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Mediationsvereinbarung kurz
 
    
Mediationsvereinbarung

zwischen X und Y-nachfolgend Partei genannt-

und

Herrn Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.,
Wirtschaftsmediator

Glashütterstraße 101a Dresden
-nachfolgend Mediator genannt -

1. Vertragsgegenstand
Die Parteien beauftragen den Mediator mit der Mediation des nachfolgenden Konflikts:
Zwischenbemerkung: Konflikt wird kurz dargestellt
2. Zielsetzung der Mediation
Ziel der Mediation ist eine einvernehmliche Lösung im beiderseitigen Interesse. Es gelten die Grundsätze des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012.
Die Konfliktpartner sind bereit und verpflichten sich, außergerichtlich und selbstverantwortlich, an einer für alle Beteiligten fairen Vereinbarung zur Lösung der Streitigkeiten mitzuwirken.
Jeder Konfliktpartner vertritt seinen eigenen Standpunkt und erklärt sich bereit, auch den Standpunkt des anderen zu hören.
Den Konfliktpartnern ist bekannt, dass der Mediator keine Entscheidungsmacht hat. Seine Rolle ist es lediglich, alle Beteiligten im Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Er ist für das Verfahren und die Strukturierung der Mediation verantwortlich, nicht für deren Ergebnis.
Die Konfliktparteien und deren Vertreter sind bereit, voll und offen mit dem Mediator zu kooperieren.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator nicht stattfinden kann, sie aber jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können.
Der Rechtsanwalt einer Partei kann an dem Verfahren teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen.
Jede Partei ist allein und ausschließlich verantwortlich für alle Gebühren und sonstigen Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Vertretern, zusätzlichen Beratern oder Sachverständigen entstehen.
3. Verpflichtungen  und Aufgaben des Mediators
Der Mediator verpflichtet sich, neutral und allparteilich zu sein.
Er beachtet die Verpflichtungen, geregelt im Mediationsgesetz
Er versichert, keine der Konfliktparteien in der Streitigkeit vertreten zu haben oder künftig zu vertreten. Er versichert weiter, dass er höchstpersönlich keiner Seite als Beratungsanwalt zur Verfügung stand und zukünftig auch nicht in dieser Sache zur Verfügung stehen wird.
Der Mediator fördert nach besten Kräften die klärung und mögliche Beilegung des Streitfalls. Er sorgt für eine sachgerechte Verhandlungsführung und wikrt auf Offenlegung aller wesentlichen Informationen und Interessen der Beteiligten hin.  Er kann auf Vor- und Nachteile möglicher Lösungen hinweisen und auf Wunsch der Parteien eigene Lösungsvorschläge unterbreiten.
4. Verpflichtungen der Parteien
Alle Konfliktpartner verpflichten sich, in der Mediation relevante Informationen offen zu legen. Die Mediation ist freiwillig. Jeder Konfliktpartner hat das Recht, die Mediation jederzeit abzubrechen.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht ausgeschlossen.
Die Parteien verpflichten sich, die vor Beginn der Konfliktklärung gemeinsam festgelegten Verhandlungsregeln zu beachten.
 5. Vertraulichkeit
Es gelten die Regelungen zur Vertraulichkeit entsprechend des Mediationsgesetzes.
Für den Mediator und seine Kanzleimitarbeiter gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung. Er hat auch ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich.
Die Konfliktpartner nehmen zu Kenntnis, dass alle Informationen, die der Mediator erhält, unter seine Verschwiegenheitsverpflichtung fallen.
Die Konfliktpartner verpflichten sich, den Mediator in einem etwaigen anschließenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen zu benennen.
Der Mediator wird in der Angelegenheit weder als (ehrenamtlicher) Richter in einem etwaigen anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren noch in einem sonstigen Schiedsgerichtsverfahren (z. B. vor der IHK) zur Verfügung stehen.
