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10.04.2024 Haftung der Wirtschaftsprüfer für falsche Testate und Informationen
Information

I. Was ist ein Testat oder ein Bestätigungsvermerk?

Der Bestätigungsvermerk ist das abschließende Gesamturteil, das nach einer nach anerkannten Berufsgrundsätzen (Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) durchgeführten ordnungsmäßigen Prüfung abgegeben wird ¹¹. Er wird im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen erteilt und fasst das im Prüfungsbericht detailliert erläuterte und dargestellte Prüfungsergebnis zusammen.



Konkret beinhaltet der Bestätigungsvermerk:


1. Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers: 


Hier wird klargestellt, welche Aufgaben der Abschlussprüfer übernommen hat.


2. Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft: 


Es wird verdeutlicht, dass die Prüfung nicht die Verantwortung der Geschäftsführung für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ersetzt.


3. Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Prüfung: 


Hier wird beschrieben, was konkret geprüft wurde und wie umfassend die Prüfung war.


4. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer Beurteilung: 


Der Bestätigungsvermerk enthält eine abschließende Beurteilung des Prüfungsergebnisses.
Der Bestätigungsvermerk ist sowohl bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen als auch im Rahmen von freiwilligen Abschlussprüfungenrelevant, die den gesetzlichen Prüfungen in Art und Umfang entsprechen ?. Es handelt sich um ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Qualität und Verlässlichkeit von Jahresabschlüssen und Lageberichten.


 


II. Was muss ein schriftlicher Bestätigungsvermerk enthalten?

Der vom Abschlussprüfer erbrachte schriftliche Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB muss folgende Inhalte aufweisen:

Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers;


Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die Buchführung, den Jahres- bzw. Konzernabschluss sowie den Lage- bzw. Konzernlagebericht;


Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Prüfung;


Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer Beurteilung.


Ein Bestätigungsvermerk ist erforderlich bei der Pflichtprüfung, zum anderen im Rahmen von freiwilligen Abschlussprüfungen, die den gesetzlichen Prüfungen nach Art und Umfang entsprechen. 


III. Falsche Testate

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. März 2020 im Fall  VII ZR 236/19 über die  Haftung eines Abschlussprüfers  entschieden. Hierbei ging es um die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch einen Wirtschaftsprüfer ¹?.
Die Haftung eines Wirtschaftsprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass die Prüfung Gegenstand einer nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebenen Pflichtprüfung ist¹. In diesem Fall ging es um die fehlerhafte Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten¹.

Lassen Sie uns die relevanten Aspekte genauer betrachten:

1. Keine Pflichtprüfung nach Maßgabe des Handelsrechts: 
 
Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass die Prüfung Gegenstand einer nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebenen Pflichtprüfung ist.   In diesem Fall lag keine solche Pflichtprüfung vor, da die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich war?.   Daher scheidet die Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB aus.

2. Haftung nach § 826 BGB: 
 
Ein Anspruch eines Anlegers aus  § 826 BGB  wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt hat.   Dies könnte beispielsweise durch unzureichende Ermittlungen oder Angaben ins Blaue hinein geschehen sein, wobei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt wurde, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint?.

3. Fehlende Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers bei der Prospekterstellung:   

Es ist zu beachten, dass der Wirtschaftsprüfer in dem entschiedenen  Fall bei der Prospekterstellung nicht mitgewirkt hat und auch den Prospekt nicht geprüft hat. Sein Testat wurde lediglich im Prospekt abgedruckt, ohne Einschränkungen.   
Ob dies Sittenwidrigkeit oder verwerfliches Handeln begründet, hängt von den genauen Umständen ab und erfordert eine detaillierte rechtliche Analyse.

IV. Falsche Informationen 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. November 2013 mit dem Aktenzeichen VI ZR 336/12 befasst sich mit der Haftung eines Wirtschaftsprüfers. Konkret geht es um die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch irreführende Äußerungen bei orträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen¹.
Der BGH zieht in diesem Fall den Rechtsgedanken der sogenannten Expertenhaftung heran. Diese Expertenhaftung betrifft unrichtige (Wert-) Gutachten und Testate, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dabei geht es um die Verantwortung von Wirtschaftsprüfern, insbesondere wenn sie in Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen².
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Sorgfalt und Verantwortung, die Wirtschaftsprüfer bei ihren Äußerungen tragen müssen, insbesondere wenn diese Auswirkungen auf Anleger haben können.

