verfügen?Wie wird der pfändbare Betrag beim Schuldner berechnet? Zwei Normen sind maßgeblich und eine BGH-Entscheidung:
A. Eigene Einkünfte gemäß 850c Absatz 4 ZPO:
„Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.“
B. Im Falle einer Insolvenz ist das Insolvenzgericht zuständig und ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt, § 36 Absatz 4 InsO.
C. Beschluss des BGH vom 16. 4. 2015 – IX ZB 41/14; LG Oldenburg (lexetius.com/2015,1177 Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt). Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. April 2015 entschieden.
Sachverhalt: I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 30. Januar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.794,83 €. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Seine Ehefrau verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 1.980 €. Sie gewährt den Kindern Naturalunterhalt. Auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 18. Februar 2014 hat das Insolvenzgericht – Rechtspfleger – angeordnet, dass die Ehefrau bei der Berechnung der pfändbaren Beträge gemäß § 850c ZPO nicht und die beiden Kinder jeweils nur zu 50 v. H. berücksichtigt werden. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass die Kinder bei der Berechnung der pfändbaren Beträge in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Hiergegen wendete sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters und war erfolgreich.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der durch die Ehefrau den gemeinsamen Kindern gewährte Naturalunterhalt stelle kein eigenes Einkommen der Kinder im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO dar. Die Gewährung von Kost und Unterkunft sei bereits begrifflich nicht als Einkommen aufzufassen. Die Kinder seien daher bei der Berechnung der aus dem Einkommen des Schuldners pfändbaren Beträge in vollem Umfang zu berücksichtigen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zu den eigenen Einkünften im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO gehören auch Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus der Senatsentscheidung vom 7. Mai 2009 (IX ZB 211/08, WM 2009, 1153 Rn. 10) nichts Gegenteiliges. Mit der von der dortigen Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht, der vom anderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt sei kein eigenes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO, hat sich der Senat nicht näher befasst.
a) Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 8). Sie will die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten, wobei das Gericht in seine Erwägungen den Lebensbedarf einzubeziehen hat, der aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)). Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 10).
Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 7 und 10; MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850c Rn. 20; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850c Rn. 12; Ahrens, NZI 2009, 423 f; jeweils mwN).
b) Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners (Hornung, Rpfleger 1978, 353, 356). Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden (LG Ansbach, JurBüro 2010, 50, 51).
In Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum sind daher Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen werden, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (LG Ansbach, aaO; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO; Musielak/- Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., § 850c Rn. 11; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850c Rn. 28 in Fn. 71; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1060a; Hornung, aaO; Hintzen, NJW 1995, 1861, 1862).
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Anders als es die Beschwerdeerwiderung meint, steht der Berücksichtigung von Naturalleistungen als eigenes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO auch nicht der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt entgegen.
a) Für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu beantwortende Frage, welcher Lebensbedarf aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009 – IX ZB 211/08, WM 2009, 1153Rn. 10; BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)), ist bei Unterhaltsleistungen zwischen Betreuungsunterhalt einerseits und Bar- sowie Naturalunterhalt andererseits zu unterscheiden.
aa) Der Betreuungsunterhalt umfasst die Betreuungsleistungen in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung (Soyka in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., Vor §§ 1601 ff Rn. 3; Scholz, FamRZ 1994, 1314, 1315). Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung.Die Bestimmung stellt klar, dass diese Betreuungsleistung und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe (BGH, Urteil vom 30. August 2006 – XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1598; vgl. auch Graba/Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1606 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Born, 6. Aufl., § 1606 Rn. 6). Folge ist, dass der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht genügt (vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1606 Rn. 7). Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss.
bb) Der Naturalunterhalt geht über den Betreuungsunterhalt hinaus. Er umfasst ebenso wie der Barunterhalt den gesamten Lebensbedarf; der Unterschied zum Barunterhalt liegt lediglich darin, dass die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erforderlichen Dinge in natura zur Verfügung gestellt werden (Soyka in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO; MünchKomm-BGB/Born, 6. Aufl., Vor § 1601 Rn. 23; vgl. auch Scholz, aaO). Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er deshalb auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner.
