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27.10.2023 Wiedereinsetzung bei Abwesenheit oder Krankheit
Information

Es ergeht gegen Sie ein Versäumnisurteil. Die normale Einspruchsfrist von zwei Wochen ist schon lange abgelaufen. Wie konnte das passieren? Was kann man noch tun? 

Die Wiedereinsetzung: 


Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Zivilrechts, der in § 233 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Beteiligten auf Antrag gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzlich vorgeschriebene Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die im Folgenden näher erläutert werden:



  • Versäumung einer Notfrist: Die Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Notfrist versäumt wurde. Eine solche Frist enthält eine unverlängerbare Ausschlussfrist – etwa die Berufungs- und Revisionsfrist (§§ 517, 548 ZPO) oder die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO).

  • Kein Verschulden des Beteiligten: Es darf kein Verschulden des Beteiligten an der Versäumnis der Notfrist vorliegen. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis grob fahrlässig verursacht hat, insbesondere wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (rechts-)ausreichend außer Acht gelassen hat.

  • Antrag auf Wiedereinsetzung: Der Beteiligte muss einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Der Antrag ist notwendig, weil das Gericht von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren darf.

  • Wiedereinsetzungsfrist: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen (Wiedereinsetzungsfrist) nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • Begründung der Wiedereinsetzung: Der Antragsteller muss die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft machen (§ 236 ZPO). Dazu zählt insbesondere die Darlegung des Hinderungsgrundes und dessen Aufhebung.

  • Nachholung der versäumten Handlung: Der Antragsteller muss die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).


Zusätzlich gibt es zwei Sonderpunkte, die von Bedeutung sind :


Abwesenheit: Bei vorübergehender, urlaubsbedingter Abwesenheit von längstens sechs Wochen brauchen keine besonderen Vorkehrungen getroffen zu treffen. Wer dadurch eine gesetzliche Frist versäumt, handelt nicht schuldhaft . Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.01.1992 - VII B 234/91, BFH/NV 1992 S. 578 bestätigt diese Regelung.


Krankheit: Eine Krankheit kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen, wenn sie den Betroffenen an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten hindert . Hierzu muss die Erkrankung schwer sein und unvermutet eintreten . Eine bereits bekannte Krankheit schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich aus .


Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter, wenn Sie mal eine Frist verpasst haben!

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Verfasser: Hermann Kulzer
 
29.08.2023 < Klärung von Konflikten in der Krise durch einen Sanierungsmoderator / http://www.135konfliktklärung.de
Information

Konflikte und Krisen gibt es immer.
Sie können versuchen den Konflikt/Krise selbst zu klären oder 
Sie können sich bei der Konflikt- und Krisenklärung helfen lassen.


Ein Moderator oder Mediator kann Ihren 



  • Konflikt

  • oft innerhalb von 3 bis 10 Stunden

  • in 5 möglichen Schritten 


klären. 
Der Klärungsversuch ist auch innerhalb einer Krisensituation einer Firma möglich. Man kann hier an Stelle eines Wirtschaftsmediators einen Sanierungsmoderator einsetzen.

§ 94 StaRUG eröffnet der Schuldnerin die Möglichkeit, im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator in  Anspruch zu nehmen. Dieser soll als unabhängige in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundige Person ei der Ausarbeitung einer Sanierungslösung Hilfestellung leisten.


DAS ZIEL der Sanierungsmoderation ist es, Unternehmen Unterstützung zu bieten, die sie aus eigenem Antrieb und Kraft nicht mehr leisten können.  
Es besteht oft der Bedarf an einer krisenerfahrenen, neutralen Vermittlung.


Voraussetzung für den Einsatz eines Sanierungsmoderators ist, dass keine Insolvenzreife vorliegt, also eine Zahlungsunfähigkeit oder offensichtliche Überschuldung eingetreten ist. 


Der Sanierungsmoderator ermittelt die unterschiedlichen Interessen.


Geeignet ist die Sanierungsmoderation insbesondere für kleinere mittelständische Betriebe, Gastronomiebetriebe, Hotels, Einzelhandel, Handwerksbetriebe, verarbeitendes Gewerbe, die innerhalb von 3 Monaten ihre wirtschaftliche Lage verbessern wollen.