V. Wofür haftet der Wirtschaftsprüfer nicht? 

Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk sagt nichts über wirtschaftliche Lage aus- ist also kein absolutes „Gütesiegel”.
Der Abschlussprüfer prüft weder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens noch die Geschäftsführung des Unternehmens. Wenn sich ein Unternehmen wirtschaftlich ungünstig entwickelt und dies  im Rahmen der Bewertung sowie im Anhang und Lagebericht berücksichtigt wurde, ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.
Zur Erteilung eines Versagungsvermerks kommt es nur, wenn mehrere wesentliche Rechnungslegungsmängel vorliegen, und nicht, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens an sich schlecht ist.

VI. Was ist jetzt der Unterschied 


Der Bestätigungsvermerk und das Testat sind zwei unterschiedliche Begriffe, die im Kontext von Prüfungen und Berichterstattung eine Rolle spielen. Lassen Sie mich die Unterschiede erläutern:




  1. Bestätigungsvermerk im Jahresabschluss:





  2. Testat im Prospekt:



    • Ein Testat ist eine schriftliche Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestimmten Aussagen oder Informationen in einem Prospekt.

    • Ein Prospekt ist ein Informationsdokument, das von Unternehmen herausgegeben wird, um Anlegern Informationen über Wertpapiere oder Kapitalanlagen zu geben.

    • Das Testat im Prospekt kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen, wie z. B. die Richtigkeit der Finanzinformationen, die Angemessenheit der Risikodarstellung oder die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

    • Im Prospekttestat bestätigt der Wirtschaftsprüfer, dass die im Prospekt enthaltenen Informationen korrekt und vollständig sind und den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.




Insgesamt sind der Bestätigungsvermerk und das Testat beide Instrumente zur Sicherstellung der Qualität und Verlässlichkeit von Informationen, aber sie werden in unterschiedlichen Kontexten verwendet.




Quellen Zu III: 

(1) BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.03.2020&Aktenzeichen=VII%20ZR%20236%2F19.
(2) BGH, Urteil v. 12.03.2020 - VII ZR 236/19 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/825402/.
(3) BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=V%20ZR%2033/19.
(4) BGH, 02.03.2023 - III ZR 108/22 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=02.03.2023&Aktenzeichen=III%20ZR%20108/22.
(5) BGH, 07.12.2023 - VII ZR 231/22 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=07.12.2023&Aktenzeichen=VII%20ZR%20231%2F22.

Quellen zu IV. 

(1) BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.11.2013&Aktenzeichen=VI%20ZR%20336/12.
(2) BGH, Urt. v. 19.11.2013 - Az. VI ZR 336/12 - Lachner von Laufenberg. https://www.lachner-vonlaufenberg.de/2014/01/bgh-irrefuehrende-angaben-eines-wirtschaftspruefers-gegenueber-vertriebsbeauftragten-einer-anlagegesellschaft-koennen-eine-expertenhaftung-anlog-derjenigen-von-wertgutachtern-gegenueber-einem-anleger/.
(3) BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen .... https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2013-11-19/vi-zr-336_12.
(4) BGH, Urteil v. 19.11.2013 - VI ZR 343/12 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484003/.
(5) BGH, Urteil v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484002/.

Quellen zu I: 
(1) https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bestaetigungsvermerk-30733.
(2) Bestätigungsvermerk – Handelsgesetzbuch legt Regeln fest. https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/bestaetigungsvermerk/bestaetigungsvermerk-was-ist-das_188_174352.html.
(3) undefined. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.11.2013&Aktenzeichen=VI%20ZR%20336/12.
(4) undefined. https://www.lachner-vonlaufenberg.de/2014/01/bgh-irrefuehrende-angaben-eines-wirtschaftspruefers-gegenueber-vertriebsbeauftragten-einer-anlagegesellschaft-koennen-eine-expertenhaftung-anlog-derjenigen-von-wertgutachtern-gegenueber-einem-anleger/.
(5) undefined. https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2013-11-19/vi-zr-336_12.
(6) undefined. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484003/.
(7) undefined. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484002/.
(8) Bestätigungsvermerk - Wirtschaftsprüferkammer - WPK. https://www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/bestaetigungsvermerk/.(
9) Elektronische Prüfungsvermerke und -berichte. https://www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/elektronische-pruefungsvermerke-und-berichte/.
(10) Zusammenstellung eingeschränkter oder ergänzter Bestätigungsvermerke .... https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Oeffentlichkeit/Berichte/WPK_Berufsaufsicht_2019_Bestaetigungsvermerke.pdf.
(11) Bestätigungsvermerk • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon. https://bing.com/search?q=Best%c3%a4tigungsvermerk+des+WP.
(12) Bestätigungsvermerk: Welche Arten von Vermerken gibt es in einem .... https://www.accura-audit.de/hrf_faq/bestaetigungsvermerk-pruefungsbericht-wirtschaftspruefer/.
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Verfasser: Hermann Kul,zer MBA
 