b) Gemessen hieran können die von der Ehefrau des Schuldners gegenüber den gemeinsamen Kindern erbrachten Naturalleistungen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO auch dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn die ausschließliche Betreuung der Kinder durch die Ehefrau erfolgt. Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung über die teilweise Nichtanrechnung der gemeinsamen Kinder bei der Bestimmung des dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrages davon ausgegangen, es sei angesichts des eigenen Einkommens der im Verhältnis zum Schuldner gegenüber den Kindern gleichranging unterhaltspflichtigen Ehefrau sachgerecht, den nach § 850c Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Freibetrag etwa im Verhältnis zum jeweiligen Einkommen des Schuldners und seiner Ehefrau aufzuteilen. Diesen Erwägungen liegt die einer allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erwartung zugrunde, die Ehefrau setze das von ihr bezogene Elterngeld zur Erhöhung des Familienunterhalts ein, aus welchem angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft der gesamte Lebensbedarf der Familie einschließlich der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder (vgl. Wendl/Dose/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 3 Rn. 1 ff und Rn. 25 mwN) gedeckt wird. Eine abweichende Verwendung des Elterngeldes hat auch die sofortige Beschwerde nicht geltend gemacht. Sie geht für die Familie vielmehr selbst von einem Gesamteinkommen in Höhe von 3.770 € aus.
4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Hiernach ist die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen. |
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| Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
| 23.11.2019 |
Veruntreuung eines Vorstands oder Geschäftsführers |
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I. Einige maßgebliche Vorschriften im Zusammenhang mit einer Veruntreuung
§ 266 Abs. 1 StGB
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
II. Veruntreuung durch den Geschäftsführer zu Lasten der GmbH: strafrechtliche Verantworung des Geschäftsführers:
Oft trifft es den Geschäftführer überraschend. Meist ist er sich gar keiner Schuld befusst. Der Vorwurf der Untreue steht im Raum- man muss sich verteidigen.
Dazu einige Hinweise:
Schranken im Innenverhältnis
Der GmbH-Geschäftsführer, der ordnungsgemäß zum Geschäftsführer bestellt wurde, muss sich zur Erfüllung des Untreuetatbestandes über die im Innenverhältnis bestimmten Schranken hinweggesetzt und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zugefügt haben. Im Geschäftsführervertrag werden oft Grenzen festgelegt, bis zu denen der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafter Vermögensverfügungen treffen kann - beispielsweise, dass bestimmte Geschäfte ab einer Größenordnung von 100.000 Euro etwa, oder jeder Verkauf eines Grundstücks der GmbH der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Solche Beschränkungen ergeben sich aus:
- Regelungen in der Satzung der GmbH oder
- durch eine von den Gesellschaftern verabschiedete Geschäftsordnung.
Handelt der Geschäftsführer entgegen der Satzung oder Geschäftsordnung -also gegen die Beschränkungen im Innenverhältnis- ist der Vertrag zwar für die Gesellschaft wirksam, der Geschäftsführer handelt allerdings pflichtwidrig, vgl. § 43 GmbHG.
Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.
Das Problem:
Der Geschäftsführer hat sich möglicherweise auch strafbar gemacht- läuft also auch Gefahr strafrechtlich verurteilt zu werden.
Eine der zentralen Fragen:
Wem gehört das Vermögen der Gesellschaft?
Beim Vermögen der GmbH handelt es sich um fremdes Vermögen, das dem Geschäftsführer anvertraut wurde und das er zu verwalten hat- auch wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter der GmbH ist.
Beispiele:
- Der Geschäftsführer bezahlt Bußgeld für zu schnelles Fahren mit Mitteln der GmbH. Das Bußgeld ist aber eine private Rechnung und keine der Gesellschaft.
- Unkorrekte Spesenabrechungen
- Geld in riskante Geldanlagen zu investieren
- Nutzung einer im Innenverhältnis erloschenen, nach außen aber weiterhin wirksame Bankvollmacht, vgl.OLG Koblenz 14.7.11 2 Ss 80/11
- Der Fall Middelhoff: Arcandor stand kurz vor der Insolvenz, trotzdem bekam der Vorstandschef Millionen-Boni für "außerordentliche Leistungen"
- Der Vorstandsvorsitzende eines Fußballvereins zahlt aus Vereinsmitteln Bestechungsgelder an fremde Spieler, um den Spielausgang zu beeinflussen, BGH, Urteil vom 27.2.1975, AZ 4 StR 571/74
- Der Vorstand eines Tierschutzvereins finanziert den Bau einer Reitsportanlage, die nur zum kleineren Teil zu Vereinszwecken dienen soll, vgl. BGH, Urteil vom 5.2.1991, AZ 1 StR 623/90.