Der Mediator fertigt zu seiner eigenen Information Protokolle von jeder Mediationssitzung an. Es besteht für keine der Konfliktparteien und auch nicht für Dritte ein Einsichtsrecht. Für Dokumentationszwecke ist der Mediator ermächtigt, unter Veränderung aller vertraulichen Daten die Angelegenheit als Fall zu dokumentieren
Der Mediator verpflichtet sich, keine Informationen, die ihm von einer Seite oder einem Vertreter zu Kenntnis gelangt sind, ohne dazu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, an die anderen Parteien oder deren Vertreter weiterzugeben. Die Konfliktparteien verpflichten sich, dem Mediator darauf hinzuweisen, welche Informationen vertraulich gegenüber den anderen Konfliktbeteiligten zu behandeln sind.
 6. Gerichtliche Schritte
Während des Mediationsverfahrens verpflichten sich die Beteiligten, keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Ausnahme bildet die Wahrung einer Rechtsposition (z. B. Fristwahrung). Die Konfliktparteien verpflichten sich, bei anhängigen Verfahren das Gericht oder die staatliche Stelle über das Mediationsverfahren zu informieren und eine Unterbrechung des förmlichen Verfahrens bis zum Abschluss der Mediation zu beantragen.
Ein Beweisverfahren soll während der Mediation nicht durchgeführt werden. Alle Beteiligten verpflichten sich, hierzu beizutragen.
7. Mediationsverfahren und  -sitzung
Der Verhandlungsablauf kann von den Parteien und dem Mediator frei gewählt werden. Das Mediationsgesetz macht zum Verhandlungsablauf keine Vorgaben. Auf Wunsch der Parteien kann auch moderne Technik eingesetzt werden, Video, Sky, Webakte ua.
Ohne anderweitige Regelung finden die Mediationsitzungen beim Mediator statt.
Der Mediator kann die Mediation jederzeit abbrechen, wenn er den starken Verdacht hat, dass eine Partei nicht in gutem Glauben handelt und z. B. falsche oder unvollständige Informationen gibt oder wenn er zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine weitere Mediationssitzung dem Konfliktbearbeitungsprozess nicht mehr förderlich sein wird.
Mediationssitzungen finden in Anwesenheit aller Konfliktpartner statt. Jede Konfliktpartei garantiert, dass mindestens eine anwesende Person (Partei selbst oder Vertreter) autorisiert ist, eine abschließende Vereinbarung zu Beendigung der Angelegenheit abzuschließen.
Die Gespräche während der Mediation sind bis zum Abschluss der endgültigen Vereinbarung nicht rechtsverbindlich.
Das Mediationsverfahren soll zügig durchgeführt werden.
Alle Beteiligten verpflichten sich, Mediationsterminen oberste Priorität einzuräumen. Termine werden gemeinsam vereinbart.
Der Mediator macht den Beteiligten Terminvorschläge.
8. Honorar des Mediators und weitere Kosten
Eine Mediationsstunde dauert 60 Minuten und wird mit X € pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet. Angebrochene Stunden werden im 15 Minuten Takt berechnet. Werden Mediationstermine von einem der Beteiligten weniger als 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin ohne wichtigen Grund abgesagt, übernimmt die absagende Partei die gesamten Gebühren für diese Sitzung allein.
Für die schriftliche Ausarbeitung der Vereinbarung gilt Folgendes:
Die Ausarbeitung erfolgt auf Stundensatzbasis
Alternativ:
Der Mediator kann die Ausarbeitung gesondert nach der Rechtsanwaltsvergütungsverorderung abrechnen
Alternativ: Die Ausarbeitung der Vereinbarung kann – in Absprache mit den Parteien - auf Kosten der Beteiligten einen anderen Rechtsanwalt/Notar hinzuziehen.
Die Parteien verpflichten sich das Mediationshonorar als Gesamt-schuldner zu zahlen, wobei im Innenverhältnis das Honorar zu jeweils 50% von den Parteien getragen wird.
Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig beenden. Für diesen Fall jedoch verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten des Mediators hälftig zu tragen.
9. Haftung
Der Mediator haftet für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung, der ihm nach diesem Vertrag und dem Mediationsgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten. Eine Haftung für fahrlässiges Handeln besteht nicht.
10. Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