Der wichtigste Aspekt: Die Sanierung ist freiwillig und findet nicht öffentlich statt. Der Ruf wird nicht beeinträchtigt, und: Der Sanierungsvergleich nach § 97 StaRUG ist insolvenz- und anfechtungsfest, §§ 97 Abs.2, 90 StaRUG. 


Der Vermieter oder andere Gläubiger können sich also verlassen, dass ein Sanierungsvergleich mit möglichen ausgehandelten Sicherheiten später nicht im Wege der Insolvenzanfechtung bekämpft werden kann, weil Gläubiger im Zeitpunkt des Sanierungsvergleichsabschlusses Kenntnis im Sinne der §§ 129 ff InsO hatten.  Etwaige Sanierungserträge durch einen Forderungsverzicht im Rahmen einer Sanierungsmoderation sind unter den Voraussetzungen der §§ 3a EStG, 7b GesStG und 8(1) KStG steuerfrei.


Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:



  • Unternehmensgegenstand

  • Krisenursachen

  • Gläubiger- und Vermögensverzeichnis


Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von drei Monaten und kann mit Zustimmung der Gläubiger um weitere drei Monate verlängert werden.


Der Sanierungsmoderator wird abberufen, wenn dem Gericht die Insolvenzreife der Schuldnerin angezeigt wurde. Wenn die Schuldnerin den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen in Anspruch nimmt, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis er abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.


Ich bin ausgebildeter Wirtschaftsmediator und habe meine Mediatorenausbildung an der Dresden International University absolviert, aufbauend auf Ausbildungen nach dem Havard Konzept in der Vergangenheit. 


Der Sanierungsmoderator/Mediator ist 



  • neutral, unabhängig und verschwiegen 

  • kompetent in der Moderation und Sanierung.


Bei der Sanierungsmoderation sucht man gemeinsam eine Lösung. 
Der Sanierungsmoderator/ Mediator organisiert und moderiert die Sitzung/Verhandlung. 
In vielen Fällen lassen sich schnell sachgerechte Lösungen finden.


Bei welchen Konflikten eignet sich ein bestimmtes Klärungssystem?



  • innerbetriebliche Konflikte, die zu einer existenziellen Krise geführt haben

  • Konflikte zwischen Unternehmen, insbesondere wegen der Erfüllung von Verträgen und Zahlung

  • Streit zwischen Geschäftsführern oder Gesellschaftern mit der Gefahr eines Schadens für die Gesellschaft

  • coronabedingte Konflikte, die schnell geklärt werden müssen, um die Fortführung des Unternehmens sicherstellen zu können


Wie ist die Verfahrensweise?



  • Das Unternehmen, das sich in einer Krise befindet, startet die Initiative: Es beantragt beim Amtsgericht/Insolvenzgericht den Einsatz eines Sanierungsmoderators- es kann auch einen vorgeschlagen

  • Das Gericht setzt den Stundensatz und den Rahmen des Moderators fest in Absprache mit dem Sanierungsmoderator und der Schuldnerin

  • Es muss ein Vorschuss auf diese Kosten bezahlt werden

  • Der Sanierungsmoderator startet unverzüglich und versucht die Krise durch Verhandlungen mit dem/den Gläubiger/n zu beseitigen

  • Er einigt sich mit dem/den Gläubiger/n auf die Verhandlungsregeln und das zu verwendende Konferenzsystem bzw einen Termin für ein persönliches Treffen.

  • Der Sanierungsmoderator hilft den Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden.

  • Eine Einigung wird dokumentiert.


Vorteile der Sanierungsmoderation



  • Zeit- und Kostenersparnis

  • Vertraulichkeit

  • Vermeidung eines Insolvenzverfahrens

  • Vermeidung der Zerschlagung des Unternehmens

  • Vermeidung eines Totalausfalles 


Kosten und Angebot


Sanierungsmoderationspreise für größere Unternehmen: 



  • Sanierungsmoderation I (Einzelstunde, netto): 300 Euro

  • Sanierungsmoderation II (halber Tag 4 Stunden): 1000 Euro

  • Sanierungsmoderation III (ganzer Tag 8 Stunden): 2000 Euro 



Ich bin Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Wirtschaftsmediator und biete Ihnen meine Hilfe als Sanierungsmoderator oder Wirtschaftsmediator an. Teile der Moderation können auf Wunsch auch per Videokonferenz durchgeführt werden. 