Das alles kann schon einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungsinteressen der Kapitalgesellschaft oder eines Vereins darstellen.
Der Geschäftsführer muss den Weisungen und Beschlüssen der Gesellschafter Folge leisten.
Wenn die Gesellschafter pflichtwidriges Handeln eines Geschäftsführers billigen, ist die Gefahr der Strafbarkeit wegen Untreue in der Regel nicht gegeben, beispielsweise billigt die Gesellschafterversammlung die Bezahlung des Bußgeldes vom Geschäftskonto.
Wenn der Geschäftsführer entgegen der Beschränkung im Innenverhältnis Käufe tätigt, dann werden die Gesellschafter dies nicht nachträglich genehmigen, wenn das Geschäft ungünstig für die Gesellschaft ist. Ohne Zustimmung oder Genehmigung drohen daher große Probleme und Ärger- beispielsweise bei einem Geschäftsführerwechsel oder die Gesellschaft gerät in die Insolvenz und ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt.
Aber kann es auch eine Untreue geben trotz der Zustimmung der Gesellschafter? Ja, das ist denkbar. Die Zustimmung hat ihre Grenzen, z.B. wenn der Geschäftsführer durch sein Handeln die Existenzgrundlage der Gesellschaft zerstört. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer seiner Ehefrau erhebliche Beträge aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen hatte, vgl. BGH, 30. 08.2011, 3 StR 228/11. Die Ehefrau war Alleingesellschafterin der GmbH.
Das Landgericht verurteilte den angeklagten ehemaligen Geschäftsführer wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB. Der BGH bestätigte dies - zumindest teilsweise.
Er wies darauf hin, dass das Einverständnis der Gesamtheit der Gesellschafter grundsätzlich den Tatbestand der Untreue ausschließt. Die Einwilligung der Gesellschafter kann jedoch pflichtwidrig sein, wenn sie gegen die Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals verstößt oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet. In solchen Fällen ändert das Einverständnis der Gesellschafter nichts an der Strafbarkeit wegen Untreue.
Pflichtwidriges Handeln und ein rechtswidriger Nachteil sind anzunehmen, wenn das Stammkapital beeinträchtigt oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft in anderer Weise gefährdet wird (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266 Rn. 96, 156 mwN), etwa weil der Gesellschaft ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (vgl. BGHSt aaO, S. 337 f., sowie BGH, Urteile vom 24. Oktober 1990 – 3 StR 16/90 – und vom 10. Juli 1996 – 3 StR 50/96, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23 und 37, sowie vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.).
Merksatz:
Das Einverständnis der Gesellschafter zu einer Entnahme durch den Geschäftsführer steht der Pflichtwidrigkeit und damit der Strafbarkeit des Geschäftsführers nicht entgegen, wenn die Zustimmung gegenüber der Gesellschaft treuwidrig und damit wirkungslos ist. Dies ist bei Verstößen gegen §§ 30, 64 GmbHG der Fall.
Oft stellen sich die oben beschriebenen Probleme, wenn sich Geschäftsführer und Gesellschafter der Gesellschaft streiten. Dann werden wechselseitig Anschuldigungen erhoben - manchmal sogar Strafanzeigen erstattet. Eine Konfliktschlichtung kann vor einer Eskalation daher sinnvoll für alle Beteiligten sein, damit nicht alle verurteilt werden.
Kann auch ein faktischer Geschäftsführer eine Untreue begehen?
Ja.
Das Treueverhältnis kann auch auf den gleichen außerstrafrechtlichen Grundlagen beruhen wie beim Missbrauchstatbestand (Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft). In einem Treueverhältnis stehen also einerseits alle bereits beim Missbrauchstatbestand benannten Pflichtenträger. Andererseits kann aber auch ein rein faktisches Verhältnis zugrunde liegen. So steht auch der sogenannte faktische Geschäftsführer in einem Treueverhältnis bezüglich des Vermögens der GmbH.
Zur Strafzumessung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist bei einer Million Euro übersteigenden Steuerhinterziehungsbeträgen in der Regel keine Bewährungsstrafe, sondern eine zu vollziehende Freiheitsstrafe zu verhängen. Der BGH hat aber entschieden, dass diese für die Steuerstrafverfahren entwickelten Strafzumessungserwägungen nicht auf den Tatbestand der Untreue übertragen werden können (BGH, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16).