Ort Datum
Unterschriften







 


 
Mediation / Vergütungsklausel
 
    
Honorar des Mediators
Stundenhonorar
Der Mediator erhält eine Vergütung nach Zeit in Höhe von X Euro / Stunde zuzüglich Umsatzsteuer
(Zwischenbemerkung: das Stundenhonorar richtet sich üblicherweise nach der Komplexität, Schwierigkeitsgrad und Streitgegenstrand und ist daher manchmal geringer und manchmal höher).
Vergütet wird der Zeitaufwand für Mediationsgespräche und für alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, einschließlich der Zeit für Vorgespräche, der Erstellung von Protokollen, der Entwicklung von Vertragsentwürfen und eventueller Fahrtzeiten.
Der Zeitaufwand wird exakt dokumentiert und nachgewiesen.
Zwischenbemerkung: Wegen Fahrkosten kann eine Sonderregelung getroffen werden, wenn zahlreiche Stunden anfallen sollten.
Berechnung der Stunden
Eine Mediationsstunde dauert 60 Minuten.
Angebrochene Stunden werden im 15 Minuten Takt berechnet.
Werden Mediationstermine von einem der Beteiligten weniger als 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin ohne wichtigen Grund abgesagt, übernimmt die absagende Partei die gesamten Gebühren für diese Sitzung allein.
Schriftliche Ausarbeitungen
Für etwaige schriftliche beauftragten Ausarbeitungen gilt Folgendes:
Die Ausarbeitung erfolgt auf Stundensatzbasis
Alternativ:
Der Mediator kann die Ausarbeitung gesondert nach der Rechtsanwaltsvergütungsverorderung abrechnen
Alternativ: Die Ausarbeitung der Vereinbarung kann – in Absprache mit den Parteien - auf Kosten der Beteiligten einen anderen Rechtsanwalt/Notar hinzuziehen.
Die Parteien verpflichten sich das Mediationshonorar als Gesamtschuldner zu zahlen, wobei im Innenverhältnis das Honorar zu jeweils  X ( üblich 50%) von den Parteien getragen wird.
Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig beenden. Für diesen Fall jedoch verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten des Mediators hälftig zu tragen.
Alternative: Honorierung nach Sitzungstagen

Der Mediator stellt für eine Sitzung einen vollen Arbeitstag zur Verfügung. Im Interesse aller Beteiligten soll ein Sitzungstag effektiv genutzt werden. Hieran orientiert sich die Vergütungsregelung.
Sollten besondere Umstände eine abweichende Vergütungsregelung rechtfertigen, kann dies individuell vereinbart werden.
Das Honorar des Mediators beträgt pro angefangener Stunde EUR ______ zzgl. Mehrwertsteuer.
Eine Mediationssitzung wird unabhängig von ihrer Dauer mindestens mit fünf Stunden berechnet. Sitzungspausen führen nicht zu einer Verringerung des Honorars. Die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen durch den Mediator wird pauschal mit drei Stunden je Sitzung abgegolten. Der Honoraranspruch wird am Ende jeder Sitzung fällig. Die Konfliktparteien leisten einen Vorschuss in Höhe von EUR 1.000,00 zzgl. MWSt. vor Beginn der ersten Mediationssitzung.
Etwa entstehende Auslagen sind daneben gesondert zu ersetzen. Fahrten mit dem PKW sind mit einer Pauschale von EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer zu vergüten.
Einigungshonorar
Im Falle einer Einigung und Abschluss einer Vereinbarung, kann der Mediator ein Einigungshonorar abrechnen. Diese Einigungsgebühr ist höhenmäßig begrenzt auf eine 1,5 fache Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Zugrundelegung der Gegenstandswertes.
Haftungsbegrenzung
Die maximale Haftungssumme bei grober Fahrlässigkeit wird auf 500.000 Euro beschränkt.
Im übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.