04.04.2024 Schätzungen durch das Finanzamt
Information Das Finanzamt darf Steuern schätzen, wenn es die Besteuerungsgrundlagen weder ermitteln noch berechnen kann. Diese Schätzung erfolgt gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Dabei sind bestimmte Verfahrensgrundsätze zu beachten:

1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze bei der Schätzung nach § 162 AO:

Die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts sind im dritten Abschnitt der Abgabenordnung festgelegt.
Das Finanzamt muss sicherstellen, dass Ermessensspielräume nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausgenutzt werden.
Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Gleichbehandlung aller Steuerpflichtiger) muss nach § 85 AO sichergestellt sein.
Tatsachen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen müssen berücksichtigt werden, soweit sie bekannt sind.
Dem oder den Beteiligten muss Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Vor der Schätzung fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung auf, um Grundsätzen der Gleichbehandlung zu entsprechen.
Ausnahmen bestehen für zwingende öffentliche Belange und drohende Fristabläufe¹.

2. Zulässigkeit und Umfang der Schätzung im Besteuerungsverfahren:

Die Schätzung ist eine besondere Form der Sachverhaltsaufklärung im Wege der freien Beweiswürdigung. Sie basiert im Wesentlichen auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung¹.

3. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlendem Grundlagenbescheid:

Wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann, erfolgt eine Schätzung¹.

4. Abgabe der Steuererklärung nach Erlass des Schätzungsbescheides:

Das Finanzamt fordert den Steuerpfl. vor der Schätzung zur Abgabe der Steuererklärung auf.
Bei drohenden Fristabläufen kann das Finanzamt unmittelbar eine Schätzung veranlassen¹.

Pfändungsschutz:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben, darf das Finanzamt Ihre Steuern schätzen und Schätzungsbescheide zustellen³.
Es orientiert sich dabei an den Besteuerungsgrundlagen, die mit der größten Wahrscheinlichkeit richtig sind³.




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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt
 
13.03.2024 Strafprozessvollmacht
Information Strafprozessvollmacht


Vollmachtgeber: [Vor- und Nachname des Mandanten]



Rechtsanwalt:

Hermann Kulzer MBA, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden

Verfahrensbezeichnung: [Strafverfahren gegen Herrn/Frau "]


Aktenzeichen:


Vollmacht erteilt zur:

1. Vertretung und Verteidigung in Strafsachen:

    Einschließlich der Vorverfahren.
    Adhäsionsverfahren (§ 374 StPO).
    Bußgeldsachen (§ 302 StPO).
    Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO bei Abwesenheit.


2. Stellung von Anträgen:

    Nach der Strafprozessordnung (StPO).
    Insbesondere nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO.
    Anträge zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.


3. Geltungsbereich:

    Die Vollmacht gilt für alle Instanzen.
    Sie erstreckt sich auf Nebenklage, Privatklage und Widerklageverfahren.


4. Befugnisse:

    Zustellungen bewirken und entgegennehmen.
    Vollmacht (ganz oder teilweise) auf andere übertragen (Untervollmacht).
    Rechtsmittel einlegen, zurücknehmen oder auf sie verzichten.
    Geld, Wertsachen, Urkunden ua. entgegennehmen und quittieren.
    Akteneinsicht nehmen.



Ort Datum Unterschrift


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Verfasser: Hermann Kulzer
 
13.03.2024 Vollmacht - Zivilprozessvollmacht
Information Prozessvollmacht

Hiermit bevollmächtige ich meinen Anwalt,

Herrn/Frau [Name des Anwalts],  Adresse



mich (Name, Vorname, Adresse)



in dem Verfahren gegen [Name der Gegenpartei]


(Aktenzeichen: ...)

vor dem [Name des Gerichts]



gemäß § 141 Abs. 3 ZPO zu vertreten.


Die Vollmacht ermächtigt zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, insbesondere zur Prozessführung, zur Stellung von Anträgen zur Erhebung der Widerklage, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen, zur Bestellung eines Vertreters und zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

[Ort], den [Datum]
[Unterschrift des Mandanten]


#############################################################


Erweiterte Vollmacht (einschließlich Berufung ua)

Hiermit bevollmächtige ich Rechtsanwalt Hermann Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden (www.pkl.com),

mich

in folgender Angelegenheit / Verfahrensgegenstand: [Kurze Beschreibung des Verfahrens]


Gegenpartei: [Name der Gegenpartei]

zu vertreten.