Das oben genannte gilt auch für Vereine. Im Verein ergibt sich die Berechtigung und die Pflicht zur Vermögensbetreuung aus der Satzung.
Sie betrifft damit in der Praxis fast ausschließlich Organmitglieder.
Prüfschema:
A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache b) Qualifikation nach § 246 Absatz 2 StGB c) Zueignungsabsicht für sich oder einen Dritten d) Kausalität e) Objektive Zurechnung II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz B. Rechtswidrigkeit C. Schuld
III. BGH zur Veruntreuung eines Vorstands durch unzureichende Informationsbeschaffung
BGH Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15
Die Staatsanwaltschaft hat den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte, und dadurch der Bank einen Vermögensnachteil zufügten.
Zwei Vorstandsmitgliedern ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise "offensichtlich" und "gravierend", die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden sei. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als "erheblich" dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwalt-schaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten.
Als durchgreifender Rechtsfehler hat sich erwiesen, dass die Begründung, mit der das Landgericht zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend einge-stuft hat, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält, d. h. das Landgericht die Rechtsfrage unvollständig geprüft hat.
Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Landgericht rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt; die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände hat das Landgericht dabei nicht vorgenommen.
Auszug aus der Begründung:
1. Gravierende Pflichtverletzung Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend bedacht, dass die Anwendung des Untreuetatbestands auf „klare und deutliche“ Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken ist; gravierende Pflichtverletzungen lassen sich nur dann bejahen, wenn die Pflichtverletzung evident ist (BVerfGE 126, 170Rn.110 f.; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 –5 StR 551/11, NStZ 2013, 715). Al-lerdings liegt bei einem Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG stets eine „gravierende“ bzw. „evidente“ Pflichtverletzung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vor."
Letztlich ist eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG immer nur dann zu bejahen, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997, aaO; Hüffer/Koch aaO, Rn. 8); der Leitungsfehler muss sich auch einem Außenstehenden förmlich aufdrängen (vgl. MüKo-AktG/Spindler aaO, Rn. 56 mwN)."
Die Beurteilung des Vorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung muss aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen („vernünftigerweise“)"
2. Erheblichkeit Ohnehin können quantitative Grenzen,wie sie in der Literatur diskutiert werden (vgl. Beck Bil-Komm/Schellhorn/Winkeljohann HGB, § 264 Rn. 56), nur Anhaltspunkte für die Erheblichkeit liefern. Sie stellen lediglich Indikatoren dar und sind durch qualitative Beurteilungskriterien zu ergänzen. Insbesondere in Zweifelsfällen ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände unverzichtbar (vgl. Dannecker in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 331 Rn. 64 mwN)."
Bei Fragen zum Wirtschaftsstraftrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsstrafverteidiger
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt Interessenschwerpunkt Insolvenz- und Wrtschaftsstrafrecht |
| 20.08.2019 |
Gemeinnützigkeit in der Inolvenz ua. |
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I.Verfolgung gemeinnütziger Zwecke 1. Steuerbegünstigung gemäß §§ 50 ff AODie Begünstigungen entfallen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, BFH 16.5.2007 I R 14/06
II. Die pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstände gemeinnütziger Vereine eröffnet die große Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit verbunden Regressansprüche.
1. Vorstände gemeinnütziger Vereine sind oft ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Vergütungsanspruch. 2. Fahrt-, Telefon- und Büromaterialkosten können ohne Gefahren gegen Nachweis erstattet werden. 3. Soweit pauschale Entschädigungen bezahlt werden, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als die bezahlten Pauschalen. 4. Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2008 sind Pauschalzahlungen bis 500 Euro ohne Einzelnachweis pro Jahr zulässig. 5. Höhere Zahlungen können nur vorgenommen werden, wenn dies in der Vereinssatzung zugelassen ist.
Tip: Satzung kontrollieren und bei Fehlen einer solchen Klausel sofort Beschluss zur Anpassung fassen. Satzungsänderungen müssen über einen Notar beim Vereinsregister angemeldet werden. |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
| 03.05.2019 |
Kündigung der Bank wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse |
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Im Gesetz und den Banken AGB sind Kündigungsgründe einer Bank geregelt.
Einer davon spielt oft eine Rolle- und ist meist sehr umstritten.
Der Kündigungsgrund bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bankkunden.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 490 Abs. 1 BGB und in den meisten Banken AGB.
Danach kann die Bank ein ausgereichtes Darlehen fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern oder eine Verschlechterung droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens auch bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet
Frage 1: Verschlechterung?