 


Mailen Sie mir unter:
Kulzer@pkl.com oder 
schreiben Sie mir: 

Hermann Kulzer MBA, 
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sanierungsmoderator 
Wirtschaftsmediator
Glashütterstraße 101 
01077 Dresden 


oder 
rufen Sie mich an: 
0351 8110233

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University) 


Antrag an das AG X: 

Hiermit stelle ich, Firmenname, Vertreter, Adresse, gemäß § 94 Abs.1 StaRUG den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators und mache nachfolgende Angaben: 



  • Gegenstand des Unternehmens

  • Art der Schwierigkeiten

  • Gläubiger

  • Vermögen

  • Erklärung des Schuldners, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (bei GmbH, AG ua)vorliegt (§ 94 Abs.1 S.2 StaRUG) 






 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA , Fachanwalt, Wirtschaftsmediator (Dresden International University DIU)
 
12.06.2023 Sorgfalts- und Aufsichtspflichten des Pflegeheimbetreibers gegenüber Bewohnern -
Information

Der Betreiber von Pflegeheimen hat eine Aufsichtspflicht für seine Bewohner.
Der Umfang der Aufsichtspflicht und die erforderlichen Schutzmaßnahmen einerseits und die Einschränkung der persönlichen Freiheit der Bewohner und die Haftung des Betreibers bei Pflcihtverletzungen sind oft Themen von Auseinandersetzungen.


1. Sorgfaltspflichten des Heimträgers


Maßstab der Sorgfaltspflichten ist das Erforderliche für die Bewohner und Zumutbare für die Bewohner. 


Zur sachgerechten Organisation gehören:



  • Gerätesicherheit

  • Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals

  • ausreichende Anzahl von PFLEGEPERSONAL

  • keine Anfängerbeschäftigung uvm.

  • Schutz vor Corona-Infektion ??? (m.E. ja)


2. Alltäglicher Gefahrenbereich in der Pflegeeinrichtung


Von einem Verkehrssicherungspflichtigen kann keine Vorsorge für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts verlangt werden, vielmehr reichen Vorkehrungen aus, die nach den konkreten Umständen zuur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind, BGH Urt.v. 15.7.2013 VI ZR 155/02.


3. Konkrete Gefahrensituationen


Die Handlungspflicht des Heimleitung leitet sich aus dem Zusammenspiel der konkreten Situation, dem Gesundheitszustand des jeweiligen Besuchers und dem Maß dessen spezifiscer Hilfebedürftigkeit ab. 


4. Haftung des Heimträgers


Wer haftet bei Unfällen von Heimbewohnern, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe?


Der Heimträger hat gemäß § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Er handelt fahrlässig, wenn er nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. 


5. Verkehrssicherungspflichten 


Es besteht eine allgemein Verkehrssicherungspflicht zum Schutz vor Schäden, BGH Urt.v. 28.4.2005 II ZR 399/043. 


6. Nachweis der Pflichtverletzung, Beweislast und Beweislastumkehr


Zur Beweislast von Pflichtverletzungen in Pflegeheimen ua. gab es in der Vergangenheit wichtige Entscheidungen. Der Bundesgerichtshof hat schon mit Urteil vom 18.12.1990, AZ VI ZR 169/90 Grundsätzliches zu den Voraussetzungen für das Eingreifen der Beweiserleichterungen des voll beherrschbaren Risikos Ausführungen gemacht. 


Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr sind:



  1. Der Heimbewohner befindet sich in einer konkreten Gefahrensituation,

  2. die gesteigerte Sicherungs- bzw. Schutzpflichten auslöst.

  3. Die Gefahrensituation ist für das Pflegeheim beherrschbar

  4. Der Heimbewohner kommt dennoch zu Schaden.


§ 630h BGB(1) "Voll beherrschbare Risiken" lautet:
Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.


Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Betrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen.Verwirklicht sich in diesem Fall ein Risiko, welches von der Behandlungsseite hätte voll beherrscht werden können und müssen, so muss die Behandlungsseite darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden, vgl. BGH-Urteil vom 16.8.2016, VI ZR 634/15.




Eine Beweislastumkehr ist auch möglich bezüglich des Nachweises eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners, wenn der Kläger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners geschädigt wurde und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten auch dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren.


Der BGH hat mit Urteil vom 28.04.2005 (AZ III ZR 399/04) die Voraussetzung der Beherrschbarkeit eingeschränkt: eine Pflegekraft muss im konkreten Fall eingesetzt worden sein, um die konkrete Gefahrensituation des Bewohners zu beherrschen.


7. Konkretierung der Pflichten durch den BGH


Der Bundesgerichtshof konkretisierte im Januar 2021 die Pflichten der Heimbetreiber.


Der Heimbetreiber hat die Organisationspflicht Schaden der Heimbewohner abzuwenden und zu vermeiden. Dies muss technisch, personell und rechtlich organisiert werden, sonst kann jetzt jede wesentliche Pflichtverletzung zu hohen Schadensersatz - und Schmerzensgeldforderungen führen.


Das führte der BGH aus:
"Der Heimbetreiber hat die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Maßgebend ist, ob wegen der körperlichen und geistigen Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen."



In einem vom BGH im Januar 2021 entschiedenen Fall hat der Heimbetreiber diese Pflicht verletzt.
Ein dementer Heimbewohner stürzte aus einem nicht ordnungsgemäß gesicherten Fenster und starb. Die Erben machen Schadensersatz geltend. 


8. Risikomanagement 


Der Aufbau eines ordnungsgemäßen Risikomanagementsystems ist nach dieser Rechtslage dringend erforderlich und bedarf der Zusammenarbeit verschiedener Fachleute: Pfleger, Arzt, Techniker, Anwalt, Sicherheitsexperte, Versicherungsfachmann, u.a. - je nach Pflegeinrichtung und Bewohner. 


Als MBA (Sozialmanagement)und Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne bei der Erfüllung der Organisationspflichten, Vermeidung von Haftungsfällen, Rechtsstreit und beim Konfliktmanagement. 



STARTEN SIE JETZT mit der Verbesserung. 


Hermann Kulzer
Master of business and administration (EHS Dresden)
Rechtsanwalt 
Wirtschaftsmediator (DIU Dresden)


 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Master of Business and administration /(Sozialmanagement) , Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
 
30.10.2022 Insolvenzplan als Chance: Mögliche Mängel in einem Insolvenzplan, die zu einer Zurückweisung führen können, vermeiden
Information

I. Was muss  in einem Insolvenplan stehen- welche Mängel sollten vermieden werden?


Der Insolvenzplan verstößt gegen § 220 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn er nicht alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen des Plans enthält, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind.


Gerade im Eigenverwaltungsverfahren und bei einem von einem Schuldner selbst vorgelegten Insolvenzplan sind dabei höchste Anforderungen an die Transparenz, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu verlangen. Diesen Anforderungen genügt der Insolvenzplan manchmal nach den Erörterungen im Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht.


 Der Plan darf daher nicht an mehreren erheblichen Stellen zumindest unvollständig sein und dadurch den Eindruck falscher Darstellungen  erwecken. 


Wesentlich für die Entscheidungen der Beteiligten und des Insolvenzgerichts ist die Herstellung einer breiten Informationsbasis und einer ausreichenden Transparenz (MüKoInsO/Eilenberger, 4. Aufl. 2020, InsO § 220 Rn. 69). 


Nur auf Basis von vollständigen, schlüssigen und detailliert dargelegten Informationen kann durch den Insolvenzplan für die Verfahrensbeteiligten eine ausreichende Transparenz der Handlungsalternativen geschaffen werden. 


Zu den wichtigsten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berichterstattung im Insolvenzplanverfahren gehören die Grundsätze der Vollständigkeit, Wesentlichkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit (Harmann, in: Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 7, 28ff.).