Die Vollmacht ermächtigt zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, insbesondere zur Prozessführung, zur Erhebung der Widerklage, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellun-gen, zur Bestellung eines Vertreters, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis, zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht auf solche, ferner zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner, der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten sowie zur Verfügung darüber ohne die Beschränkung des § 181 BGB, zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen, insbesondere zum Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.



Ort, Datum, Unterschrift: [Ihre Unterschrift]


Die Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren, z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren (z.B. §§ 726–732, 766–774, 785, 805, 872 ff. ZPO u.a.), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Hinterlegungsverfahren, Vergleichsverfahren und Insolvenzverfahren.



 Ort Datum Unterschrift


Bitte ersetzen Sie die Platzhalter (in eckigen Klammern) durch die entsprechenden Informationen.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA
 
26.02.2024 Coronahilfen und Überbrückungshilfen: was kann der Steuerberater berechnen?
Information Steuerberater-Honorar für Coronahilfen und Überbrückungshilfe III ua.

Die Berechnung des Steuerberater-Honorars für die Überbrückungshilfe III hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind einige wichtige Punkte:

1. Grundsätzliches zum Honorar:


  • Die Steuerberatervergütungsverordnung ist für die Vereinbarung der Vergütung im Rahmen der Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater nicht anwendbar.

  • Stattdessen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 612 Abs. 2 "übliche Vergütung", 632 Abs. 2 BGB).

  • Eine Vergütung ist üblich, wenn sie nach der Auffassung der Verkehrskreise am Ort und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für vergleichbare Leistungen bezahlt werden muss.
    Die Leistungen müssen von gleicher Art, Güte und Umfang sein.

  • Vor Auftragserteilung empfiehlt sich eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber.



2. Mögliche Honorierungsmodelle:


  • Zeitgebühr nach Stundensätzen:
    Gemäß § 13 StBVV können Stundensätze bis zu 140/150 EUR/h angesetzt werden.
    Ich habe schon höhere Stundensätze gesehen, die bei kompliziertern Sachverhalten begründet sein könnten- z.B. 200 Euro/h

  • Pauschalsatz:
    Alternativ kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

  • Prozentsatz des Fördermittelbetrags
    Eine weitere Möglichkeit ist die Berechnung eines Prozentsatzes des gewährten Fördermittelbetrags.



3. Individuelle Abwägung:


  • Die Antwort auf die Frage hängt vom Einzelfall, der Komplexität und der Qualität der Planung des Mandanten ab

  • Je nach Vereinbarung kann entweder nach Stunden oder pauschal abgerechnet werden.
    Ein Stundenhonorar von 150 EUR ist sicherlich angemessen.



4. Kommunikation mit dem Mandanten:


  • Wichtig ist, dass die Honorarfrage offen und klar mit dem Mandanten vorher kommuniziert wird- um Streit zu vermeiden. Ich erlebe jetzt Fälle, wo für die Schlussrechnung plötzlich das Dreifache für die Antragstellung berechnet wird- und dies ohne vorherige Absprache. Dem Mandanten wird angedroht: " Ohne Zahlung keine Einreichung der Schlussrechnung".  Das scheint problematisch zu sein, Ich würde in einem solchen Fall nur unter Vorbehalt bezahlen.


 5. Fragen?


  • Leider kann ich keine telefonischen Auskünfte hierzu erteilen.
    Es gibt zuviele telefonische Nachfragen. Ich beantworte (vielleicht) nur schriftliche Nachfragen und Angebote, das Mandant zu übernehmen.

  • Örtlicher Bezug: Auch ist es sinnlos Verfahren (z.B.) in München von Sachsen/Dresden aus zu betreuen.


6. Haftungsausschluss

Diese Ausführungen erfolgen ohne Gewähr und Haftung - sie ersetzen keine Rechts- Steuerberatung. Ein Angebot zum Abschluss eines Mandats kommt durch diesen Beitrag nicht zustande. Fristen müssen von Ihnen selbst beachtet werden. Dies ist nur ein unverbindlicher Hinweis.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt



Quellenhinweise vom 26.2.2024
(1) Überbrückungshilfe III: Honorar Steuerberater | Steuern | Haufe. https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/ueberbrueckungshilfe-iii-honorar-steuerberater_170_537730.html.

(2) Honorargestaltung für Steuerberater 08/2020 / 3 Kollegenecke ... - Haufe. https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/honorargestaltung-fuer-steuerberater082020-3-kollegenecke-ueberbrueckungshilfen-nach-stbvv-abrechnen_idesk_PI25844_HI13940841.html.
(3) Überbrückungshilfe: Vereinbarung zum Honorar des Steuerberaters treffen .... https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/ueberbrueckungshilfe-vereinbarung-zum-honorar-des-steuerberaters-treffen-166687/.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt
 
 
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