Wann aber liegt eine Verschlechterung der Verhältnisse vor? Wenn der Kunde weniger verdient? Wenn er sich scheiden lässt? Wenn sein Unternehmen weniger Umsatz oder Gewinn macht? Wenn andere Gläubiger einen Titel erlangen- oder wenn sie daraus vollstrecken? Wenn eine Geschäftsidee nicht aufgeht? Wenn eine Bank, die das Engagement begleitet, wegfällt oder sich in diesem Bereich nicht mehr engagieren will? Wenn das Wertpapierdepot an Wert verliert? Wenn der Grundstückswert sinkt? Wenn ....
Jeder weiß, dass man solche Fragen nie mit einem einfachen Ja beantworten kann und dass man Dinge immer von mehreren Seiten betrachten muss.
Nach der Rechtsprechung muss die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse objektiv gegeben sein.
Die Beweislast dafür hat die Bank.
Sie muss beweisen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden bei geplanter Kündigung des Engagements im Vergleich zu den Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlich verschlechtert haben.
Wenn sie den Beweis führen kann, ist die Kündigung wirksam. Wenn sie den Beweis nicht führen kann, ist die Kündigung unwirksam.
Frage 2: 'Drohen der Verschlechterung?
Schon das Drohen der Verschlechterung reicht als Kündigungsgrund aus. Die Verschlechterung muss daher nicht bereits eingetreten sein.
Die Bank darf also auch vorbeugend kündigen bei einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung.
Frage 3: Gefährdung der Rückzahlung
Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse allein ist nicht ausreichend, um eine fristlose Kündigung der Bank zu rechtfertigen. Es muss durch die Verschlechterung auch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet sein.
Es muss eine Prognose erstellt werden, ob die Bank vollständig bedient werden kann oder nicht
Das Problem: Die Vermögensverhältnisse unterliegen Schwankungen. iese bleiben nicht immer völlig gleich. Diese Beurteilung ist daher sehr kompliziert. Wenn man die Verschlechterung “eng” betrachtet, könnten in Deutschland oder Europa bei Eintritt einer allgemeinen Wirtschaftskrise wahrscheinlich 50 Prozent aller Darlehen außerordentlich gekündigt werden.
Wollte/ will das der Gesetzgeber - erst recht: nützt das der Wirtschaft und nützt das der Banken- und Unternehmerlandschaft?
Angst und Panik sollten nie ein Antrieb von Entscheidungen oder besonderen Handlungen sein, wie einer Kündigung.
In der Finanzkrise handelten aber viele unklug und panisch. Auch Banken.
Der Gesetzgeber hat auch in der Wirtschaftskrise das Insolvenzrecht geändert.
Er hat den Überschuldungstatbestand geändert.
Eine Kapitalgesellschaft musste nicht mehr bei einer Überschuldung das Insolvenzverfahren einleiten, wenn sie eine positive Fortführungsprognose hatte.
Ohne diese Gesetzesänderung wären wohl 20 Prozent aller Unternehmen in Deutschlnad in einer Überschuldung und Insolvenzanmeldepoflicht geraten.
Auch bei der Beurteilung der Vermögensverschlechterung für eine Kündigung eines Darlehns müssten diese Bedenken gelten.
Soll es dem Belieben der Banken überlassen bleiben, ob sie die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sanktionieren mit einer Kündigung oder einfach die Verhältnisse dulden?
Viele wollen wahrscheinlich den Bankkunden halten. Könnte man annehmen.
Es gibt leider auch zahlreiche Fälle, in denen Banken aber ihr Portfolio bereinigen oder umschichten wollen.
Dann hat der Kunde schlechte Karten.
Wir kennen solche Fälle. Wir versuchen auch in solchen Fällen Lösungen zu finden. Wir versuchen den Weg über die Kommunikation und Verhandlung mit den Banken.
Das Verhältnis ist aber oft schon völlig verschärft- beide Parteien sind Konflktgegner - eine Einigung allein aus emotionaler Sicht oft in weiter Ferne.
Manchmal bleibt nichts anders übrig als gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen.
Ein Problem:
Die Banken sind oft groß und Anwaltskosten spielen keine Rolle Sie haben die Zeit und die Mittel solche Prozesse zu führen. Der Privatmann oder das Unternehmen sind bis zur letztinstanzlichen Entscheidung oft schon zermürbt oder haben gar nicht mehr die Mittel und die Zeit sich auf Dauer qualifiziert zu wehren und um ihr Recht zu kämpfen.