Der Grundsatz der Vollständigkeit soll gewährleisten, dass alle sanierungsrelevanten Sachverhalte für den Adressaten vollständig aufbereitet werden. Im Insolvenzplan soll die Vollständigkeitsbedingung verhindern, dass die Adressaten ihre Entscheidung über den Insolvenzplan auf Basis unvollständiger Datengrundlagen ableiten und deshalb möglicherweise zu einer Fehleinschätzung gelangen. Vor diesem Hintergrund muss der Insolvenzplan nach dem Grundsatz der Vollständigkeit alle Angaben enthalten, die für die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Risiken der künftigen Entwicklung erforderlich sind. Die Angaben müssen den Adressaten ein zu zutreffendes Bild der rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung vermitteln (Haarmann, a.a.O., § 6 Rn. 29, 30).


 Mit dem Grundsatz der Richtigkeit soll gewährleistet werden, dass Angaben und dargestellte Zusammenhänge im Insolvenzplan sachlich wahrheitsgemäß dargestellt werden. Dabei müssen Tatsachen an objektiven Behältnissen ausgerichtet, zutreffend und nachprüfbar sein, sie dürfen weder verfälscht noch unterdrückt sein (Haarmann, a.a.O., § 6 Rn. 34).


II. Leitsätze des Bundesgerichtshofs 
Das Insolvenzgericht weist einen Insolvenzplan zurück, wenn er wesentliche Mängel aufweist. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26.04.2018 - IX ZB 49/17 folgende Leitsätze gefasst: 



  1. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte.

  2. Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.

  3. Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht.

  4. Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.

  5. Ein Insolvenzplan entbehrt der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.

  6. In einem Insolvenzplan können keine Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters getroffen werden. Der Insolvenzplan darf auch keine Bedingung enthalten, wonach die Bestätigung desselben von der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht vor der Bestätigung des Insolvenzplans abhängt,  BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - IX ZB 103/15.  

  7. Der BGH hat mit Beschluss vom 7.5.2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff.) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsklausel vorsehen darf, durch die die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.


    Wir helfen Ihnen bei Fragen zum Insolvenzplan gerne.

    Hermann Kulzer MBA(Dresden) 
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
    Wirtschaftsmediator (DIU) 
    0351 8110233
    www.pkl.com
    Kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com
 
16.09.2022 Immer mehr Unternehmen in der Krise. Tipps zur Krisenvermeidung und Existenzsicherung
Information Die Zahl der sächsischen Betriebe mit offenen Rechnungen steigt schnell- es ist ein Indiz für eine steigende Insolvenzgefahr, vgl. Sächsische Zeitung vom 16.9.2022 S. 19. Nachdem die Zahl der Firmenpleiten in Deutschland jahrlang zurückgegangen war - in der Pandemie auf Grund der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sogar auf ein 30 Jahres-Tief - sehen einige Experten jetzt eine Trendwende - andere sogar eine Insolvenzwelle voraus. Ein Hoch an Insolvenzzahlen gab es zur Finanzkrise in 2008. 

Im Handwerk und bei kleinen und mittelständischen Firmen geht in der Energiekrise die Angst um.
Vielen Betrieben droht der "stille Heimgang" oder eine Insolvenz, wenn man sich nicht vorsieht.


  • Auftragsakquise und  Vertragsanbahnung 


Schon die Auftragsakquise und Vertragsanbahnung ist von entscheidender Bedeutung: rechnet sich der Auftrag?  Ist die Zahlung gesichert oder der Ausfall?

Tipp 1: Handelsregisterauszug, Bonitäts- und Bankauskunft einholen. Nach Referenzobjekten und ehemaligen Vertragspartnern fragen. Fragen stellen: ist die Finanzierung gesichert?
Durch wen? Ab einer bestimmten Auftragshöhe nachhaken und Stichkontrollen machen.
Zwei Stunden Recherche können hohe Ausfälle ersparen. Hände weg bei riskanten Aufträgen.


  • Vertragsgestaltung -und absicherung


Viele Handwerker oder Firmenchefs schließen Verträge ab, die für sie ungünstige Klauseln enthalten oder wichtige Punkte gar nicht regeln. Nicht klar geregelt sind oft:
-Wer genau ist Auftraggeber?
-Was genau sind die geforderten Leistungen und deren Leistungsbeschreibung?
-Was sind Zusatzleistungen und wie werden diese vergütet? 
-Wann erfolgen Abschlagszahlungen? 
-Wie lange ist der Preis des Angebots verbindlich? 
-Was passiert bei Preissteigerungen?
-Es fehlen wirksam vereinbarte Absicherungen wie Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt etc. 