 
Mediationsklausel und Mediationsvertrag
 
    
I. Mediationsklausel
1. Einfache Klausel
„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht eine Wirtschaftmediation durchzuführen.
2. Umfassende Mediationsklausel (Beispiel des BMWA)
(1) Bei allen Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit, werden die Vertragspartner zunächst über eine Einigung miteinander verhandeln
(2) Gelingt es den Beteiligten nicht ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen beizulegen, werden sie eine Wirtschaftsmediation durchführen.
Das selbe gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung eines Beteiligten zu gütlichen Ver­hand­lungen aufgenommen worden sind.
(3) Gelangen die Beteiligten nicht zu einem Mediationsergebnis, so kann jeder Beteiligte ein gerichtliches Verfahren einleiten.
II. Mediationsvertrag
zwischen X und Y-nachfolgend Partei genannt-
und
Herrn Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.,
Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
Wirtschaftsmediator
Glashütterstraße 101a,  Dresden
-nachfolgend Mediator genannt -
1. Präambel und Ziel
Die Parteien stehen seit X Jahren in geschäftlichem Kontakt.
Die Geschäftsbeziehung verlief in der Vergangenheit positiv. Durch mehrere Führungswechsel haben sich die vormals guten Beziehungen verschlechtert.
Seit .. besteht ein Konflikt.
Die Parteien wollen den Konflikt möglichst außergerichtlich klären.
2. Konfliktbeschreibung
Konfliktverlauf wird kurz dargestellt
3. Konfliktparteien
Darstellung der maßgeblichen Konflktparteien:
4. Vertragsgegenstand
Die Parteien beauftragen den Mediator mit der Mediation bei dem vorstehenden Konflikt. Der Mediator hilft den Parteien(Medianten)eine einvernehmliche, zukunftsorientierte Lösung des Konflikts zu erzielen. Die Medianten führen die Mediation freiwillig durch und können diese jederzeit abbrechen.,
5. Eigenverantwortlichkeit
Die Konfliktpartner sind bereit und verpflichten sich, außergerichtlich und selbstverantwortlich, an einer für alle Beteiligten fairen Vereinbarung zur Lösung der Streitigkeiten mitzuwirken.
Jeder Konfliktpartner vertritt seinen eigenen Standpunkt und erklärt sich bereit, auch den Standpunkt des anderen zu hören.
6. Rolle und Verpflichtungen des Mediators
Den Konfliktpartnern ist bekannt, dass der Mediator keine Entscheidungsmacht hat.
Seine Rolle ist es lediglich, alle Beteiligten im Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Er ist für das Verfahren und die Strukturierung der Mediation verantwortlich, nicht für deren Ergebnis.
Der Mediator verpflichtet sich, unabhängig, neutral und allparteilich zu sein.
Er beachtet die Verpflichtungen, geregelt im Mediationsgesetz
Er versichert, keine der Konfliktparteien in der Streitigkeit vertreten zu haben oder nach Abschluss eines Mediatorenvertrages künftig zu vertreten. Er versichert weiter, dass er höchstpersönlich keiner Seite als Beratungsanwalt zur Verfügung stand und zukünftig auch nicht in dieser Sache zur Verfügung stehen wird.
7.Aufgaben und Ausbildung des Mediators

7.1. Aufgaben
Der Mediator fördert nach besten Kräften die Klärung und mögliche Beilegung des Streitfalls.
Er sorgt für eine sachgerechte Verhandlungsführung und wirkt auf die Offenlegung aller wesentlichen Informationen und Interessen der Beteiligten hin. 
Er kann auf Vor- und Nachteile möglicher Lösungen hinweisen und auf Wunsch der Parteien eigene Lösungsvorschläge unterbreiten.
Die Konfliktparteien und deren Vertreter sind bereit, voll und offen mit dem Mediator zu kooperieren. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator nicht stattfinden kann, sie aber jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können.
Ein allgemeine Beratung ist zulässig. Auf Wunsch und mit Einverständnis beider Konfliktparteien kann der Mediator rechtliche Hinweise erteilen und Einschätzungen vornehmen.
Auf Wunsch und mit Einverständnis beider Parteien kann der Mediator an einer Abschlussvereinbarung mitwirken.
7.2.Ausbildung
Der Mediator weist die Parteien darauf hin, dass er ausgebildet ist nach dem Harvard Konzept und eine Mediatorenausbildung an der Dresden International University absolviert.
Eine Zertifizierung ist erst möglich, soweit die im Mediationsgesetz angekündigte Rechtsverordnung erlassen wurde. Ein bestimmte Methode ist im Mediationsgesetz nicht vorgeschrieben. Jeder Mediator entwickelt seinen eigenen Stil.
Der beauftragte Mediator ist maßgeblich von Prof. Dr. Glasl, Prior, Thomann, Schulz von Thun gepräft.
8. Teilnahme anderer Rechtsanwälte und Mediatoren
Der Rechtsanwalt einer Partei kann an dem Verfahren teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen.
Der Mediator und die Medianten können bei allseitigem Einverständnis einen Co- Mediator einsetzen.
9. Gesamtschuldnerische Haftung für das Mediatorenhonorar
Jede Partei ist allein und ausschließlich verantwortlich für alle Gebühren und sonstigen Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Vertretern, zusätzlichen Beratern oder Sachverständigen entstehen. Für das Honorar des Mediators haften die Parteien gesamtschuldnerisch, soweit nichts anders vereinbart ist.
10. Verpflichtungen der Parteien
10.1. Offenheit
Alle Konfliktpartner verpflichten sich, in der Mediation relevante Informationen offen zu legen. Die Mediation ist freiwillig. Jeder Konfliktpartner hat das Recht, die Mediation jederzeit abzubrechen.
10.2. Rechtsweg
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht ausgeschlossen.
10.3 Verhaltensregeln
Die Parteien verpflichten sich, die vor Beginn der Konfliktklärung gemeinsam festgelegten Verhandlungsregeln zu beachten.
11. Vertraulichkeit
11.1. Verschwiegenheitsverpflichtung des Mediators