Wer kann helfen? Ombudsstellen der Banken oder ein Wirtschaftsmediator oder ein guter Anwalt oder ein Anwaltsmediator, der beide Qualifikationen hat,
Keiner sollten in Zeiten einer Krise und erforderlichen Verhandlungen mit seiner Bank allein dastehen oder allein “kämpfen”.
Es bedarf professioneller Hilfe.
Ich helfe beruflich, kompetent und preiswert.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Wirtschaftsmediator (DIU) Risikomanager
Kulzer@pkl,com |
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| Verfasser: Hermann Kulzer |
| 10.04.2019 |
Der größte Bilanzbetrug aller Zeiten durch den US Handelsriesen Enron |
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Dezember 2001. Wenige Monate vor dem Untergang des US-Energiehandelsriesen Enron in den USA. Jeffrey Skilling wollte durchstarten und die Welt erobern.
Das Führungsduo Skilling und Lay verkündeten die Vision „vom größten Energiekonzern der Welt zum größten Konzern der Welt“.
Die Vorstände hatten auf dem Papier beste Voraussetzungen für eine erfolgreiche Führung eines Unternehmens: Havard Business- Abschlüsse und vorherigen Tätigkeiten bei bekannten weltweit tätigen Unternehmensberatungsunternehmen- hier: McKinsey.
Die Vorstände machten Gas und Strom zu einem Handlesprodukt, das wie Aktien gehandelt wurde.
Enron war einst die größte Handelsplattform - erst für Energie, später für Papier, Kohle und Versicherungen gegen schlechtes Wetter.
Vor der Pleite von Enron war er der siebtgrößte Konzern in den USA. T Die Insolvenz wurde völlig überraschend am 2. Dezember 2001 angemeldet es war eine Insolvenz der Superlative.
Ursache war der größte Bilanzbetrug der Geschichte- der aufgedeckt wurde.
Der Schaden belief sich auf 60 Milliarden Dollar. Es gab Tausende von geschädigten Aktionären, betrogene Banken und Pensionsfonds.
Über 20 000 Mitarbeiter verloren ihrer Anstellung und Altersvorsorge.
Durch die USA rollte eine Welle der Wut und der Forderung nach Aufklärung und Vergeltung. Enron hat über Jahre die Bilanz gefälscht und aus Schulden Gewinne gemacht.
Dies wurde durch eine Vielzahl von Partnerfirmen ermöglicht, über die der Konzern faktisch Geschäfte mit sich selbst machte.
Die Enron-Bilanz wies die Einnahmen auf; die Schulden waren bei den Partnerfirmen.
Die Vorstände bestritten von Bilanzmanipulationen gewusst zu haben und beschuldigten ihren Finanzchef. Dieser sagte dann jedoch als Kronzeuge aus und legte den systematischen Betrug offen. Drei Jahre nach der Insolvenz wurden der maßgebliche Vorstand zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der andere Vorstand verstarb vor der Urteilsverkündung. Enron wurde beraten von Arthur Andersen, die bereits 1913 gegründet wurde und sich zu der 5. größten Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft der Welt entwickelte.
Allein in Deutschland hatte Arthur Andersen Deutschland 3.800 Mitarbeiter an zehn Standorten. Durch die Verstrickung im Enron-Skandal stellte die Gesellschaft in 2002 für die Zeitdauer des Strafverfahrens freiwillig den Betrieb ein.
Aufgrund von Anweisungen führender Mitarbeiter der Rechtsabteilung und der Firmenzentrale wurden viele Unterlagen des Enron-Konzerns vernichtet, obwohl oder gerade weil bereits die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens gegen Enron bekannt war.
Arthur Andersen wurde wegen Behinderung der Justiz angeklagt und für schuldig befunden.
Ihre Lizenz wurde entzogen. Neben der Klage des Justizministeriums haben zahlreiche Enron-Aktionäre Millionenklagen gegen Andersen angestrengt, mit dem Vorwurf, das Unternehmen hätte die dubiose Buchführung bei Enron nicht absegnen dürfen.
Andersen bot zunächst pauschal 750 Millionen Dollar, mit denen alle Aktionärsklagen abgegolten werden sollten. Nachdem die Zahl der zahlungskräftigen Kunden dramatisch sank, kürzte das Unternehmen dieses Angebot auf 350 Millionen Dollar. Fusionsgespräche mit den vier größten Konkurrenten scheiterten, weil niemand die Millionenklagen übernehmen wollte.