Ein Unternehmen kann nicht monatelang mit auftragsbezogenen Einkäufen in Vorleistung gehen, um den vereinbarten Preis halten zu können. Nach dem Einkauf des Materials muss dieses zeitnah bezahlt werden. Das muss vertraglich geregelt werden. Wer dies als Geschäftsleiter/ Handwerker nicht macht, hat ein großes Risiko, wenn der Auftraggeber dann verspätet zahlt oder gar in die Insolvenz gerät. 

  
Tipp 2: Handwerker oder Geschäftsleiter sollten bei größeren Rechtsgeschäften Zeit und Geld beim Rechtsberater einsetzen und das Rechtsgeschäft/ Vertrag auf Risiken und Lücken durchsehen lassen. Man investiert auch beim Auto in Sicherheit. Wer sich anschnallt im Auto, hofft darauf, dass nichts passiert. Durch den Gurt werden die Chancen zum  Überleben aber entscheidend erhöht. So ist es auch beim guten Anwalt. Das kostet - hilft aber. Die Kosten sind im Verhältnis zum Nutzen gering.  


  • Auftragsdurchführung und Rechnungslegung


Bei der Auftragsdurchführung werden leider immer wieder Fehler gemacht.
Die Dokumentation ist nicht ausreichend: Wann wurde was, von wem gemacht?
Nachträge werden nicht vorher schriftlich fixiert und während der Ausführung auch nicht gegengezeichnet.  Aufmaße, Teilabnahmen und Endabnahmen sind mangelhaft.
Die spätere Durchsetzung solcher Ansprüche ist mit hohen Kosten und Ausfallrisiko verbunden.
Manche Handwerker und Geschäftsleiter schaffen es wegen Arbeitsüberlastung nicht, zeitnah Rechnung zu legen. So warten Sie oft lange auf den Lohn ihrer Arbeit und zahlen auf der Bank hohe Kontokorrentzinsen.

Tipp 3: Je mehr Sorgfalt und Zeit in die ordnungsgemäße Auftragdurchführung, Dokumentation und Rechnungslegung investiert wird,  umso weniger Zeit und Kosten müssen später bei der streitigen Durchsetzung der Forderung aufgewendet werden. Zeitnahe Abschlagsrechnungen schützen den Handwerker oder Geschäftsleiter vor Ausfällen.


  • Durchsetzung der Forderungen


Bei Zahlungsverzug des Schuldners im Hinblick auf gelegte Abschlagsrechnungen muss sofort reagiert werden und die Leistungen eingestellt werden. 
Es muss dann ein Zurückbehaltungsrecht und die Behinderung mangels Zahlung angezeigt werden. Hilfreich ist, beim Kunden nachzufragen und den Grund für die Zahlungsverzögerung zu erfragen. Dabei kann man auf seine Sonderrechte hinweisen.  

Bei offenen Schlussrechnungen ist schnelles Mahnen erforderlich und die schnelle gerichtliche Absicherung und Durchsetzung der Ansprüche. 
Wenn die Auftragsgestaltung- und durchführung mangelhaft ist, enden die Rechtsstreitigkeiten oft mit hohen Ausfällen. 

Tipp 4:  Zwei Stunden mehr in die Vertraganbahnung, -gestaltung, ordnungsgemäße Ausführung und Dokumentation investiert, spart zehn Stunden Zeit bei dem Versuch der Durchsetzung und die Chancen der erfolgreichen Realisierung steigen überproportional.


  • Mein Auftraggeber ist insolvent


Wenn der Auftraggeber Insolvenz anmeldet, geben viele Handwerker und Geschäftsleiter zu schnell auf und kümmern sich nur noch halbherzig um die Forderungsrealisierung. Sie wollen nicht noch mehr Zeit und Geld in die verloren geglaubte Forderung investieren.

