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Regelinsolvenzverfahren
Regelinsolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet, § 13 Abs.1 Satz 1 InsO
nach gestelltem Antrag nach gestelltem Antrag nach gestelltem Antrag
Insolvenzgläubiger
Voraussetzung:

Voraussetzung  rechtliches Interesse
an der Eröffnung
Voraussetzung  Glaubhaftmachung
der Forderung und
des Eröffnungs-
grundes
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
Das Insolvenzgericht prüft Vorliegen der


Eröffnungsvoraussetzungen

Voraussetzung Das Gericht kann eigene Ermittlungen von Amts wegen durchführen
Voraussetzung Das Gericht hat gemäß § 21 ff. InsO zugunsten der Insolvenzmasse alle
   Maßnahmen zu treffen die erforderlich sind zur:

vorläufigen Sicherung

Insolvenzschuldner
Voraussetzung:

erste Voraussetzung  Darlegung des
Insolvenzgrundes
erste Voraussetzung  Unter Umständen
gleichzeitige
Vorlage eines
Insolvenzplans
  nach überprüften Eröffnungsvoraussetzungen nach überprüften Eröffnungsvoraussetzungen nach überprüften Eröffnungsvoraussetzungen  
Insolvenzfähigkeit
erste Möglichkeit natürliche Personen
zweite Möglichkeit juristische Personen
dritte Möglichkeit Gesellschaft ohne    Rechtspersönlichkeit
vierte Möglichkeit Nachlass
Das Gericht kann insbesondere anordnen:
Grund Bestellung eines    Insolvenzgutachters;
Grund Anordnung eines
   allgemeinen
   Verfügungsverbotes;
Grund Bestellung eines vor-
   läufigen Insolvenz-   verwalters;
Grund Bestellung eines vor-
   läufigen Insolvenz-
   verwalters mit Zu-
  stimmungsvorbehalt;
Grund Einstellung oder
   Untersagung
   von Zwangsvoll-
   streckungsmaß-
   nahmen.
Eröffnungsgründe
Grund  Zahlungs-
unfähigkeit
Grund  drohende Zahlungs-
unfähigkeit
Grund  Überschuldung
  Aufgaben des Insolvenzgutachters  
Aufgaben des Insolvenzgutachters und vorläufigen Insolvenzverwalters

Aufgaben des Insolvenzverwalters  Erhebung von Unterlagen und Informationen beim Schuldner und den
Gläubigern
Aufgaben des Insolvenzverwalters  Vermögen sichern und erhalten (§ 22 Abs.1 Satz 2 Ziffer 1 InsO)
Aufgaben des Insolvenzverwalters  Unternehmen fortführen (§ 22 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2 InsO)
Aufgaben des Insolvenzverwalters  Gutachtenerstellung zum Eröffnungsgrund, Fortführungs-
möglichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten
Kostendeckung und Kostenstundung sind gewährleistet   Kostendeckung ist nicht gewährleistet
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch

Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO)
Eröffnungsschritt Aufforderung der Gläubiger zur Forderungsanmeldung (§ 28 InsO)
   und Bestimmung der Anmeldefrist
Eröffnungsschritt Bestimmung des Berichts- und Prüfungstermins (§ 29 InsO)
Eröffnungsschritt Bestellung des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO)
Soweit die Kosten nicht gedeckt sind und auch keine Kostenstundung gewährt wurde:
Abweisung des Insolvenz-
verfahrens mangels Masse
Nach dem Eröffnungsbeschluss Nach dem Eröffnungsbeschluss Nach dem Eröffnungsbeschluss  
gegebenenfalls Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß
§ 207 InsO
Berichtstermin
(§ 156 InsO)
erstens  Bericht des Insolvenz-
verwalters über die
wirtschaftliche Lage des
Insolvenzschuldners, ihre
Ursachen und die Fortführungsmöglichkeiten, die einzelnen Verwertungsarten, insbesondere Dar-
legung der Sanierungs-
fähigkeit des schuld-
nerischen Unternehmens und Möglichkeiten eines Insolvenzplanes
zweitens  Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens und über die Art der Verwertung (§ 157 InsO)
Verlauf des Prüfungstermins
(§§ 29, Abs. 1 Ziff. 2, 176 InsO)
Verlauf des Prüfungstermins Forderungsprüfung:
   feststellen oder    bestreiten
Verlauf des Prüfungstermins Feststellungsklage    durch Gläubiger
   möglich
   §§ 179 ff. InsO
Aufgrund der Entscheidung in der Gläubigerversammlung                
Verwertungsarten und Sanierungsmöglichkeiten
Nach der Sanierung Nach der Sanierung Nach der Sanierung
Sanierung
erste Art der Sanierung leistungswirtschaftliche Sanierung
zweite Art der Sanierung finanzwirtschaftliche Sanierung
Übertragende Sanierung
Übertragung des Unternehmens oder eines Unternehmensteils auf einen anderen Rechtsträger (ggf. Verwertung restlicher Vermögensgegenstände)
Liquidation
sofortige Verwertung der Aktivwerte
Nach der Sanierung Nach der Sanierung Nach der Übertragenden Sanierung Nach der Übertragenden Sanierung Nach der Liquidation
erste Verfahrensplanart Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens
(§§ 217 ff. InsO)
erste Verfahrensplanart Sanierungsplan unter    Fortführung des
bisherigen Rechtsträgers
zweite Verfahrensplanart Sanierungsplan unter    Fortführung durch Dritte
dritte Verfahrensplanart Liquidationsplan
Übertragung des Betriebes auf eine Auffanggesellschaft. Verwalter ist für die Masse Gesellschafter. Verkauf der Auffanggesellschaft (entschuldet) Verteilung des Verwertungs-
erlöses an Insolvenzgläubiger
(§§ 187 ff. InsO)

Verteilung ggf. Abschlagszahlungen
   (§ 200 InsO)
Verteilung Schlussverteilung
Nach Durchführung des Planverfahrens Nach der Übertragung des Betriebs   Nach der Verteilung des Verwertungserlöses
Verkauf der Auffanggesellschaft (entschuldet) Aufhebung des Insolvenz-
verfahrens
(§ 200 InsO)
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(§ 258 InsO)
  Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ggf. Abschluss eines Restschuldbefreiungsverfahrens bei natürlichen Personen
 (§ 286 ff. InsO)
Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus Planerträgen  
Nach Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Restschuldbefreiung
(§ 227 InsO)

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11