Der Gang zum Insolvenzgericht war der einzige und letzte Ausweg. Tausende von Mitarbeitern suchten eine Neuanstellung bei anderen großen Prüfungsgesellschaften. Andersen-Netzwerk mit 85.000 Mitarbeiter in 83 Lände fiel auseinander.
Die 89 Jahre alten Firma wurde ausgeschlachtet.
Fragen? Wir sind spezialisiert im Wirtschaftsrecht tätig.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Wirtschaftsmediator (uni DIU) |
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| Verfasser: Hermann Kulzer |
| 12.12.2018 |
Historischer Speicher in Großhennersdorf (Ortsteil von Herrnhut) sucht Liebhaber |
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Großhennersdorf ist Ortsteil der Stadt Herrnhut, dem Gründungsort der weltweiten Brüdergemeinde Herrnhut. Der Gutshofspeicher liegt im Zentrum der Ortschaft, hat eine Busanbindung und in unmittelbarer Umgebung weitere Kultur- und Bildungseinrichtungen. Bei dem Gebäude handelt es sich um das denkmalgeschützte (sächsische Denkmalliste) imposante Speichergebäude des Funktionstraktes Gutshof des ehemaligen Großhennersdorfer Schlosses.
Das Gebäude befindet sich in einem teilsanierten Zustand (ein Viertel) und steht nun für eine komplette Sanierung an. Dazu wird ein Investor gesucht, der besondere Interessen im sozialen und kulturellen Bereich hat. Bei Investitionen in Richtung Kultur und Bildung gibt es bereits potentielle Co-Investitionsmöglichkeiten.
Zu dem Gebäude gehören ca. 1 ha Garten- und Weideland sowie ein größerer Parkplatz.
Das große Gutshofensemble ist in verschiedenen engagierten Besitzverhältnissen. So befindet sich auf dem Hof u. a. eine Grundschule, ein größerer Reitverein und ein kleinhandwerklicher Betrieb. Eine Besichtigung des Gebäudes ist bei Interesse jederzeit möglich.
Die Brüdergemeinde wird bald 300 Jahre alt und ist in der ganzen Welt verbreitet.
In den USA ist ein Ableger der Brüdergemeinde zum Weltkulturerbe geworden.
Seitdem bemüht man sich auch in Deutschland, dass Herrenhut zum Weltkulturerbe wird.
Kontakt:
Rechtsanwalt Hermann Kulzer,
Glashütter Straße 101 a, 01277 Dresden;
E-mail: kulzer@pkl.com |
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| Verfasser: |
| 09.11.2018 |
Zwangsvollstreckung effektiv / öffentliche Zustellug der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft |
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Der Schuldner wurde zur Zahlung verurteilt.
Jetzt kann die Forderung zwangsweise beigetrieben werden.
Eine Zwangsvollstreckungsmöglichkeit ist der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft.
Alle Maßnahmen setzen Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher voraus.
Manche Schuldner versuchen Zustellungen zu unterlaufen durch falsche Angaben zum Wohnsitz oder sie haben dann plötzlich gar keinen Wohnsitz mehr.
Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher dem Geschäftsführer der Schuldnerin die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft weder unter der inländischen Anschrift der Schuldnerin noch unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin zustellen kann?
Kann der Gläubiger daraufhin beim Gerichtsvollzieher die öffentliche Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragen?
1. Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs.1 ZPO).
Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen ( § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).
Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt er dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen; zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume (§ 802f Abs. 1 ZPO ). Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Schuldner nach § 802 f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
2. Hinsichtlich des Verfahrens bei Zustellungen unterscheidet die Zivilprozessordnung zwischen Zustellungen von Amts wegen ( §§ 166 bis 190 ZPO ) und Zustellungen auf Betreiben der Parteien ( §§ 191 bis 195 ZPO ). Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden nach § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben. Bei der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um eine - nach § 802f Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgeschriebene - Zustellung auf Betreiben der Parteien (OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 [OLG Stuttgart 23.02.2015 - 8 W 75/15] ).
Der Gerichtsvollzieher holt die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers ein. Die Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist danach Teil des vom Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens. Danach finden auf diese Zustellung die Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 191 bis 195 ZPO keine Abweichungen ergeben.