Tipp 5: Ich empfehle gerade im Insolvenzantragverfahren des Auftraggebers schnellstmöglich die Forderungen und die Sonderrechte (Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt etc) geltend zu machen,  Warenbestände  beim Kunden zu erfassen und dies zu dokumentieren. Ein schneller Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter schafft Aufklärung. Parallel dazu muss die Prüfung erfolgen, inwieweit der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch zahlungsfähig war, weil er dann auch aus unerlaubter Handlung persönlich haften würde für Ausfälle.
Die Rechte als Gläubiger im Insolvenzverfahren müssen konsequent genutzt werden - also hin zur Gläubigerversammlung und sich vom Verwalter berichten lassen (auch schriftlichen Bericht geben lassen !).


  • Absicherung Vermögen und Familie


Bei hohen Forderungsausfällen oder Schäden durch handwerkliche Fehler droht Handwerkern selbst die Insolvenz. Einzelunternehmer haften mit ihrem gesamten Vermögen. Das Einfamilienhaus ist genauso betroffen wie die Kapitallebensversicherung.
Leider haften zahlreiche Ehefrauen von Handwerkern oder Unternehmern auch für Geschäftskredite persönlich oder mit Grundschulden auf ihrem Haus.   

Tipp 6: Sichern Sie ihre private Altersvorsorge. Prüfen Sie, ob nicht die Rechtsform der GmbH oder Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung eine bessere Absicherungsmöglichkeit eröffnet. 
Die Ehepartner sollten - wenn möglich - keine Bürgschaften oder Kreditverpflichtungen für das Geschäft übernehmen. 


  • Vermeidung Strafbarkeit und persönliche Haftung


a) Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug
Wählt der Handwerker/ Unternehmer zur Absicherung seines Privatvermögens für sein Geschäft die Rechtsform der GmbH, muss er aber die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH kennen und beachten. Der GmbH - Geschäftsführer macht sich beispielsweise strafbar, wenn er bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb der Drei-Wochenfrist den Insolvenzantrag stellt. Ferner würde der Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenzreife persönlich haften.

Beim Handwerker als Einzelunternehmer gibt es diese Insolvenzanmeldepflicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht. Der Handwerker darf also länger kämpfen, muss jedoch beachten, dass er keine Aufträge oder Bestellungen auslöst, die er später (bei Fälligkeit) nicht mehr bezahlen kann. Wenn er dies doch tut, stellt dies einen Eingehungsbetrug dar.  Wenn mehrere Fälle angezeigt werden,  kann dies zu hohen Strafen führen. 

b) Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge)
Gerade die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge müssen pünktlich bezahlt werden, um strafbares Handeln zu vermeiden. Wenn diese Beiträge nicht pünktlich bezahlt werden, liegt eine Veruntreuung vor. Üblicherweise gibt es in Sachsen Strafen, die so berechnet werden:  pro Mitarbeiter, dessen SV Beiträge nicht oder nicht pünktlich bezahlt wurden pro Monat des Verzugs oder Ausfalls:  5 Tagessätze. Schon bei 5 Mitarbeitern kann also eine hohe Geldstrafe herauskommen.

c) Buchführungspflicht
Einige Handwerker/Unternehmer beachten nicht, dass sie auf Grund ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch buchführungspflichtig sind. Ein selbst gestricktes Buchführungsprogramm reicht dann nicht mehr aus. Es muss ein ordentliches Buchführungsprogramm vorhanden sein. Ferner kann der Handwerker dann nicht eine Einnahme- Überschussrechung machen, sondern muss Bilanzieren. Die Bilanz muss innerhalb der Frist, welche das Handelsgesetzbuch regelt, aufgestellt werden.

In der Praxis zeigen sich teils gravierende Defizite, welche zu steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen führen können. Besonders problematisch ist, dass im Falle einer Insolvenz eine nachfolgende Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht dazu führt, dass der Handwerker kein Geschäftsführer mehr sein darf. Ferner kann eine Verurteilung zu einer Restschuldbefreiungsversagung führen.

Tipp 7: Informieren Sie sich in Fortbildungsveranstaltungen, z.B. der Handwerkskammer, über Haftungsrisiken und deren Vermeidung. Lassen Sie sich coachen und fragen qualifizierte Menschen um Rat.


Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.


Hermann Kulzer MBA
Rechtanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
 
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