Es gelten die Regelungen zur Vertraulichkeit entsprechend des Mediationsgesetzes.
Für den Mediator und seine Kanzleimitarbeiter gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Mediator ist berechtigt, als Fallnachweis anoymisierte Darstellungen des Mediationsfalls zu veröffentlichen.
11.2. Verschwiegenheitsverpflichtung der Medianten
Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich.
Die Konfliktpartner nehmen zur Kenntnis, dass alle Informationen, die der Mediator erhält, unter seine Verschwiegenheitsverpflichtung fallen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auf alle während des Verfahrens erlangten Informationen und endet nicht mit Abschluss des Mediationsverfahrens, sondern dauert an. 
Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht
*soweit Mediatoren die vertraulichen Informationen nur untereinander austauschen;
*die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
*die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist,
*es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
12. Zeugnisverweigerungsrecht
Der Mediator hat ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Konfliktpartner verpflichten sich, den Mediator in einem etwaigen anschließenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen zu benennen.
Der Mediator wird in der Angelegenheit weder als (ehrenamtlicher) Richter in einem etwaigen anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren noch in einem sonstigen Schiedsgerichtsverfahren zur Verfügung stehen.
13. Protokollierung
Der Mediator fertigt zu seiner eigenen Information Protokolle von jeder Mediationssitzung an.
Es besteht für keine der Konfliktparteien und auch nicht für Dritte ein Einsichtsrecht.
Für Dokumentationszwecke ist der Mediator ermächtigt, unter Veränderung aller vertraulichen Daten die Angelegenheit als Fall zu dokumentieren
Der Mediator verpflichtet sich, keine Informationen, die ihm von einer Seite oder einem Vertreter zu Kenntnis gelangt sind, ohne dazu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, an die anderen Parteien oder deren Vertreter weiterzugeben.
Die Konfliktparteien verpflichten sich, dem Mediator darauf hinzuweisen, welche Informationen vertraulich gegenüber den anderen Konfliktbeteiligten zu behandeln sind.
14. Gerichtsklausel
14.1. Keine gerichtlichen Schritte
Während des Mediationsverfahrens verpflichten sich die Beteiligten, keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Ausnahme bildet die Wahrung einer Rechtsposition (z. B. Fristwahrung). Die Konfliktparteien verpflichten sich, bei anhängigen Verfahren das Gericht oder die staatliche Stelle über das Mediationsverfahren zu informieren und eine Unterbrechung des förmlichen Verfahrens bis zum Abschluss der Mediation zu beantragen.
Ein Beweisverfahren soll während der Mediation nicht durchgeführt werden. Alle Beteiligten verpflichten sich, hierzu beizutragen.
14.2. Verjährungsunterbrechung
Wahrend der Dauer des Mediationsverfahrens wird die Verjährung gehemmt.
15. Mediationsverfahren und -sitzung
Der Verhandlungsablauf kann von den Parteien und dem Mediator frei gewählt werden.
Das Mediationsgesetz macht zum Verhandlungsablauf keine Vorgaben.
Auf Wunsch der Parteien kann auch moderne Technik eingesetzt werden, Video, Sky, Webakte ua. Ohne anderweitige Regelung finden die Mediationsitzungen beim Mediator statt.
Der Mediator kann die Mediation jederzeit abbrechen, wenn er den starken Verdacht hat, dass eine Partei nicht in gutem Glauben handelt und z. B. falsche oder unvollständige Informationen gibt oder wenn er zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine weitere Mediationssitzung dem Konfliktbearbeitungsprozess nicht mehr förderlich sein wird.
Mediationssitzungen finden in Anwesenheit aller Konfliktpartner statt.