3. Aus den Vorschriften der §§ 191 bis 195 ZPO ergibt sich insofern eine Abweichung von den Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO , als Zustellungen von Amts wegen durch die Geschäftsstelle oder im Auftrag der Geschäftsstelle durch die Post oder einen Justizbediensteten ( § 168 Abs. 1 ZPO ) oder im Auftrag des Prozessgerichts durch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde ( § 168 Abs. 2 ZPO ) auszuführen sind. Dagegen erfolgen Zustellungen auf Betreiben der Parteien nach § 192 Abs. 1 ZPO im Auftrag der Parteien durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO . Die bei anwaltlich vertretenen Parteien nach § 195 ZPO grundsätzlich zulässige Form der Parteizustellung durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt kommt für die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht in Betracht, weil diese Ladung nach § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dem Schuldner auch dann persönlich zuzustellen ist, wenn er einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
4. Ist der Gerichtsvollzieher von einer Partei mit der Zustellung beauftragt, kann er die Zustellung nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO entweder selbst ausführen oder die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Für die Ausführung dieser Zustellung finden die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Danach ist insbesondere eine Ersatzzustellung ( §§ 178 ff. ZPO ) zulässig (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drs.16/10069, S. 27). Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher nach § 191 ZPO in entsprechender Anwendung von §§ 185 , 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO befugt, die öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bewilligen.
a) Nach § 185 ZPO kann die Zustellung in näher bezeichneten Fällen, in denen eine Zustellung in anderer Weise nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen. Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet nach § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht.
b) Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann in entsprechender Anwendung von § 185 ZPO öffentlich zugestellt werden (AG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 29b M 757/17, juris Rn. 4 bis 13; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 802f Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 191 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 191 Rn. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 191 Rn. 5; MünchKomm.ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 191 Rn. 2; Dörndorfer in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 15. September 2017, § 191 Rn. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung einer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit der Erwägung verneint werden, das System der Parteizustellung kenne - anders als das System der Amtszustellung - keine öffentliche Zustellung. Nach § 191 ZPO finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen für die Zustellung auf Betreiben der Parteien grundsätzlich entsprechende Anwendung. Allein der Umstand, dass die Bestimmungen über die öffentliche Zustellung unmittelbar allein auf Amtszustellungen anwendbar sind, s teht ihrer entsprechenden Anwendung auf Parteizustellungen daher nicht entgegen. Eine öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft muss unter den Voraussetzungen des § 185 ZPO grundsätzlich möglich sein, weil der Schuldner es ansonsten in der Hand hätte, die Durchsetzung der titulierten Forderung zu verhindern oder zu erschweren, indem er die Zustellung der Ladung vereitelt und damit den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ( § 802g ZPO ) und die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ( § 882c ZPO ) unmöglich macht.
c) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht (AG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 29b M 757/17, juris Rn. 14 bis 42; LG Detmold,JurBüro 2017, 45). Der Zivilprozessordnung ist nicht zu entnehmen, dass eine öffentliche Zustellung stets einer gerichtlichen Bewilligung bedarf. Nach der am 26. November 2016 in Kraft getretenen Regelung des § 882c Abs. 2 Satz 3 ZPO entscheidet - abweichend von § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO - der Gerichtsvollzieher über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Bei der vom Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Zustellung der Eintragungsanordnung handelt es sich zwar um eine Zustellung von Amts wegen und nicht um eine Zustellung im Parteibetrieb ( § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO ; vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften [EuKoPfVODG], BT-Drs. 18/7560, S. 39; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 , NJW 2016, 876 Rn. 22 und 32). Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Gerichtsvollzieher die Bewilligung der öffentlichen Zustellung eines im Parteibetrieb zuzustellenden Schriftstücks verwehrt ist. Für eine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zur Bewilligung der öffentlichen Zustellung spricht die - auch der Bestimmung des § 882c Abs. 2 Satz 3 ZPO zugrunde liegende - Erwägung, dass die öffentliche Zustellung nach der Systematik der Zustellungsvorschriften grundsätzlich von der Stelle angeordnet wird, deren Entscheidung zugestellt werden soll, und eine funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts das Verfahren unnötig in die Länge ziehen würde (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften [EuKoPfVODG], BT-Drs. 18/7560, S. 39; vgl. weiter LG Berlin, DGVZ 2014, 19, 20; Büttner, DGVZ 2013, 123, 125). |
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