Jede Konfliktpartei garantiert, dass mindestens eine anwesende Person (Partei selbst oder Vertreter) autorisiert ist, eine abschließende Vereinbarung zu Beendigung der Angelegenheit abzuschließen.
Die Gespräche während der Mediation sind bis zum Abschluss der endgültigen Vereinbarung nicht rechtsverbindlich. Das Mediationsverfahren soll zügig durchgeführt werden.
Alle Beteiligten verpflichten sich, Mediationsterminen oberste Priorität einzuräumen.
Termine werden gemeinsam vereinbart.
Der Mediator macht den Beteiligten Terminvorschläge.
16. Honorar des Mediators und weitere Kosten
16.1. Vergütungsvereinbarung
Die Vergütung des Mediators wird -auf Grund gesetzlicher Vorgaben- in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Das Honorar wird entsprechend der abzuschließenden Honorarvereinbarung fällig. Vorschüsse dürfen berechnet werden.
16.2. Stundenhonorar, Auslagen, Einigungsshonorar
Die Honorierung der Mediators erfolgt üblicherweise auf Stundensatzbasis.
Ferner hat der Mediator Anspruch auf Ersatz seiner Kosten. Dieser Ersatz ist betragsmäßig begrenzt auf die Auslagenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes.
Im Falle einer Einigung und Abschluss einer Vereinbarung, kann der Mediator ein Einigungshonorar abrechnen. Diese Einigungsgebühr ist höhenmäßig begrenzt auf eine 1,5 fache Gebühr.
Eine Mediationsstunde dauert 60 Minuten und wird mit X € pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet. Angebrochene Stunden werden im 15 Minuten Takt berechnet.
Werden Mediationstermine von einem der Beteiligten weniger als 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin ohne wichtigen Grund abgesagt, übernimmt die absagende Partei die gesamten Gebühren für diese Sitzung allein. Für etwaige schriftliche beauftragten Ausarbeitungen gilt Folgendes:
Die Ausarbeitung erfolgt auf Stundensatzbasis
Alternativ:
Der Mediator kann die Ausarbeitung gesondert nach der Rechtsanwaltsvergütungsverorderung abrechnen
Alternativ: Die Ausarbeitung der Vereinbarung kann – in Absprache mit den Parteien - auf Kosten der Beteiligten einen anderen Rechtsanwalt/Notar hinzuziehen.
Die Parteien verpflichten sich das Mediationshonorar als Gesamtschuldner zu zahlen, wobei im Innenverhältnis das Honorar zu jeweils  X ( üblich 50%) von den Parteien getragen wird.
Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig beenden. Für diesen Fall jedoch verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten des Mediators hälftig zu tragen.
17. Haftung
Der Mediator haftet nur für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen, der ihm nach diesem Vertrag und dem Mediationsgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten.
Eine Haftung für fahrlässiges Handeln besteht nicht.
18. Haftungsbegrenzung
Die maximale Haftungssumme bei grober Fahrlässigkeit wird auf 500.000 Euro beschränkt.
Im übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.
19. Salvatorsche Klausel/Schlussbestimmung
19.1. Schrifformklausel
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
19.2. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Klausel unwirksam oder nichtig sein oder werden,  bleiben die übrigen Klauseln von der Unwirksamkeit unberüht. Die unwirksame Klausel wird dann dem Sinn entsprechend angepasst.
19.3. Gerichtsstand
Dresden
20. Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung
Die Medianten können auf Wunsch und mit beiderseitigem Einverständnis die getroffene Vereinbarung notariell herstellen lassen gemäß §§ 794 ff. ZPO. Gemäß § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO kann die Vereinbarung vollstreckbar gestaltet werden. Die Vollstreckbarkeit kann auch in Form eines anwaltlichen Vergleichs hergestellt werden, § 796a ZPO.


Ort Datum
Unterschriften

Anlage: Vorbereitungscheckliste
*Verhaltensregeln für die Mediation
*Chronologischer Konfliktverlauf mit Nachweisen
*grafische Darstellung des Konflikts
*Konfliktparteien mit genauer Bezeichnung und Funktion, Hintergründe
*Besondere Emotionen
*Positionen
*Beste Alternative
*der schlimmste anzunehmende Fall/Ausgang
*Lösungsoptionen

III. Kostenvergleich (Rechtsstreit vor Gericht contra Mediation)
1. Streitwert 25.000 Euro
Gerichtskosten 1. Instanz incl. Nebenkosten: 951,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 1. Instanz:  2.064,55 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 1. Instanz incl. außergerichtlicher Tätigkeit: 2.064,55 Euro
Prozesskosten insgesamt 1. Instanz: 5.080, 30 Euro
Zu den Anwaltskosten der zweiten Instanz:
Verfahrensgebühr, Nr. 3200 1,6
Terminsgebühr, Nr. 3202, 1.2
Einigungsgebühr, Nr. 1004 1,3
Gerichtskosten 2. Instanz: 1.244,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 2. Instanz: 2.309,55 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 2. Instanz: 2.309,55 Euro
Prozesskosten 2. Instanz: 5.881, 10 Euro
Kosten 1. und 2. Instanz: 10.961,40 Euro
Mediationskosten: 10 Stunden a`200 Euro: 2.000,00 Euro
Kostenersparnis bei nur einer Gerichtsinstanz: 3.080,30 Euro
Kostenersparnis bei Ansatz von zwei Gerichtsinstanzen: 8.961, 40 Euro
Zusätzliche möglicher Kostenfaktor im gerichtlichen Prozess: 
Gutachterkosten: 1.500 Euro
2. Streitwert 125.000 Euro
Gerichtskosten 1. Instanz: 2.868,00 Euro
Gerichtskosten 2. Instanz: 3.842,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 1. Instanz 4.281,03 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 2. Instanz 4.791, 89 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner
1. Instanz 4.281, 03 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 2. Instanz 4.791,89 Euro
Prozesskosten insgesamt 1. Instanz: 11. 448, 06 Euro
Prozesskosten 2. Instanz: 13.425,76 Euro
Kosten 1. und 2. Instanz: 24.073,13 Euro
Mediationskosten:  20 Stunden a 200 Euro: 4.000,00 Euro
(16 Stunden Mediation
10 Stunden Vor- und Nacharbeitung
4 Stunden Formulierung Mediationsvereinbarung)
Kostenersparnis bei Ansatz nur 1 Gerichtsinstanz: 7.118,06 Euro
Kosenersparnis bei Ansatz von 2 Gerichtsinstanzen: 20.073,13 Euro
3. Streitwert 250.000 Euro
Gerichtskosten  1. Instanz: 5.268,00 Euro
Gerichtskosten 2. Instanz: 7.024,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 1. Instanz 6.128,50 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 2. Instanz 6.861, 06 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 1. Instanz 6.128,50
Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 2. Instanz: 6.861,06 Euro
Prozesskosten insgesamt 1.Instanz: 17.543,00 Euro
Prozesskosten insgesamt 2. Instanz: 20.764,13
Kosten 1. und 2. Instanz: 38.307,10 Euro
Mediationskosten: 40 Stunden a 250 Euro = 10,000 Euro
(20 Stunden Mediation,  10 Stunden Vor- und Nacharbeitung,
10 Stunden Formulierung Mediationsvereinbarung)
Kostenersparnis bei Ansatz von nur einer Gerichtsinstanz: 7.543,00 Euro
Kostenersparnis im Vergleich zu einem Gerichtsprozess über 2 Instanzen: 28.307,10 Euro
Die Wirtschaftsmediation ist daher die schnelle, kostengünstige und nachhaltige
Alternative zur herkömmlichen Prozessführu

 
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